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Anlage Vorsorgeaufwand
♦ Zusammenfassung / Begriff
Die Anlage Vorsorgeaufwand ist vorgesehen für Vorsorgeaufwendungen. Das sind
Ehepartner, die zusammen veranlagt werden, geben eine gemeinsame Anlage Vorsorgeaufwand ab.
♦ E-Daten
Daten für die mit e gekennzeichneten Zeilen werden von den mitteilungspflichtigen Stellen (z. B. Arbeitgeber, Krankenversicherungsunternehmen) elektronisch an Ihr Finanzamt übermittelt. Sie müssen diese Daten nicht mehr in die mit e gekennzeichneten Zeilen / Bereiche der Anlage Vorsorgeaufwand eintragen.
Möchten Sie von diesen Daten abweichen oder hat Ihr Arbeitgeber die Daten nicht elektronisch übermittelt und Ihnen stattdessen eine „Besondere Lohnsteuerbescheinigung“ für das Kalenderjahr 2024 ausgehändigt, sind die Eintragungen weiterhin vorzunehmen. Das Gleiche gilt, wenn Ihre Versicherung die Daten nicht elektronisch übermittelt und Ihnen die „Bescheinigung
zur Vorlage beim Finanzamt“ über die geleisteten Beiträge erteilt hat.
Zeilen liegen im Regelfall vor und müssen
nicht eingetragen werden.
Beispiel
Die Eheleute Muster stellen fest, dass die in ihren Lohnsteuerbescheinigungen ausgewiesenen Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber elektronisch an das Finanzamt übermittelt wurden. Eintragungen in den Zeilen 4, 9, 11, 13 und 43 sind deshalb nicht erforderlich.
Die Musters haben sowohl eine Insassen- als auch eine Freizeit-Unfallversicherung abgeschlossen. Für beide Versicherungen haben sie im Jahr 2024 ins - gesamt 118 € überwiesen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung hat 240 € an Beiträgen gekostet.
Die Beiträge für die Kaskoversicherung sind hierin nicht enthalten. Die Beiträge für die Kasko-Versicherung sind als Sachversicherung nicht abzugsfähig.
Außerdem haben sie 49 € für eine private Haftpflichtversicherung gezahlt. Die Summe dieser
Beträge (407 €) kürzen sie um eine von der Kfz- Haftpflichtversicherung erhaltene Beitragsrückerstattung von 18 € und tragen den verbleibenden Betrag von 389 € in Zeile 46 ein.
⇒ Beiträge zur Altersvorsorge
Zu den Beiträgen zur Altersvorsorge (Zeile 4 bis 10) gehören in der Regel die Beiträge
Leistungen im Ausland
Dies gilt auch für Vorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit, wenn diese in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielt werden. Hierfür müssen die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sein:
Andere Vorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, tragen Sie bitte nicht ein.
♦ Höchstbeträge für Altersvorsorgebeiträge
Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) sind bis zu einem einheitlichen Höchstbetrag von 27.566 / 55.132 € (Wert für 2024 Alleinstehende / Ehepartner) abzugsfähig.
Riester-Rente
Für geleistete Altersvorsorgebeiträge (sog. Riester- Rente) können Sie einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug geltend machen. Fügen Sie hierzu bitte die Anlage AV bei. Weitere Einzelheiten unter Anlage AV.
⇒ Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Sonstige Vorsorgeaufwendungen (Zeile 11 bis 48) sind z. B. die Beiträge
♦ Kranken- und Pflegeversicherung
Ihr Finanzamt berücksichtigt tatsächlich geleistete Beiträge zur privaten und zur gesetzlichen Krankenversicherung (ggf. inklusive Zusatzbeitrag i. S. d. § 242 SGB V) sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) für eine Absicherung bis zur Höhe des Sozialhilfeniveaus (Basisabsicherung) in vollem Umfang. Sie müssen deshalb bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zwischen folgenden Beiträgen unter -
scheiden:
Beiträge zur Basis-Krankenversicherung,
Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung,
Beiträge oder Beitragsanteile, die eine höhere Absicherung garantieren; hierbei handelt es sich z. B. um Beiträge, mit denen Wahlleistungen finanziert werden.
Sofern Sie Kranken- und / oder Pflegeversicherungsbeiträge für zukünftige Jahre vorausgezahlt haben, können Sie diese maximal in Höhe des Dreifachen des vertraglich geschuldeten Jahresbeitrags abziehen, der auf die Basisabsicherung entfällt. Ihr Finanzamt prüft die Einhaltung dieser Regelung.
Haben Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer Ihr Kind, für das Sie keinen Anspruch auf Freibeträge für Kinder oder Kindergeld haben, im Rahmen einer privaten Krankenversicherung als versicherte Person mitversichert, tragen Sie bitte die Identifikationsnummer, Name, Vorname und Geburtsdatum der mitversicherten Person in die Zeilen 37 und 38 und Beiträge zu Wahlleistungen und Zusatzversicherungen für die mitversicherte Person in Zeile 42 ein.
Für weitere Personen, die die o. g. Voraussetzungen erfüllen, machen Sie die Angaben bitte in einer formlosen Anlage mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ und tragen in Zeile 37 des Hauptvordrucks ESt 1 A eine „1“ ein.
Übernehmen Sie im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für ein Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, und beantragen Sie den Abzug der Beiträge als eigene Sonderausgaben, so können Sie diese beim Kind nicht mehr geltend machen. Tragen Sie bitte in diesen Fällen in der betreffenden Zeile der Anlage Vorsorgeaufwand des Kindes
eine „0“ ein.
Sie haben keinen Anspruch auf Krankengeld oder eine
vergleichbare Leistung?
Dann tragen Sie Ihren Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung, der keinen Anspruch auf Krankengeld begründet, bitte in die Zeilen 12 oder 29 und / oder 32 ein.
Hinweis:
Grundsätzlich ergibt sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen im Krankheitsfall (z. B. bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern), bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen, ein Anspruch auf Krankengeld oder eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird.
Zeile 12, 15, 29 und 32.
Sie haben einen Anspruch auf Krankengeld oder eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird? Dann tragen Sie Ihren Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung, der einen Anspruch auf Krankengeld begründet, bitte in Zeile 17 oder 20 ein.
Hinweis: Im Regelfall ergibt sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen (z. B. von Rentnerinnen und Rentnern) kein Anspruch auf Krankengeld oder eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird.
♦ Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen
Sonstige Vorsorgeaufwendungen, soweit sie der Mindestvorsorge dienen, sind in voller Höhe abzugsfähig. Das sind insbesondere die Aufwendungen für eine Basis-Krankenversicherung und die Pflegeversicherung.
Andere sonstige Vorsorgeaufwendungen wie Wahlleistungen zur Krankenversicherung oder Beiträge in eine Haftpflichtversicherung sind im Rahmen von Höchstbeträgen abzugsfähig. Die Höchstbeträge betragen 2.800 € bzw. 1.900 €. Diese anderen sonstigen Vorsorgeaufwendungen können nur dann abgezogen werden, wenn der jeweilige Höchstbetrag das bestehende Abzugsvolumen von (2.800 € / 1.900 €) nicht bereits durch die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft wurden.
Ermäßigter Höchstbetrag
Der Höchstbetrag von 2.800 € ermäßigt sich auf 1.900 €, wenn der Stpfl. ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten hat oder für seine Krankenversicherung Leistungen i. S. d. § 3 Nr. 11, 14, 57 oder 62 EStG erbracht werden. Hierunter fallen z. B. Beamte, die ihre Krankheitskosten teilweise von der Beihilfe erstattet erhalten.
Anlage Vorsorgeaufwand
Anlage Vorsorgeaufwand
Anlage Vorsorgeaufwand
Übersicht 1
Art der Vorsorgeaufwendungen | § 10 Abs. | Abzugsfähig | Zeile |
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|||
Gesetzliche Rentenversicherung | Nr. 2a EStG | Höchstbeträge | 4 u. 6 |
Berufsständische Rentenversicherungen | Nr. 2a EStG | Höchstbeträge | 5 |
Private Rentenversicherung (Rürup) | Nr. 2b EStG | Höchstbeträge | 8 |
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Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung / Basis | Nr. 3 EStG | Unbeschränkt | 11-21 |
-----Wahlleistungen | Nr. 3a EStG | Höchstbeträge | 22 |
Private Kranken- und Pflegeversicherung / Basis | Nr. 3 EStG | Unbegrenzt | 23 |
-----Wahlleistungen | Nr. 3a EStG | Höchstbeträge | 27 |
Gesetzliche Arbeitslosenversicherung | Nr. 3a EStG | Höchstbeträge | 45 |
Freiwillige Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversich. | Nr. 3a EStG | Höchstbeträge | 47 |
Unfall-, Haftpflicht-, Risikolebensversicherung | Nr. 3a EStG | Höchstbeträge | 48 |
Kapitallebensversicherung alten Rechts (höchst. 88 %) | Nr. 3b EStG | Höchstbeträge | 49-50 |
♦ Übersicht 2