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Anlage Vorsorgeaufwand
♦ Zusammenfassung / Begriff
Vorsorgeaufwendungen sind als Sonderausgaben abzugsfähige Versicherungsbeiträge. Wegen ihrer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung unterscheidet man zwischen Altersvorsorgeaufwendungen und den weiteren Vorsorgeaufwendungen (§ 10 EStG). Beide sind getrennt voneinander zu ermitteln.
Altersvorsorgeaufwendungen dienen zum Aufbau einer Basisversorgung im Alter und liegen vor, wenn Beiträge in Rentenkassen geleistet werden, die eine tatsächliche Verwendung für die Altersversorgung sichern. Die Beiträge sind in Höhe von jährlich neu festzustellenden Höchstbeträgen abzugsfähig (26.528 € / 53.056 € Werte für 2023 Alleinstehende / Ehepartner).
Die weiteren Vorsorgeaufwendungen in Form von Beiträgen zur Basis-Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung sind in voller Höhe abzugsfähig. Andere weitere Vorsorgeaufwendungen wie Wahlleistungen zur Krankenversicherung oder Beiträge in eine Haftpflichtversicherung sind durch Höchstbeträge von 2.800 € bzw. 1.900 € begrenzt abzugsfähig. Diese weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen können dagegen nur dann abgezogen werden, wenn das bestehende Abzugsvolumen von 2.800 € bzw. 1.900 € nicht bereits durch die Beiträge zum Erwerb eines Basiskranken- und Pflegeversicherungsschutzes ausgeschöpft wurde.
Soweit die Aufwendungen der Mindestvorsorge dienen, sind die Aufwendungen unumgänglich und daher nach dem Willen des Gesetzgebers in voller Höhe abzugsfähig. Das sind insbesondere die Aufwendungen für eine Basis-Krankenversicherung und die Pflegeversicherung.
Anlage Vorsorgeaufwand
Die mit gekennzeichneten Zeilen müssen nicht ausgefüllt werden, weil die entsprechenden Daten dem Finanzamt bereits vorliegen.
Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) sind bis zu einem einheitlichen Höchstbetrag von 26.528 / 53.056 € (Wert für 2023 Alleinstehende / Ehepartner) abzugsfähig.
Anlage Vorsorgeaufwand
Weitere Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG) sind gem. § 10 Abs. 4 EStG bis zu 2.800 € / 5.600 € Alleinstehende / Ehepartner) abzugsfähig. Dazu gehören z. B. die Beiträge zur Wahlleistungen zur Krankenversicherung und Beiträge zur Haftpflicht- und Unfallversicherung.
Anlage Vorsorgeaufwand
Der Höchstbetrag ermäßigt sich auf 1.900 €, wenn der Stpfl. ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten hat oder für seine Krankenversicherung Leistungen i. S. d. § 3 Nr. 11, 14, 57 oder 62 EStG erbracht werden. Hierunter fallen z. B. Beamte, die ihre Krankheitskosten teilweise von der Beihilfe erstattet erhalten.
Für Sonderausgaben sind drei verschiedene Anlagen vorgesehen:
Ehepartner, die zusammen veranlagt werden, geben eine gemeinsame Anlage Vorsorgeaufwand ab.
Mit gekennzeichnete Zeilen müssen nicht ausgefüllt werden, weil die entsprechenden Daten dem Finanzamt bereits vorliegen.
Übersicht 1
Art der Vorsorgeaufwendungen | § 10 Abs. | Abzugsfähig | Zeile |
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Gesetzliche Rentenversicherung | Nr. 2a EStG | Höchstbeträge | 4 u. 6 |
Berufsständische Rentenversicherungen | Nr. 2a EStG | Höchstbeträge | 5 |
Private Rentenversicherung (Rürup) | Nr. 2b EStG | Höchstbeträge | 8 |
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Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung / Basis | Nr. 3 EStG | Unbeschränkt | 11-21 |
-----Wahlleistungen | Nr. 3a EStG | Höchstbeträge | 22 |
Private Kranken- und Pflegeversicherung / Basis | Nr. 3 EStG | Unbegrenzt | 23 |
-----Wahlleistungen | Nr. 3a EStG | Höchstbeträge | 27 |
Gesetzliche Arbeitslosenversicherung | Nr. 3a EStG | Höchstbeträge | 45 |
Freiwillige Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversich. | Nr. 3a EStG | Höchstbeträge | 47 |
Unfall-, Haftpflicht-, Risikolebensversicherung | Nr. 3a EStG | Höchstbeträge | 48 |
Kapitallebensversicherung alten Rechts (höchst. 88 %) | Nr. 3b EStG | Höchstbeträge | 49-50 |
♦ Übersicht 2
Die notwendigen Daten für die Beiträge zur Riester-Renten werden von Ihrem Anbieter an das Finanzamt übermittelt.
♦ Höchstbeträge für Sonderausgaben
Es gelten unterschiedliche Höchstbeträge
Der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen beträgt pro Jahr 26.528 / 53.056 € (§ 10 Abs. 3 EStG / Alleinstehende / Ehepartner / Werte für 2023).
Der Höchstbetrag für weitere Vorsorgeaufwendungen beträgt pro Jahr 1.900 € oder 2.800 € (§ 10 Abs. 4 EStG).
1. Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung 6.000 € (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) 2. Unterhalt / nachehelicher 13.805 € (§ 10 Abs. 1a EStG) 3. Spenden 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 10b EStG)
1. Kinderbetreuungskosten Höchstbetrag 4.000 € (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) 2. Schulgeld Höchstbetrag 5.000 € (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) |