Anlage Vorsorgeaufwand
Steuerfreie Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen mindern gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 6 EStG die abziehbaren Beiträge (z. B. steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers, der Deutschen Rentenversicherung Bund). Weitere steuerfreie Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sind z. B. von der Besoldungsstelle während der Elternzeit gewährte Zuschüsse.
Dies bedeutet: Den Beiträgen zugunsten einer Basisversorgung im Alter werden hinzugerechnet
- der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und
- der dem steuerfreien Arbeitgeberanteil gleichgestellte steuerfreie Zuschuss des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 62 EStG).
- Arbeitgeberbeiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bis zur Höhe der vom Arbeitnehmer geleisteten Pflichtbeiträge,
- zusätzliche Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Altersteilzeitbeschäftigte,
- Arbeitgeberzuschüsse zu einer Altersversorgung durch eine Direktversicherung oder Pensionskasse, wenn der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreit ist.
Keine steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 6 EStG sind indessen
- Zuschüsse der Künstlersozialkasse zu den Künstlersozialversicherungsbeiträgen,
- Beitragszuschüsse für in der Alterssicherung der Landwirte pflichtversicherte Landwirte,
- Beiträge und Umlagen zur Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst,
- Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für einen weiterbeschäftigten Rentner.