Helfer in Steuersachen

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2.7.0 Hinweis zu Zeile 49-55 Ergänzende Angaben zu Vorsorgeaufwendungen

Anlage Vorsorgeaufwand

Angaben in den Zeilen 49-55 werden zur Berechnung der sonstigen Vorsorgeaufwendungen benötigt. Mit Angaben in den Zeile 49-55 wird vom Finanzamt bei der Veranlagung entschieden, in welcher Höhe Ihnen Höchstbeträge (1.900 / 2.800 €) für sonstige Vorsorgeaufwendungen zustehen. Konkret geht es hier z. B. um Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Haftpflicht oder private Unfallversicherung etc. 

Anlage Vorsorgeaufwand

Haben Sie Beiträge für eine Krankenversicherung ausschließlich aus eigenen Mitteln bestritten, ist die in Zeile 51 gestellte Frage mit „Nein“ zu beantworten und eine „2“ einzutragen. Ist der nicht berufstätige Ehepartner eines privat versicherten Arbeitnehmers freiwillig gesetzlich krankenversichert, beantwortet dieser die Frage ebenfalls mit „Nein“. 

In diesem Fall steht beiden Ehepartnern jeweils der Höchstbetrag von 2.800 €  zu, zusammen also 5.600 €. 

Dies gilt auch bei geringfügig Beschäftigten, soweit keine unentgeltliche Familienversicherung beim Ehegatten / Lebenspartner vorliegt.

Haben Sie zu Ihrer Krankenversicherung oder Ihren Krankheitskosten Anspruch auf steuerfreie Zuschüsse, steuerfreie Arbeitgeberbeiträge oder steuerfreie Beihilfen, sind keine Eintragungen vorzunehmen.

Die Zeilen 52 bis 55 sind von Arbeitnehmern auszufüllen, die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres nicht rentenversicherungspflichtig waren. Hierzu gehören insbesondere

  • Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten,
  • weiterbeschäftigte Altersrentner, soweit auf die Rentenversicherungsfreiheit nicht verzichtet wurde, und Werkspensionäre mit Altersrente,
  • Geistliche und andere Personen mit beamtenähnlichen Versorgungsansprüchen,
  • Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.