Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.7.0 Zeile 49-55 Ergänzende Angaben zu Vorsorgeaufwendungen

Anlage Vorsorgeaufwand

Einleitung

Angaben in den Zeilen 49-55 werden von Ihrem Finanzamt bei der Entscheidung benötigt, ob für Sie bei der Veranlagung zur Einkommensteuer der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen von 1.900 €  oder 2.800 € berücksichtigt werden muss. 

Sie sind Arbeitnehmer / im öffentlichen Dienst beschäftigt?

Sie haben zu Ihrer Krankenversicherung oder Ihren Krankheitskosten einen Anspruch auf steuerfreie Zuschüsse, steuerfreie Arbeitgeberbeiträge oder steuerfreie Beihilfen?

Dann brauchen Sie in Zeile 49 nichts eintragen. Bei der Veranlagung wird der Höchstbetrag von 1.900 € berücksichtigt. 

♦   In anderen Fällen?

Sie haben Beiträge für eine Krankenversicherung ausschließlich

  • selbst bezahlt oder sind
  • als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer privat krankenversichert und die mit Ihnen verheiratete oder Person ist nicht berufstätig und freiwillig gesetzlich krankenversichert oder
  • sind geringfügig beschäftigt und nicht unentgeltlich familienversichert bei der mit Ihnen verheirateten Person?

Dann beantworten Sie die in Zeile 49 gestellte Frage bitte mit „Nein“ und tragen eine „2“ ein.

Bei der Veranlagung wird der Höchstbetrag von 2.800 € berücksichtigt. 

Anlage Vorsorgeaufwand

Die Eintragungen in Zeile 49 werden zur Berechnung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen benötigt.

  • Zeile 50-54

Bitte füllen Sie die Zeilen 50 bis 54 nur aus, wenn Sie Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind und im Kalenderjahr ganz oder zeitweise nicht rentenversicherungspflichtig waren.

Dies betrifft insbesondere in einem

  • Beamtenverhältnis beschäftigte Personen, Soldatinnen und Soldaten, Geistliche und andere Personen mit beamtenähnlichen Versorgungsansprüchen,
  • Personen, die Werkspensionen und Altersrenten beziehen,
  • Personen, die Altersbezüge beziehen, weiter beschäftigt sind und nicht auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben und / oder
  • Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und Gesellschafter-Geschäftsführerinnen oder -Geschäftsführer einer GmbH, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.