Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 04 Anlage Vorsorgeaufwand > 2.2.6 Private Kranken- und Pflegeversicherung Zeile 23-27
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Anlage Vorsorgeaufwand
Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung (Inland) sind als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig, wenn sie auf Vertragsleistungen beruhen, die in Art, Umfang und Höhe dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung für Basis-Leistungen entsprechen.
Beiträge für Wahl- und Komfortleistungen oder die dem Krankengeld dienen, gehören nicht zu den Basis-Leistungen.
Einzutragen sind
Beiträge zur Krankenversicherung (für Basis-Leistungen) | Zeile 23 |
Beiträge zur Pflegeversicherung | Zeile 24 |
Erstattete Beiträge | Zeile 25 |
Zuschüsse zu Beiträgen lt. Zeile 23 und 24 | Zeile 26 |
Beiträge für Wahl- und Komfortleistungen | Zeile 27 |
Wichtig: Die Zeilen 23-26 betreffen eDaten , müssen nicht eingetragen werden. Dies gilt nicht für die Zeile 27 (Wahl- und Komfortleistungen). Diese Beiträge müssen Sie auf jeden Fall angeben, weil das Finanzamt sie nicht automatisch berücksichtigt.
Beispiel:
Hans Justus ist Beamter, seine Ehefrau ist Hausfrau. Sie haben ein Kind unter 18 Jahre. Ihre Vorsorgeaufwendungen betragen:
Beiträge zur privaten Versicherung | Ehemann | Ehefrau | Kind |
Basis-Leistungen zur Krankenversicherung | 1.500 € | 1.800 € | 400 € |
Wahlleistungen zur Krankenversicherung | 250 € | 350 € | 50 € |
Beiträge zur Pflegeversicherung | 130 € | 130 € | 60 € |
Beiträge zur privaten Unfallversicherung, zur Haftpflicht | 1.000 € |
Anlage Vorsorgeaufwand Papierformular
Anlage Kind Papierformular
In voller Höhe abzugsfähig sind die Basis-Beiträge zur Krankenversicherung, ferner zur Pflegeversicherung von insgesamt 4.360 €.
Die anderen Aufwendungen sind nicht abzugsfähig, weil die Beiträge zu Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungen die Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen von 3.800 € übersteigen (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG).