Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.4.0 Hinweis zu Übersicht Versicherungsbeiträge

Anlage Vorsorgeaufwand

Kaum jemand blickt noch durch, ob und in welcher Höhe Beiträge zu Versicherungen abzugsfähig und welche Leistungen der Versicherungsträger steuerpflichtig sind und wenn ja in welcher Höhe. Es lässt sich indessen ein einfaches Prinzip erkennen: 

♦   Abzug der Beiträge / Steuerpflicht der Einnahmen

  • Abzug der Beiträge

Je nach Versicherungsart sind beim Abzug als Vorsorgeaufwendungen niedrige Höchstbeträge oder hohe Höchstbeträge vorgesehen (§ 10 EStG). 

Vereinfacht lässt sich sagen:  Ein vergleichsweise großer Abzug (Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen von 26.528 € / Wert für 2023) ist mit einem hohen steuerpflichtigen Anteil (Besteuerungsanteil) verbunden ist.  Ein vergleichsweise kleiner Abzug (Höchstbetrag für weitere Vorsorgeaufwendungen von 1.900 € / 2.800 €) ist mit einem  niedrigen steuerpflichtigen Anteil (Ertragsanteil) verbunden. 

  • Steuerpflicht der Einnahmen

Für bestimmte Rentenversicherungen mit und ohne Kapitalauszahlung bzw. Kapitalwahlrecht gilt ein - niedriger - steuerpflichtiger Anteil (sog. Ertragsanteil) oder ein - hoher - steuerpflichtiger Anteil, der sog. sog. Besteuerungsanteil (§ 22 EStG).

⇒   Übersicht Lebensversicherungen

In der folgenden Übersicht werden die Regelungen der Abzugsfähigkeit und Steuerpflicht gegenübergestellt. 

  • Zunächst als Vorbemerkung

Allen Lebensversicherungen ist gemeinsam, dass Leistungen des Versicherers im Todesfall steuerfrei sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Steuerpflicht besteht nur im Erlebensfall).  Ausnahme, wenn der Versicherungsvertrag entgeltlich erworben wurde (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 7 EStG). Dann sind auch Leistungen im Todesfall - als Kapitalerträge - steuerpflichtig. 

  • Was ist abzugsfähig, was ist steuerpflichtig?

Welche Regelungen hier gelten, zeigt die folgende zusammenfassende Übersicht. Ausgangspunkt sind die jeweiligen Steuerformulare (Anlagen zum Hauptvordruck).

Lebensversicherungen Abzugsfähig Steuerpflichtig

Beiträge zur Altersvorsorge

  • Gesetzliche Rente, Rente aus Versorgungswerken und landw. Alterskassen, private kapitalgedeckte Rentenversicherung / Rürup-Rente

Anlage Vorsorgeaufwand Zeile 4-7:Der Höchstbetrag für Beiträge in eine Basis-Altersrente beträgt 26.528 / 53.056 € (Alleinstehende / Ehepartner / Werte für 2023). § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3  EStG).

Anlage R Zeile 4-9: Steuerpflichtig mit dem Besteuerungsanteilanteil aus § 22 Nr. 1 a) aa) EStG (Tabelle 1, 83 % Wert für 2023)

Risikolebensversicherung

Anlage Vorsorgeaufwand, Zeile 48, absetzbar im Rahmen des Höchstbetrags von 1.900 / 3.800 €* bei Arbeitnehmern, Beamten, Rentnern, Pensionären und von 2.800 / 5.600 €* bei Selbständigen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 EStG)  Nicht steuerpflichtig
Kapitallebensversicherung /      
  • Altvertrag (bis 31.12.2004)

Anlage Vorsorgeaufwand Zeile 49: abzugsfähig im Rahmen des Höchstbetrags von 1.900 / 3.800 € bei Arbeitnehmern, Rentnern, Beamten, Pensionären und von 2.800 / 5.600 €, bei Selbständigen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 EStG).

Abzugsfähig sind mit 88 % der Aufwendungen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 EStG 2004). Die Kürzung wird vom Finanzamt vorgenommen.

Anlage KAP: Bei Auszahlung in einer Summe: Nicht steuerpflichtig bei Vertragsdauer von mindestens 12 Jahren (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG).

Bei Auszahlung als Rente:

Anlage R Zeile 13-18: Steuerpflichtig mit dem Ertragsanteil aus § 22 Nr. 1 a) bb) EStG (Tabelle 2, z. B. Alter bei Rentenbeginn 65 J. = 18 %)

  • Neuvertrag (ab 2005)
Nur Beiträge zur "Rürup-Rente" abzugsfähig

Anlage KAP Zeile 30 bei Auszahlung in einer Summe:

Unterschied zwischen der ausgezahlten Versicherungs-summe und den eingezahlten Beiträgen ist zur Hälfte steuerpflichtig, wenn die Auszahlung nach 62. Lebensjahr erfolgt und Vertragsdauer mindestens 12 Jahre beträgt (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG)

Bei Auszahlung als Rente:

Anlage R Zeile 13-18: Steuerpflichtig mit dem Ertragsanteil aus § 22 Nr. 1 a) bb) EStG (Tabelle 2, z. B. Alter bei Rentenbeginn 65 J. = 18 %)

Fondsgebundene Lebensversicherung    
  • Altvertrag (bis 31.12.2004)
Nicht abzugsfähig Anlage KAP: Steuerfrei, § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, bei Vertragsdauer von mindest. 12 Jahren.
  • Neuvertrag (ab 2005)
Nicht abzugsfähig Anlage KAP: Bei Auszahlung in einer Summe:

15 % der Erträge steuerfrei, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG bei Vertragsdauer von mind. 12 Jahren.

Anlage R Zeile 13-18 bei Auszahlung als Rente:

Steuerpflichtig mit Ertragsanteil aus § 22 Nr. 1 a) bb) EStG (Tabelle 2, z. B. Alter bei Rentenbeginn 65 J. = Ertragsanteil 18 %)

Private Rentenversicherung    
  • Altvertrag (bis 31.12.2004)
Anlage Vorsorgeaufwand Zeile 50: Abzugsfähig im Rahmen des Höchstbetrags von 1.900 / 3.800 €* bei Arbeitnehmern, Rentnern, Beamten, Pensionären und von 2.800 / 5.600 €* bei Selbständigen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 EStG)  Anlage R Zeile 13-18: Steuerpflichtig mit dem Ertragsanteil aus § 22 Nr. 1 a) bb) EStG (Tabelle 2, z. B. Alter bei Rentenbeginn 65 J. = 18 %)

Neuvertrag (ab 2005)

Nicht abzugsfähig  Nicht steuerpflichtig
*Alleinstehende / Ehepartner    

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