Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.1.1 Zeile 4 -10 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

Anlage Vorsorgeaufwand

♦   Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

Beiträge für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse tragen Sie bitte in Zeile 5 ein, wenn

  • Sie keine Arbeitnehmerin oder kein Arbeitnehmer sind oder
  • Ihr Arbeitgeber die Beiträge nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung ausweist, weil Sie die Beiträge direkt an die Einrichtung leisten; in diesem Fall mindern Sie bitte die Beiträge um die auf der Lohnsteuerbescheinigung unter Nr. 22 b ausgewiesenen steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse.

Kammermitglieder / Freiberufler

Kammermitglieder können ihre Pflichtbeiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung in Zeile 5 als Sonderausgaben geltend machen, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang der Beiträge mit der Berufstätigkeit im Inland besteht. Die Pflichtbeiträge zur berufsständischen Versorgung können Sie nur anteilig abziehen, wenn sich die Berufstätigkeit auch auf das Ausland erstreckt.

Der Abzug ist ausgeschlossen, wenn die (ggf. anteiligen) Beiträge im Wohnsitzstaat steuermindernd berücksichtigt werden können.

Freiwillig rentenversichert

Wenn Sie freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind oder als Nichtarbeitnehmer Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten (z. B. selbständige Hebammen und Künstler), tragen Sie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bitte in Zeile 6 ein.

Sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und zahlen Sie über Ihre Pflichtbeiträge hinaus zusätzliche freiwillige Beiträge (z. B. zur Vermeidung von Abschlägen bei Renteneintritt vor der Regelaltersgrenze), tragen Sie diese Beiträge bitte ebenfalls in Zeile 6 ein.

Mini-Jobber

Wenn Sie im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung eigene Beiträge geleistet haben, können Sie den Arbeitnehmeranteil in Zeile 6 und den pauschalen Arbeitgeberanteil in Zeile 10 eintragen.

 

Anlage Vorsorgeaufwand

  • Keine eDaten in Zeile 4, 7 bis  9    

Die in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden vom Arbeitgeber elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Eintragungen in Zeile 4 und 9 sind deshalb nicht erforderlich. 

Einzahlen müssen Arbeitnehmer jedoch immer nur bis zu einer Höchst­grenze, der Beitrags­bemessungs­grenze. Auf Lohn, der darüber hinaus fließt, zahlen weder Arbeitnehmer noch Arbeit­geber Rentenbeiträge.