Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 04 Anlage Vorsorgeaufwand > 2.1.1 Zeile 4 -10 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage Vorsorgeaufwand
♦ Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
Beiträge für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse tragen Sie bitte in Zeile 5 ein, wenn
Kammermitglieder / Freiberufler
Kammermitglieder können ihre Pflichtbeiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung in Zeile 5 als Sonderausgaben geltend machen, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang der Beiträge mit der Berufstätigkeit im Inland besteht. Die Pflichtbeiträge zur berufsständischen Versorgung können Sie nur anteilig abziehen, wenn sich die Berufstätigkeit auch auf das Ausland erstreckt.
Der Abzug ist ausgeschlossen, wenn die (ggf. anteiligen) Beiträge im Wohnsitzstaat steuermindernd berücksichtigt werden können.
Freiwillig rentenversichert
Wenn Sie freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind oder als Nichtarbeitnehmer Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten (z. B. selbständige Hebammen und Künstler), tragen Sie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bitte in Zeile 6 ein.
Sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und zahlen Sie über Ihre Pflichtbeiträge hinaus zusätzliche freiwillige Beiträge (z. B. zur Vermeidung von Abschlägen bei Renteneintritt vor der Regelaltersgrenze), tragen Sie diese Beiträge bitte ebenfalls in Zeile 6 ein.
Mini-Jobber
Wenn Sie im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung eigene Beiträge geleistet haben, können Sie den Arbeitnehmeranteil in Zeile 6 und den pauschalen Arbeitgeberanteil in Zeile 10 eintragen.
Anlage Vorsorgeaufwand


Die in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden vom Arbeitgeber elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Eintragungen in Zeile 4 und 9 sind deshalb nicht erforderlich.
Einzahlen müssen Arbeitnehmer jedoch immer nur bis zu einer Höchstgrenze, der Beitragsbemessungsgrenze. Auf Lohn, der darüber hinaus fließt, zahlen weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber Rentenbeiträge.