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Anlage Vorsorgeaufwand
Der Abzug aller weiteren "sonstigen Vorsorgeaufwendungen" ist begrenzt durch Höchstbeträge. Die Aufwendungen wirken sich indessen steuerlich nur aus, wenn der Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschöpft wurde. Dazu unten mehr.
Zu den weiteren "Sonstigen Vorsorgeaufwendungen" gehören die Beiträge zu Wahlleistungen in der Krankenversicherung (Zeile 22, 27) und die "Sonstigen Vorsorgeaufwendungen" (Zeile 45-50 / freiwillige Versicherung gegen Arbeitslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit; Haftpflichtversicherung, Risikolebensversicherung, private Rentenversicherung).
♦ Höchstbeträge
Für die "weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen" (Wahlleistungen zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung und andere Versicherungen) gibt es insgesamt einen Höchstbetrag von 1.900 € oder 2.800 € je Person. Im Normalfall wird vom Höchstbetrag von 1.900 € ausgegangen. Für Ehepartner gelten doppelte Beträge (§ 10 Abs. 4 EStG).
Der Abzug der "Weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen" ist außerdem davon abhängig, dass die Höchstbeträge nicht bereits durch Beiträge zu Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungen ausgeschöpft wurden (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG).
In den Erläuterungen zum Steuerbescheid lautet die entsprechende Passage: Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen wurde bereits durch die Berücksichtigung Ihrer Beiträge zu Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungen ausgeschöpft; ein darüber hinausgehender Abzug von sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist daher nicht möglich.
Ausgeschöpft bedeutet: Die Beiträge zu den "sonstigen Vorsorgeaufwendungen" wirken sich in der überwiegenden Zahl der Fälle steuerlich nicht aus, da der Höchstbetrag bereits durch die Beiträge zur "Basiskranken- und und gesetzlichen Pflegeversicherungen verbraucht ist.
Wenn also auf den ersten Blick erkennbar ist, dass die Beiträge zur "Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungen" die Höchstbeträge übersteigen, erübrigen sich Angaben in den Zeilen 43-48 der Anlage Vorsorgeaufwand, weil sich die Aufwendungen steuerlich nicht auswirken (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG). |
Anlage Vorsorgeaufwand
Beiträge zu Kasko-, Hausrat- und Rechtsschutzversicherungen sind nicht abzugsfähig. Es handelt sich lediglich um Versicherungen zum Schutz gegen Vermögensschäden. Diese gelten nach Auffassung des Gesetzgebers gegenüber Haftpflichtschäden als nachrangig und sind deshalb nicht steuerbegünstigt.
Ausnahme: Nur wenn Sie in Ihrem Zuhause ein separates Arbeitszimmer besitzen – als Mieter oder Eigentümer –, können Sie die Hausratversicherung anteilig steuerlich geltend machen.
Nach dem Alterseinkünftegesetz 2005 wird bei Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht zwischen Alt- und Neuverträgen unterschieden. |
Altverträge mit Kapitalauszahlung oder Kapitalwahlrecht, deren Laufzeit vor dem 1.1.2005 begonnen hat, haben Bestandsschutz und sind weiterhin steuerbegünstigt. Die Beiträge sind einzutragen in Zeile 49.
Neuverträge, deren Laufzeit nach dem 31.12.2004 begonnen hat, sind nur steuerbegünstigt, wenn sie eine lebenslange Rente vorsehen, die nach dem 60. Lebensjahr (ab 2012 nach dem 62. Lebensjahr beginnt (Rürup-Rente). Die Beiträge sind einzutragen in Zeile 8. Es handelt sich um Basis-Rentenversicherungen. Die Beiträge sind im Rahmen der Höchstbeträge für Basis-Altersrenten abzugsfähig.
Anmerkung: Während Beiträge zu Basis-Altersrenten ohne Kapitalwahrecht - Abschluss nach dem 1.1.2005 (Rürup-Renten) - im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG (mit 94 % des Höchstbetrages von 25.639 € (Werte für 2022 für Alleinstehende / Ehepartner) abzugsfähig sind, können die oa. Kapitallebensversicherungen nur im Rahmen der Höchstbeträge von 1.900 € / 2.800 € abgezogen werden.
♦ Ergänzende Angaben / Zeile 49-55
Hier geht es um die Frage, welcher von beiden Höchstbeträgen (1.900 € oder 2.800 €) für Sie in Betracht kommt (§ 10 Abs. 4 EStG).
Haben Sie Beiträge für eine Krankenversicherung ausschließlich aus eigenen Mitteln bestritten, ist die in Zeile 51 gestellte Frage mit „Nein“ zu beantworten und eine „2“ einzutragen. Ist der nicht berufstätige Ehegatte / Lebenspartner eines privat versicherten Arbeitnehmers freiwillig gesetzlich krankenversichert, beantwortet dieser die Frage ebenfalls mit „Nein“.
Dies gilt auch bei geringfügig Beschäftigten, soweit keine unentgeltliche Familienversicherung beim Ehepartner vorliegt.
Beamte, Richter, Berufssoldaten
Die Angaben sind für die Berechnung von Altersvorsorgeaufwendungen (Zeilen 4–10) von Bedeutung. Die Zeilen 52-56 sind von Arbeitnehmern auszufüllen, die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres nicht rentenversicherungspflichtig waren. Hierzu gehören insbesondere
• Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten,
• weiterbeschäftigte Altersrentner, Werkspensionäre mit Altersrente,
• Geistliche und andere Personen mit beamtenähnlichen Versorgungsansprüchen,
• Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.
In allen anderen Fällen gilt ein Höchstbetrag von 1.900 €.