Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 04 Anlage Vorsorgeaufwand > 2.6.1 Zeile 43 - 44 Arbeitslosenversicherung
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Anlage Vorsorgeaufwand
Maßgebend für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung für Zeile 43 ist der Betrag aus Zeile 27 der Lohnsteuerbescheinigung.
Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung ist nur im Rahmen von Höchstbeträgen abzugsfähig.
Eine Eintragung der Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (Nr. 27 der Lohnsteuerbescheinigung) erübrigt sich, weil es sich um eDaten handelt, die das Finanzamt automatisch beisteuert.
Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung ist Teil der sozialen Pflichtversicherungen. Träger ist die Bundesanstalt für Arbeit. Die Beiträge werden je zur Hälfte von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern aufgebracht.
Anlage Vorsorgeaufwand
Die private Arbeitslosenversicherung ist ebenfalls nur im Rahmen von Höchstbeträgen abzugsfähig.
Anlage Vorsorgeaufwand
Die gezahlten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung wirken sich in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht aus, da der Höchstbetrag für diese Vorsorgeaufwendungen bereits durch die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung "verbraucht" ist.