Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.2.0 Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen

Anlage Vorsorgeaufwand

Vorsorgeaufwendungen werden wegen der unterschiedlichen Höchstbeträge unterteilt in Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2-3a EStG).

♦   Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen

Für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist ein Höchstbetrag von 1.900 € oder 2.800 € vorgesehen (§ 10 Abs. 4 EStG / zusammenveranlagte Ehepartner doppelter Betrag). 

  • Höchstbetrag 1.900 €

Im Normalfall (Standardfall) beträgt der Höchstbetrag 1.900 €.

  • Höchstbetrag 2.800 €

Der Höchstbetrag von 2.800 € wird berücksichtigt, wenn die Beiträge zur Krankenversicherung aus eigenen Mitteln geleistet werden.

Dies bedeutet: Haben Sie Ihre Krankenversicherungsbeiträge selbst bezahlt und keine steuerfreien Zuschüsse erhalten z. B. als steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zur Sozialversicherung oder als Zuschuss der gesetzlichen Rentenversicherung zur Krankenversicherung des Rentners und haben Sie auch keinen Anspruch auf Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten ohne dafür eigene Beiträge entrichten zu müssen z. B. als Beihilfeanspruch von Beamten, Richtern, Berufssoldaten und Geistlichen steht Ihnen der Höchstbetrag von 2.800 € zu.

Bitte tragen Sie in diesem Fall in Zeile 49 eine "2" ein. Eine "2" tragen insbesondere Landwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler ein, weil sie ihre Beiträge zur Krankenversicherung und Krankheitskosten aus eigener Tasche bezahlen. Deshalb steht ihnen ein höherer Abzug / der höhere Höchstbetrag von 2.800 € zu.

Welcher der beiden Höchstbeträge berücksichtigt wird, wird technisch über die Antworten in Zeile 50-55 gesteuert.

Anlage Vorsorgeaufwand

Keine Eintragung in Zeile 49 bedeutet "Ja", d. h. es bestehen Ansprüche. 

Der Abzug der sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist außerdem davon abhängig, dass die Höchstbeträge nicht bereits durch Beiträge zu Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungen ausgeschöpft wurden (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG).

In den Erläuterungen zum Steuerbescheid lautet die entsprechende Passage: Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen wurde bereits durch die Berücksichtigung Ihrer Beiträge zu Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungen ausgeschöpft; ein darüber hinausgehender Abzug von sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist daher nicht möglich. 

Sind die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung höher als der Höchstbetrag, werden diese als Sonderausgaben angesetzt. Die weiteren Vorsorgeaufwendungen können in diesem Fall nicht mehr abgezogen werden (sind verbraucht). Zu den weiteren Vorsorgeaufwendungen gehören z. B. Beiträge zur Haftpflichtversicherung. Diese Beiträge wirken sich daher nur aus, wenn die geleisteten Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung geringer sind als der anzusetzende Höchstbetrag (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG).

Dies bedeutet: Leider wirken sich die Beiträge für weitere Vorsorgeaufwendungen in der überwiegenden Zahl der Fälle steuerlich nicht aus, da der Höchstbetrag bereits durch die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung "verbraucht" ist (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG).

♦   Musterfall

Die Eheleute Harms haben folgende Versicherungsbeiträge geleistet:

Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung 4.000 €
Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung 483 €
Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung 658 €
Beiträge zu Haftpflichtversicherungen  590 €

Die Steuerzahler tragen ein

Der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur Pflegeversicherung (Zeile 11 und 13) und zur gesetzlichen Unfallversicherung (Zeile 45) sind eDaten. Also sind keine Eintragungen vorzunehmen. Lediglich die Beiträge zur Haftpflichtversicherung (Zeile 48) sind einzutragen.

Anlage Vorsorgeaufwand

Ergebnis

Den Eheleuten Harms steht ein Höchstbetrag von (1.900 x 2 =) 3.800 € zu, weil sie in Zeile 49 (siehe oben) keine Eintragungen vorgenommen haben. Keine Eintragung in Zeile 49 bedeutet "Ja", d. h. es bestehen Ansprüche. 

Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer zieht das Finanzamt die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe von (4.000 € + 483 € =) 4.483 € als Vorsorgeaufwendungen ab. Damit ist der Höchstbetrag von 3.800 € verbraucht. Der Abzug von weiteren Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge zur Unfall- und Haftpflichtversicherung, Wahlleistungen zur Krankenversicherung scheidet damit aus.