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1.0.0 Zeile 4 - 55 Anlage Vorsorgeaufwand / Vorsorgeaufwendungen

Anlage Vorsorgeaufwand

♦   Zusammenfassung / Begriff

Die Anlage Vorsorgeaufwand ist vorgesehen für Vorsorgeaufwendungen. Das sind

  • Beiträge zur Altersvorsorge (in gesetzliche Rentenversicherungen und gleichgestellte Aufwendungen wie z. B. Beiträge in eine zertifizierte Rentenversicherung / sog. Rürup-Rente.
  • Hinzu kommen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen, insbesondere Versicherungsbeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG). 

Ehepartner, die zusammen veranlagt werden, geben eine gemeinsame  Anlage Vorsorgeaufwand  ab.

♦   E-Daten 

Daten für die mit e gekennzeichneten Zeilen werden von den mitteilungspflichtigen Stellen (z. B. Arbeitgeber, Krankenversicherungsunternehmen) elektronisch an Ihr Finanzamt übermittelt. Sie müssen diese Daten nicht mehr in die mit e gekennzeichneten Zeilen / Bereiche der Anlage Vorsorgeaufwand eintragen.

Möchten Sie von diesen Daten abweichen oder hat Ihr Arbeitgeber die Daten nicht elektronisch übermittelt und Ihnen stattdessen eine „Besondere Lohnsteuerbescheinigung“ für das Kalenderjahr 2024 ausgehändigt, sind die Eintragungen weiterhin vorzunehmen. Das Gleiche gilt, wenn Ihre Versicherung die Daten nicht elektronisch übermittelt und Ihnen die „Bescheinigung
zur Vorlage beim Finanzamt“ über die geleisteten Beiträge erteilt hat.
Zeilen liegen im Regelfall vor und müssen
nicht eingetragen werden.

Beispiel

Die Eheleute Muster stellen fest, dass die in ihren Lohnsteuerbescheinigungen ausgewiesenen Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber elektronisch an das Finanzamt übermittelt wurden. Eintragungen in den Zeilen 4, 9, 11, 13 und 43 sind deshalb nicht erforderlich.

Die Musters haben sowohl eine Insassen- als auch eine Freizeit-Unfallversicherung abgeschlossen. Für beide Versicherungen haben sie im Jahr 2024 ins - gesamt 118 € überwiesen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung hat 240 € an Beiträgen gekostet.

Die Beiträge für die Kaskoversicherung sind hierin nicht enthalten. Die Beiträge für die Kasko-Versicherung sind als Sachversicherung nicht abzugsfähig.

Außerdem haben sie 49 € für eine private Haftpflichtversicherung gezahlt. Die Summe dieser
Beträge (407 €) kürzen sie um eine von der Kfz- Haftpflichtversicherung erhaltene Beitragsrückerstattung von 18 € und tragen den verbleibenden Betrag von 389 € in Zeile 46 ein.

⇒   Beiträge zur Altersvorsorge

Zu den Beiträgen zur Altersvorsorge (Zeile 4 bis 10) gehören in der Regel  die Beiträge

  • zu gesetzlichen Rentenversicherungen (hierzu gehört bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch der Arbeitgeberanteil),
  • zur landwirtschaftlichen Alterskasse (hierzu gehört bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch der Arbeitgeberanteil),
  • zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Leistungen erbringen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbar sind (hierzu gehört bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch der Arbeitgeberanteil),
  • zu zertifizierten Rentenverträgen (Verträge zu sog. Rürup-Renten oder Basis-Renten) und
  • zu ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungen.

 

Leistungen im Ausland

Dies gilt auch für Vorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit, wenn diese in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielt werden. Hierfür müssen die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  1. Der Beschäftigungsstaat lässt keinerlei Abzug mit den steuerfreien Einnahmen zu, die  in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Beiträge im Besteuerungsverfahren zu.
  2. Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) weist die Berücksichtigung der persönlichen Abzüge nicht dem Beschäftigungsstaat zu.

Andere Vorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, tragen Sie bitte nicht ein.

♦    Höchstbeträge für Altersvorsorgebeiträge

Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) sind bis zu einem einheitlichen Höchstbetrag von 27.566 / 55.132 € (Wert für 2024 Alleinstehende / Ehepartner) abzugsfähig.

Riester-Rente

Für geleistete Altersvorsorgebeiträge (sog. Riester- Rente) können Sie einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug geltend machen. Fügen Sie hierzu bitte die Anlage AV bei. Weitere Einzelheiten unter Anlage AV.

⇒   Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Sonstige Vorsorgeaufwendungen (Zeile 11 bis 48) sind z. B. die Beiträge

  • zur gesetzlichen Sozialversicherung (einschließlich Kranken- und Pflegeversicherung, ohne Rentenversicherungsbeiträge),
  • zu entsprechenden privaten Versicherungen (z. B. private Krankenversicherungen),
  • zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Laufzeitbeginn sowie erster Beitragszahlung vor dem 1. Januar 2005,
  • zu Kapitallebensversicherungen mit einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren sowie Laufzeitbeginn und der ersten Beitragszahlung vor dem 1. Januar 2005,
  • zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie
  • zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen.

♦   Kranken- und Pflegeversicherung

Ihr Finanzamt berücksichtigt tatsächlich geleistete Beiträge zur privaten und zur gesetzlichen Krankenversicherung (ggf. inklusive Zusatzbeitrag i. S. d. § 242 SGB V) sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) für eine Absicherung bis zur Höhe des Sozialhilfeniveaus (Basisabsicherung) in vollem Umfang. Sie müssen deshalb bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zwischen folgenden Beiträgen unter -
scheiden:
Beiträge zur Basis-Krankenversicherung,
Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung,
Beiträge oder Beitragsanteile, die eine höhere Absicherung garantieren; hierbei handelt es sich z. B. um Beiträge, mit denen Wahlleistungen finanziert werden.

Sofern Sie Kranken- und / oder Pflegeversicherungsbeiträge für zukünftige Jahre vorausgezahlt haben, können Sie diese maximal in Höhe des Dreifachen des vertraglich geschuldeten Jahresbeitrags abziehen, der auf die Basisabsicherung entfällt. Ihr Finanzamt prüft die Einhaltung dieser Regelung.

  1. Tragen Sie Ihre Beiträge wie folgt ein:
    In Zeile 22 Beiträge für Wahlleistungen und Zusatzversicherungen an die gesetzliche Krankenversicherung,
  2. in Zeile 27 Beiträge für Wahlleistungen und Zusatzversicherungen an die private Kranken- / Pflegeversicherung,
  3. in die Zeilen 28 bis 33 Beiträge an eine ausländische Kranken- und / oder Pflegeversicherung (Reichen Sie bitte zu diesen Beiträgen einen Nachweis in Kopie nur ein, wenn Sie von Ihrem Finanzamt dazu aufgefordert werden.).
  • Mitversicherte Personen / Kinder

Haben Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer Ihr Kind, für das Sie keinen Anspruch auf Freibeträge für Kinder oder Kindergeld haben, im Rahmen einer privaten Krankenversicherung als versicherte Person mitversichert, tragen Sie bitte die Identifikationsnummer, Name, Vorname und Geburtsdatum der mitversicherten Person in die Zeilen 37 und 38 und Beiträge zu Wahlleistungen und Zusatzversicherungen für die mitversicherte Person in Zeile 42 ein.

Für weitere Personen, die die o. g. Voraussetzungen erfüllen, machen Sie die Angaben bitte in einer formlosen Anlage mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ und tragen in Zeile 37 des Hauptvordrucks ESt 1 A eine „1“ ein.

Übernehmen Sie im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für ein Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, und beantragen Sie den Abzug der Beiträge als eigene Sonderausgaben, so können Sie diese beim Kind nicht mehr geltend machen. Tragen Sie bitte in diesen Fällen in der betreffenden Zeile der Anlage Vorsorgeaufwand des Kindes
eine „0“ ein.

  • Beiträge ohne Anspruch auf Krankengeld

Sie haben keinen Anspruch auf Krankengeld oder eine
vergleichbare Leistung?
Dann tragen Sie Ihren Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung, der keinen Anspruch auf Krankengeld begründet, bitte in die Zeilen 12 oder 29 und / oder 32 ein.
Hinweis:
Grundsätzlich ergibt sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen im Krankheitsfall (z. B. bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern), bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen, ein Anspruch auf Krankengeld oder eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird.
Zeile 12, 15, 29 und 32.

  • Beiträge mit Anspruch auf Krankengeld

Sie haben einen Anspruch auf Krankengeld oder eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird? Dann tragen Sie Ihren Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung, der einen Anspruch auf Krankengeld begründet, bitte in Zeile 17 oder 20 ein.
Hinweis: Im Regelfall ergibt sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen (z. B. von Rentnerinnen und Rentnern) kein Anspruch auf Krankengeld oder eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird.

♦   Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen

Sonstige Vorsorgeaufwendungen, soweit sie der Mindestvorsorge dienen, sind in voller Höhe abzugsfähig. Das sind insbesondere die Aufwendungen für eine Basis-Krankenversicherung und die Pflegeversicherung.

Andere sonstige Vorsorgeaufwendungen wie Wahlleistungen  zur Krankenversicherung oder Beiträge in eine Haftpflichtversicherung sind im Rahmen von Höchstbeträgen abzugsfähig. Die Höchstbeträge betragen 2.800 € bzw. 1.900 €. Diese anderen sonstigen Vorsorgeaufwendungen können nur dann abgezogen werden, wenn der jeweilige Höchstbetrag das bestehende Abzugsvolumen von (2.800 € / 1.900 €) nicht bereits durch die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft wurden.

Ermäßigter Höchstbetrag

Der Höchstbetrag von 2.800 € ermäßigt sich auf 1.900 €, wenn der Stpfl. ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten hat oder für seine Krankenversicherung Leistungen i. S. d. § 3 Nr. 11, 14, 57 oder 62 EStG erbracht werden. Hierunter fallen z. B. Beamte, die ihre Krankheitskosten teilweise von der Beihilfe erstattet erhalten.

Anlage Vorsorgeaufwand

Anlage Vorsorgeaufwand

Anlage Vorsorgeaufwand

 

Übersicht 1

Art der Vorsorgeaufwendungen § 10 Abs.  Abzugsfähig Zeile 
  • Altersvorsorgeaufwendungen
     
Gesetzliche Rentenversicherung  Nr. 2a EStG Höchstbeträge 4 u. 6
Berufsständische Rentenversicherungen Nr. 2a EStG Höchstbeträge 5
Private Rentenversicherung (Rürup)  Nr. 2b EStG Höchstbeträge 8
  • Weitere Vorsorgeaufwendungen
     
Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung / Basis Nr. 3 EStG Unbeschränkt  11-21
-----Wahlleistungen Nr. 3a EStG Höchstbeträge 22
Private Kranken- und Pflegeversicherung / Basis Nr. 3 EStG Unbegrenzt 23
-----Wahlleistungen Nr. 3a EStG Höchstbeträge 27
Gesetzliche Arbeitslosenversicherung  Nr. 3a EStG Höchstbeträge  45
Freiwillige Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversich.  Nr. 3a EStG Höchstbeträge  47
Unfall-, Haftpflicht-, Risikolebensversicherung Nr. 3a EStG Höchstbeträge 48
Kapitallebensversicherung alten Rechts (höchst. 88 %) Nr. 3b EStG Höchstbeträge 49-50

 

♦   Übersicht 2