Helfer in Steuersachen

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2.2.0 Zeile 11-42 Kranken- und Pflegeversicherung

Anlage Vorsorgeaufwand

Einleitung

Ihr Finanzamt berücksichtigt tatsächlich geleistete Beiträge zur privaten und zur gesetzlichen Krankenversicherung (ggf. inklusive Zusatzbeitrag i. S. d. § 242 SGB V) sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) für eine Absicherung bis zur Höhe des Sozialhilfeniveaus (Basisabsicherung) in vollem Umfang.

Sie müssen deshalb bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zwischen folgenden Beiträgen unterscheiden:

  • Beiträge zur Basis-Krankenversicherung,
  • Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung,
  • Beiträge oder Beitragsanteile, die eine höhere Absicherung garantieren; hierbei handelt es sich z. B. um Beiträge, mit denen Wahlleistungen finanziert werden.

♦   Vorauszahlung

Sofern Sie Kranken- und / oder Pflegeversicherungsbeiträge für zukünftige Jahre vorausgezahlt haben, können Sie diese maximal in Höhe des Dreifachen des vertraglich geschuldeten Jahresbeitrags abziehen, der auf die Basisabsicherung entfällt. Ihr Finanzamt prüft die Einhaltung dieser Regelung.

Tragen Sie Ihre Beiträge wie folgt ein:

  • in Zeile 22 Beiträge für Wahlleistungen und Zusatzversicherungen an die gesetzliche Krankenversicherung,
  • in Zeile 27 Beiträge für Wahlleistungen und Zusatzversicherungen an die private Kranken- / Pflegeversicherung,
  • in die Zeilen 28 bis 33 Beiträge an eine ausländische Kranken- und / oder Pflegeversicherung (Reichen Sie bitte zu diesen Beiträgen einen Nachweis in Kopie nur ein, wenn Sie von Ihrem Finanzamt dazu aufgefordert werden.

♦   Eltern Versicherungsnehmer

Haben Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer Ihr Kind, für das Sie keinen Anspruch auf Freibeträge für Kinder oder Kindergeld haben, im Rahmen einer privaten Krankenversicherung als versicherte Person mitversichert, tragen Sie bitte die Identifikationsnummer, Name, Vorname und Geburtsdatum der mitversicherten Person in die Zeilen 37 und 38 und Beiträge zu Wahlleistungen und Zusatzversicherungen für die mitversicherte Person in Zeile 42 ein.

Für weitere Personen, die die o. g. Voraussetzungen erfüllen, machen Sie die Angaben bitte in einer formlosen Anlage mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ und tragen in Zeile 37 des Hauptvordrucks ESt 1 A eine „1“ ein.

Angaben in der Anlage Unterhalt

Werden Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bereits durch eine andere Person (z. B. Eltern) steuerlich geltend gemacht, tragen Sie in die betreffenden Zeilen eine „0“ ein. Beachten Sie hierzu bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 27 bis 38 der Anleitung zur Anlage Kind und zu Allgemeines der Anleitung zur Anlage Unterhalt.

♦   Kein Anspruch auf Krankengeld

Sie haben keinen Anspruch auf Krankengeld oder eine vergleichbare Leistung?

Dann tragen Sie Ihren Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung, der keinen Anspruch auf Krankengeld begründet, bitte in die Zeilen 12 oder 29 und / oder 32 ein.

Hinweis: Grundsätzlich ergibt sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen im Krankheitsfall (z. B. bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern), bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen, ein Anspruch auf Krankengeld oder eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird.

♦   Mit Anspruch auf Krankengeld

Sie haben einen Anspruch auf Krankengeld oder eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird? Dann tragen Sie Ihren Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung, der einen Anspruch auf Krankengeld begründet, bitte in Zeile 17 oder 20 ein.

Hinweis: Im Regelfall ergibt sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen (z. B. von Rentnerinnen und Rentnern) kein Anspruch auf Krankengeld oder eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird.

♦   Steuerfreie Zuschüsse

Steuerfreie Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen mindern die abziehbaren Beiträge. Dies sind z. B.

  • steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers,
  • der Künstlersozialkasse,
  • der Deutschen Rentenversicherung Bund und /oder
  • die von der Besoldungsstelle während der Elternzeit gewährt werden.