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1.0.5 Altersvorsorgeaufwendungen

Anlage Vorsorgeaufwand 

Zusammenfassung / Begriff

Altersvorsorgeaufwendungen sind Beiträge zum Aufbau einer Basisversorgung im Alter. Die Beiträge sind nur abzugsfähig, wenn sie zugunsten von Produkten einer Rentenkasse geleistet werden, d. h wenn sie zu einer Altersversorgung in Form einer Rente führen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG / Zeile 4 bis 6 Anlage Vorsorgeaufwand).

Nicht abzugsfähig  sind Spar- oder Anlageprodukte, bei denen die Verwendung für die Altersvorsorge nicht sichergestellt ist (z. B. Kapitallebensversicherungen, "normale" Fondssparpläne). Die Beiträge müssen zu Ansprüchen auf eine Altersrente führen.

Beiträge in eine solche Altersversorgung sind

  • Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung
  • Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen
  • Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen
  • Beiträge zugunsten einer zertifizierten Basis-Altersrente (sog. "Rürup"-Rente). Hierbei handelt es sich um ein privates Anlageprodukt, bei dem die aufgebauten Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind. Eine Auszahlung dieser privaten Basisrente ist nur als lebenslange monatliche Leibrente und nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres zulässig. Für Verträge, die vor dem 1.1.2012 abgeschlossen wurden, gilt das 60. Lebensjahr.
  • Beiträge zugunsten einer zertifizierten Basisrente-Erwerbsminderung. Hierbei handelt es sich wie bei der Basis-Altersrente  um ein privates Anlageprodukt, bei dem die aufgebauten Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind.
  • Beiträge zum Aufbau von Anwartschaften einer betrieblichen Altersversorgung, wenn der Versorgungszusage ein zertifiziertes Vertragsmuster einer Basis-Altersrente (sog. "Rürup"-Rente) zugrunde liegt.

Es handelt sich hierbei um eine abschließende Aufzählung der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG begünstigten Altersvorsorgeaufwendungen.

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♦   Höchstbeträge (2024)

Altersvorsorgeaufwendungen sind bis zu dem Höchstbeitrag der Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag. 

Der Jahresbetrag der Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt - einheitlich für alle Bundesländer - in 2024 = 111.600 €, der Beitragssatz 24,7 %. Daraus ergibt sich ein Höchstbetrag von 

  • (111.600 € x 24,7 % =)  27.566 €  / 55.132 € Alleinstehende / zusammenveranlagte Ehepartner)

Praxisbeispiel

Der Steuerpflichtige ist Freiberufler, alleinstehend und hat in 2024 Beiträge in Höhe von 5.469 € in eine berufliche Versorgungskasse (z. B. Rechtsanwälte und Notare / Zeile 5) und 9.000 € in kapitalgedeckte Rentenversicherung (Rürup-Rente / Zeile 8) = insgesamt 14.469 € geleistet.

Die Aufwendungen in die Rürup-Rente (Zeile 8) sind eDaten, eine Eintragung in die Anlage Vorsorgeaufwand erübrigt sich.

  • In welcher Höhe sind die Aufwendungen abzugsfähig?

Ab dem Kalenderjahr 2023 sind 100 Prozent des Höchstbetrages abzugsfähig. 

Höchstbetrag für Alleinstehende 2024  (einheitlich für alle Bundesländer)     27.566 €
Altersvorsorgeaufwendungen  
Beiträge in ein berufliches Versorgungswerk                                    5.469 €
+ Beiträge in eine private zertifizierte Rentenversicherung  (Rürup-Rente)   9.000 €
Summe 14.469 €
Davon 100  % 14.469 €
Der niedrigere Betrag (Höchstbetrag oder Aufwendungen) ist abzugsfähig 14.469 €

 

 

 

 

Anlage Vorsorgeaufwand

  • Eintragungen erübrigen sich, weil e-Daten

♦     Riester-Rente

Für geleistete Altersvorsorgebeiträge (sog. Riester- Rente) können Sie einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug geltend machen. Fügen Sie hierzu bitte die Anlage AV bei. Weitere Einzelheiten unter Anlage AV.

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