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Anlage Vorsorgeaufwand
Zusammenfassung / Begriff
Sonstige Vorsorgeaufwendungen (Zeile 11 bis 48) sind die Beiträge
♦ Kranken- und Pflegeversicherung
Haben Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer Ihr Kind, für das Sie keinen Anspruch auf Freibeträge für Kinder oder Kindergeld haben, im Rahmen einer privaten Krankenversicherung als versicherte Person mitversichert, tragen Sie bitte die Identifikationsnummer, Name, Vorname und Geburtsdatum der mitversicherten Person in die Zeilen 37 und 38 und Beiträge zu Wahlleistungen und Zusatzversicherungen für die mitversicherte Person in Zeile 42 ein.
Für weitere Personen, die die o. g. Voraussetzungen erfüllen, machen Sie die Angaben bitte in einer formlosen Anlage mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ und tragen in Zeile 37 des Hauptvordrucks ESt 1 A eine „1“ ein.
Übernehmen Sie im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für ein Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, und beantragen Sie den Abzug der Beiträge als eigene Sonderausgaben, so können Sie diese beim Kind nicht mehr geltend machen. Tragen Sie bitte in diesen Fällen in der betreffenden Zeile der Anlage Vorsorgeaufwand des Kindes
eine „0“ ein.
Sie haben keinen Anspruch auf Krankengeld oder eine
vergleichbare Leistung?
Dann tragen Sie Ihren Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung, der keinen Anspruch auf Krankengeld begründet, bitte in die Zeilen 12 oder 29 und / oder 32 ein.
Hinweis:
Grundsätzlich ergibt sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen im Krankheitsfall (z. B. bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern), bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen, ein Anspruch auf Krankengeld oder eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird.
Zeile 12, 15, 29 und 32.
Sie haben einen Anspruch auf Krankengeld oder eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird? Dann tragen Sie Ihren Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung, der einen Anspruch auf Krankengeld begründet, bitte in Zeile 17 oder 20 ein.
Hinweis: Im Regelfall ergibt sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen (z. B. von Rentnerinnen und Rentnern) kein Anspruch auf Krankengeld oder eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird.
Anlage Vorsorgeaufwand
♦ Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen
Sonstige Vorsorgeaufwendungen, soweit sie der Mindestvorsorge dienen, sind in voller Höhe abzugsfähig. Das sind insbesondere die Aufwendungen für eine Basis-Krankenversicherung und die Pflegeversicherung.
Andere sonstige Vorsorgeaufwendungen wie Wahlleistungen zur Krankenversicherung oder Beiträge in eine Haftpflichtversicherung sind im Rahmen von Höchstbeträgen abzugsfähig. Die Höchstbeträge betragen 2.800 € bzw. 1.900 €. Diese anderen sonstigen Vorsorgeaufwendungen können nur dann abgezogen werden, wenn der jeweilige Höchstbetrag das bestehende Abzugsvolumen von (2.800 € / 1.900 €) nicht bereits durch die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft wurden.
Höchstbeträge für Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Der Höchstbetrag von 2.800 € ermäßigt sich auf 1.900 €, wenn der Stpfl. ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten hat oder für seine Krankenversicherung Leistungen i. S. d. § 3 Nr. 11, 14, 57 oder 62 EStG erbracht werden. Hierunter fallen z. B. Beamte, die ihre Krankheitskosten teilweise von der Beihilfe erstattet erhalten.