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2.6.3 Zeile 46 Freiwillige Unfallversicherung

Anlage Vorsorgeaufwand

Im Vordergrund steht die gesetzliche Unfallversicherung, die vom Arbeitgeber abgedeckt wird. Daneben können sich alle Personen freiwillig gegen die Folgen eines Unfalls absichern.

Grundsatz

Beiträge für eine freiwillige Unfallversicherung gehören zu den weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen, wenn die Unfallversicherung ausschließlich private Risiken abdeckt. Sind sowohl private als auch berufliche Risiken versichert, sind die Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte als Sonderausgaben und Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Grundlegend unterscheidet man zwischen einer gesetzlichen und einer freiwilligen Unfallversicherung. Der Leistungskatalog ist meistens in etwa identisch, nur die Finanzierung ist anders.

  • Gesetzliche Unfallversicherung

Die Aufwendungen werden vom Arbeitgeber getragen. Als Vorsorgeaufwendungen absetzbare Beiträge ergeben sich an dieser Stelle nicht.

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) bildet die Rechtsgrundlage für die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland. Arbeitnehmer sind durch den Arbeitgeber gegen berufliche Unfälle gesetzlich unfallversichert. Die Kosten trägt folglich der Arbeitgeber, die Beitragsleistung ist für den Arbeitnehmer steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG).

Die gesetzliche Unfallversicherung versichert berufliche Risiken in Form eines Arbeitsunfalls während der Arbeitszeit ab,  wobei auch ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit dem Arbeitsunfall gleichgestellt ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII), obwohl der Arbeitsweg nicht zur Arbeitszeit zählt.

  • Freiwillige Unfallversicherung

Die Aufwendungen sind als sonstige Vorsorgeaufwendungen den Haftpflichtversicherungen etc. gleichgestellt und nur begrenzt absetzbar im Rahmen der Höchstbeträge von 1.900 € bzw. 2.800 € (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a und Abs. 4 EStG / Anlage Vorsorgeaufwand Zeile 48).

Der Höhe nach wirken sie sich allerdings in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht aus, da der Höchstbetrag bereits durch die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung "verbraucht" ist.

Durch die private Unfallversicherung sind nur  Haushalts-, Freizeit-, Sport- oder Verkehrsunfälle ohne Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit versichert, so aber auch die Unfallfolgen wie Invalidität, aber auch Tod durch Unfall, Krankenhausaufenthalt und vieles mehr.

Anders hingegen, wenn von der Unfallversicherung auch ein berufliches Risiko abgedeckt wird, z. B. für Unfälle auf Dienstreisen. Dann ist ein Anteil von mindestens 50 % in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar (BMF, 28.10.2009, IV C 5 - S 2332/09/10004), einzutragen in Zeile 46 der Anlage N.

Den Rest tragen Sie in Zeile 48 der Anlage Vorsorgeaufwand ein. Dieser Teil ist dann nur im Rahmen der Höchstbeträge absetzbar.

Freiwillige  Unfallversicherung als Arbeitslohn

Vom Arbeitgeber übernommene Beiträge zur freiwilligen Unfallversicherung sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das gilt nicht, soweit Beiträge zu Versicherungen gegen berufliche Unfälle, auch das Risiko bei Dienstreisen abdecken (R 37 Abs. 3 LStR).

Der auf Unfälle bei Dienstreisen entfallende Anteil des Arbeitgeberbeitrags ist als Vergütung von Reisenebenkosten steuerfrei (§ 3 Nr. 13 und 16 EStG). Der Rest ist steuerpflichtiger Werbungskostenersatz. Der Arbeitnehmer kann diesen Anteil als Werbungskosten absetzen. Dieser Anteil kann auf 40 % der Gesamtkosten geschätzt werden. Für die steuerfreien Reisenebenkosten verbleiben dann 60 % (R 40 Abs. 4 Nr. 4 LStR).