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1.0.0 V o r s o r g e a u f w e n d u n g e n A l l g e m e i n Zeile 4-55

Anlage Vorsorgeaufwand

♦   Zusammenfassung / Begriff

Vorsorgeaufwendungen sind als Sonderausgaben abzugsfähige Versicherungsbeiträge. Wegen ihrer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung unterscheidet man zwischen Altersvorsorgeaufwendungen und den weiteren Vorsorgeaufwendungen (§ 10 EStG). Beide sind getrennt voneinander zu ermitteln.

Altersvorsorgeaufwendungen dienen zum Aufbau einer Basisversorgung im Alter und liegen vor, wenn Beiträge in Rentenkassen geleistet werden, die eine tatsächliche Verwendung für die Altersversorgung sichern. Die Beiträge sind in Höhe von jährlich neu festzustellenden Höchstbeträgen abzugsfähig (26.528 € / 53.056 € Werte für 2023 Alleinstehende / Ehepartner).  

Die weiteren Vorsorgeaufwendungen in Form von Beiträgen zur Basis-Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung sind in voller Höhe abzugsfähig. Andere weitere Vorsorgeaufwendungen wie Wahlleistungen  zur Krankenversicherung oder Beiträge in eine Haftpflichtversicherung sind durch Höchstbeträge von 2.800 € bzw. 1.900 € begrenzt abzugsfähig. Diese weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen können dagegen nur dann abgezogen werden, wenn das bestehende Abzugsvolumen von 2.800 € bzw. 1.900 €  nicht bereits durch die Beiträge zum Erwerb eines Basiskranken- und Pflegeversicherungsschutzes ausgeschöpft wurde.

  • In voller Höhe abzugsfähig sind: 

Soweit die Aufwendungen der Mindestvorsorge dienen, sind die Aufwendungen unumgänglich und daher nach dem Willen des Gesetzgebers in voller Höhe abzugsfähig. Das sind insbesondere die Aufwendungen für eine Basis-Krankenversicherung und die Pflegeversicherung.

Anlage Vorsorgeaufwand

Die mit  gekennzeichneten Zeilen müssen nicht ausgefüllt werden, weil die entsprechenden Daten dem Finanzamt bereits vorliegen. 

  • Im Rahmen von Höchstbeträgen abzugsfähig sind: 

Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) sind bis zu einem einheitlichen Höchstbetrag von 26.528 / 53.056 € (Wert für 2023 Alleinstehende / Ehepartner) abzugsfähig.

Anlage Vorsorgeaufwand

Weitere Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG) sind gem. § 10 Abs. 4 EStG  bis zu 2.800 € / 5.600 € Alleinstehende / Ehepartner) abzugsfähig. Dazu gehören z. B. die Beiträge zur Wahlleistungen zur Krankenversicherung und Beiträge zur Haftpflicht- und Unfallversicherung. 

Anlage Vorsorgeaufwand

Der Höchstbetrag ermäßigt sich auf 1.900 €, wenn der Stpfl. ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten hat oder für seine Krankenversicherung Leistungen i. S. d. § 3 Nr. 11, 14, 57 oder 62 EStG erbracht werden. Hierunter fallen z. B. Beamte, die ihre Krankheitskosten teilweise von der Beihilfe erstattet erhalten.

  • In welche Anlage eintragen?

Für Sonderausgaben sind drei verschiedene Anlagen vorgesehen:

  1. Anlage Vorsorgeaufwand für Vorsorgeaufwendungen
  2. Anlage Sonderausgaben für z. B. Kirchensteuer, Spenden
  3. Anlage Kind für z. B. Kinderbetreuungskosten und Schulgeld

Ehepartner, die zusammen veranlagt werden, geben eine gemeinsame  Anlage Vorsorgeaufwand  ab.

Mit  gekennzeichnete Zeilen müssen nicht ausgefüllt werden, weil die entsprechenden Daten dem Finanzamt bereits vorliegen. 

Übersicht 1

Art der Vorsorgeaufwendungen § 10 Abs.  Abzugsfähig Zeile 
  • Altersvorsorgeaufwendungen
     
Gesetzliche Rentenversicherung  Nr. 2a EStG Höchstbeträge 4 u. 6
Berufsständische Rentenversicherungen Nr. 2a EStG Höchstbeträge 5
Private Rentenversicherung (Rürup)  Nr. 2b EStG Höchstbeträge 8
  • Weitere Vorsorgeaufwendungen
     
Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung / Basis Nr. 3 EStG Unbeschränkt  11-21
-----Wahlleistungen Nr. 3a EStG Höchstbeträge 22
Private Kranken- und Pflegeversicherung / Basis Nr. 3 EStG Unbegrenzt 23
-----Wahlleistungen Nr. 3a EStG Höchstbeträge 27
Gesetzliche Arbeitslosenversicherung  Nr. 3a EStG Höchstbeträge  45
Freiwillige Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversich.  Nr. 3a EStG Höchstbeträge  47
Unfall-, Haftpflicht-, Risikolebensversicherung Nr. 3a EStG Höchstbeträge 48
Kapitallebensversicherung alten Rechts (höchst. 88 %) Nr. 3b EStG Höchstbeträge 49-50

 

♦   Übersicht 2

   

  • Hinweis zu Anlage AV / Riester-Rente

Die notwendigen Daten für die Beiträge zur Riester-Renten werden von Ihrem Anbieter an das Finanzamt übermittelt.

♦   Höchstbeträge für Sonderausgaben

Es gelten unterschiedliche Höchstbeträge 

  • Altersvorsorgeaufwendungen

Der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen beträgt pro Jahr 26.528 / 53.056 € (§ 10 Abs. 3 EStG / Alleinstehende / Ehepartner / Werte für 2023). 

  • Weitere Vorsorgeaufwendungen

Der Höchstbetrag für weitere Vorsorgeaufwendungen beträgt pro Jahr  1.900 € oder 2.800 € (§ 10 Abs. 4 EStG).

  • Anlage Sonderausgaben

1. Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung 6.000 € (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG)

2. Unterhalt / nachehelicher 13.805 € (§ 10 Abs. 1a EStG)

3. Spenden 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 10b EStG)

  • Anlage Kind 

1. Kinderbetreuungskosten Höchstbetrag 4.000 € (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)

2. Schulgeld Höchstbetrag 5.000 € (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG)