Helfer in Steuersachen

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2.2.0 Zeile 11-27 Kranken- und Pflegeversicherung (Inland)

Anlage Vorsorgeaufwand

Den Beiträgen zu einer inländischen Basis-Krankenversicherung und Pflegeversicherung kann sich niemand entziehen. Deshalb sind die Beiträge  in voller Höhe als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Das Bundesverfassungsgericht sagt dazu: Was zu Gesundheit und Pflege aufgewendet werden muss, steht dem Steuerzahler nicht zur Verfügung und muss deshalb in voller Höhe abzugsfähig sein.

Ausnahme

Dies gilt indessen nicht für Beiträge zur Krankenversicherung, die über die Basisabsicherung hinausgehen, für Wahlleistungen  und Zusatzleistungen. 

Eintragungen erforderlich?

Auch hier sind in vielen Fällen Eintragungen nicht erforderlich, weil die Daten elektronisch an das Finanzamt übermittelt wurden (Zeile 11, 13-16, 18-19, 21, 23 bis 26). 

Dies gilt indessen nicht für Beiträge zu Wahlleistungen und Zusatzleistungen in der Krankenversicherung (Zeile 22 und 27).

Anlage Vorsorgeaufwand

Die Zeilen 16-22 gelten ebenso für Selbstständige, die sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert haben, und für pflichtversicherte Künstler. Basisbeiträge zur Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sind in voller Höhe absetzbar, wenn der Steuerpflichtige in die elektronische Datenübermittlung der Krankenkasse eingewilligt bzw. dieser nicht widersprochen hat.

♦    Kürzung wegen Krankengeld

Bei Arbeitsunfähigkeit erhalten sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer vom Arbeitgeber sechs Wochen lang weiterhin ihr Arbeitsentgelt fortgezahlt.

Anschließend zahlt die Krankenkasse 70 Prozent des regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgelts als Krankengeld bis zur Beitragsbemessungsgrenze, jedoch nicht mehr als 90 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts. Das Krankengeld ist einschließlich Entgeltfortzahlung auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren beschränkt.

Erhält ein Arbeitnehmer eine Lohnersatzleistung, z. B. als Krankengeld Mutterschaftsgeld oder Verletztengeld ist diese grundsätzlich lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 1 EStG), sie unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG).

Das Prinzip: Leistungen steuerfrei, Kürzung der Beiträge

Ergibt sich aus dem Versicherungsverhältnis ein Anspruch auf Krankengeld, werden die gezahlten Beiträge von "Amts wegen" gekürzt, weil das Krankengeld steuerfrei ist. Die Kürzung beträgt 4 %. 

Keine Kürzung bei Rentnern und freiwillig Versicherten

Keine Kürzung von Amtswegen erfolgt, soweit nachweislich kein Anspruch auf Krankengeld besteht (z. B. bei freiwillig versicherten Selbstzahlern / Selbständigen). Auch bei Rentnern erfolgt keine Kürzung, weil sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

  • Versicherte Wahlleistungen, Zusatzversicherungen

Haben Sie Beiträge für Wahlleistungen und zu Zusatzversicherungen an die gesetzliche Krankenversicherung erbracht, tragen Sie bitte die in der Zeile 22, denn diese Beträge werden nicht automatisch berücksichtigt. 

Diese Beiträge sind sind nur im Rahmen der Höchstbeträge von 1.900 € bzw. 2.800 € aus. 

Der Abzug ist davon abhängig, dass die Höchstbeträge nicht bereits durch Beiträge zu Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungen ausgeschöpft wurden (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG).

In den Erläuterungen zum Steuerbescheid lautet die entsprechende Passage: Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen wurde bereits durch die Berücksichtigung Ihrer Beiträge zu Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungen ausgeschöpft; ein darüber hinausgehender Abzug von sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist daher nicht möglich. 

Tipp Beiträge zur Krankenversicherung im Voraus zahlen?

Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung, die für künftige Beitragsjahre vorausbezahlt werden, können im Jahr der Zahlung noch bis zum Zweieinhalbfachen der auf das Jahr der Zahlung entfallenden Beiträge in voller Höhe abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG).

Vielleicht können Sie nach Absprache mit Ihrer Krankenkasse für ein oder zwei Jahre die Beiträge vorauszahlen. Diese sind im Jahr der Zahlung als Basisbeiträge  in voller Höhe abzugsfähig.

♦    Private Kranken- und Pflegeversicherung

Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind in in voller Höhe als Sonderausgaben in voller Höhe abzugsfähig, wenn sie auf Basisleistungen entfallen.

Anlage Vorsorgeaufwand

Zum Kreis der Beitragszahler gehören Personen, deren Bruttolohn die  Versicherungspflichtgrenze übersteigt und sich in einer privaten Krankenkasse versichern. Auch für Beamte etc. und Selbständige kommt die private Krankenversicherung in Betracht.

Achten Sie als  Arbeitnehmer darauf, dass Ihre Leistungen vom Finanzamt als e Daten zutreffend berücksichtigt werden. Dies will besagen: Das Finanzamt muss die von Ihnen gezahlten Beträge / Zeile 16 und 19  und die vom Arbeitgeber geleisteten Zuschüsse / Zeile 37-39  berücksichtigen.

  • Wahlleistungen und Zusatzversicherungen

Haben Sie Beiträge für Wahlleistungen und zu Zusatzversicherungen an die gesetzliche in die private Kranken- / Pflegeversicherung geleistet, tragen Sie diese in Zeile 27 ein, denn diese Beträge werden nicht automatisch berücksichtigt. 

Diese Beiträge sind sind nur im Rahmen der Höchstbeträge von 1.900 € bzw. 2.800 € aus. 

Der Abzug ist davon abhängig, dass die Höchstbeträge nicht bereits durch Beiträge zu Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungen ausgeschöpft wurden (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG).