Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 17 Anlage AV / Riester-Rente > 1.0.2 Riester-Rente: Wer ist begünstigt?
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Anlage AV
♦ Wichtig
Nur wer in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, kann auf Antrag für Altersvorsorgebeiträge eine Sparzulage erhalten. Das Gleiche gilt für versicherungsfrei Beschäftigte, ferner für Beamte, Beamte, Richter und Berufssoldaten (§ 79 EStG).
Gehört nur ein Ehepartner unmittelbar zum begünstigten Personenkreis, kann der andere Ehepartner mittelbar begünstigt sein.
Es gibt also unmittelbar bzw. mittelbar begünstigte Personen.
♦ Unmittelbar begünstigt sind:
Ruheständler (Rentner und Pensionäre) sind nicht unmittelbar begünstigt. Warum auch, wo sie doch bereits über eine Altersversorgung verfügen? Es sie denn, sie haben Nebeneinkünfte aus einem aktiven Arbeitsverhältnis.
♦ Nicht begünstigt sind:
♦ Mittelbar begünstigte Personen
Ist bei Ehepartnern nur einer unmittelbar begünstigt, kann der andere Ehepartner gleichwohl einen eigenen Altersvorsorgevertrag auf seinen Namen abschließen. Er ist dann (über den unmittelbar begünstigten Ehepartner) mittelbar begünstigt. Ein mittelbar begünstigter Ehepartner hat also Anspruch auf die Altersvorsorgezulage, wenn der unmittelbar begünstigte Ehepartner eigene geförderte Vorsorgebeiträge geleistet hat.
Dies bedeutet:
Der Höchstbetrag von 2.100 € für den Sonderausgabenabzug verdoppelt sich nicht, er erhöht sich aber um 60 €, wenn der andere Ehepartner mittelbar begünstigt ist.
Wer somit nicht Arbeitnehmer ist, kann als Ehepartner mittelbar begünstigt sein. Die Voraussetzungen liegen vor, wenn
Beispiel:
Heinz ist Alleinverdiener, seine Ehefrau Heike versorgt den Haushalt. Jeder Ehegatte hat einen auf seinen Namen lautenden Sparvertrag abgeschlossen. Heinz ist unmittelbar begünstigt, wenn er Beiträge in seinen Vertrag geleistet hat. Heike als Nichtverdiener-Ehegatte ist mittelbar begünstigt, wenn sie mindestens 60 € in ihren Vertrag eingezahlt hat.