Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 17 Anlage AV / Riester > 1.0.3 Die volle Sparzulage nur mit dem Sockelbetrag kassieren
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage AV
Eine nette Besonderheit haben die Erfinder der Riester-Rente für Ehepartner geschaffen. Als nicht unmittelbar - also nur mittelbar - begünstigter Ehepartner, weil z. B. selbständig oder nicht berufstätig, steht Ihnen ein abgeleiteter Zulageanspruch zu.
Der nur mittelbar Begünstigte (z. B. Nicht-Verdiener-Ehegatte) braucht lediglich den Sockelbetrag von 60 € (also 5 € im Monat) als Eigenbeitrag aufzubringen, um die volle Sparzulage bzw. die Steuervergünstigung zu erhalten. Sein Vorsorgekonto wird dann nur aus den Sockelbeträgen und den Sparzulagen gespeist (§ 10a Abs. 3 und § 79 Satz 2 EStG).
Beispiel:
Ehepaar mit einem Kind, nur der Mann ist berufstätig mit einem Jahresbruttolohn im Vorjahr von 50.000 €. Das Ehepaar schließt einen gemeinsamen Ehepartnervertrag ab mit jeweils getrennter Kontoführung für Mann und Frau. Die Kinderzulage erhält automatisch die Frau.
Als Eigenleistung aufzubringen 4 % von 50.000 € = | 2.000 € |
Abzüglich Zulagen: Grundzulage 2 × 175 € = | - 350 € |
Kinderzulage | - 185 € |
Als Mindesteigenbeitrag zu leisten | 1.465 € |
Dem Konto des Mannes werden gutgeschrieben: |
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Der geleistete Eigenbeitrag von | 1.465 € |
Grundzulage des Mannes | + 175 € |
Insgesamt | 1.640 € |
Dem Konto der Frau werden gutgeschrieben: |
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Eigenbeitrag (Sockelbetrag) | 60 € |
Grundzulage der Frau | + 175 € |
Kinderzulage | + 185 € |
Insgesamt | 410 € |
Wie Sie sehen, werden die Zulagen auf den Mindestbeitrag angerechnet, so dass weniger als 4 % vom Einkommen des Vorjahres aufzubringen sind.