Anlage AV
Einleitung
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen unmittelbar und mittelbar begünstigten Personen. Mittelbar begünstigt sind Personen, deren Ehepartner unmittelbar begünstigt ist.
In beiden Fällen steht die Begünstigung für Riester- Beiträge jeder unmittelbar oder mittelbar begünstigten Person in voller Höhe zu.
♦ Unmittelbar begünstigte Personen
Dazu gehören
- Arbeitnehmer in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (hierzu zählen auch geringfügig Beschäftigte, die nicht von der Versicherungspflicht befreit wurden) und Kindererziehende.
- Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (z. B. neben den versicherungspflichtigen Landwirten auch deren Ehepartner)
- sowie ehemalige Landwirte, die unabhängig von einer landwirtschaftlichen Tätigkeit oder als mithelfende Familienangehörige versicherungspflichtig sind,
- Arbeitslose, die Anrechnungszeiten in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, weil sie Arbeitslosengeld II beziehen oder weil sie bei einer inländischen Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet sind und nur wegen des zu berücksichtigenden Vermögens oder Einkommens keine Leistung nach dem SGB II erhalten, wenn sie unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit zu den unmittelbar begünstigten Personen gehörten,
- verbeamtete Personen, Soldatinnen und Soldaten und diesen gleichgestellte Personen, wenn sie für das Beitragsjahr spätestens bis zum 31. Dezember eine Einwilligung gegenüber der zuständigen Stelle (z. B. Dienstherr oder der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber) abgegeben oder in der Vergangenheit eingewilligt und diese Einwilligung nicht vor Beginn des Beitragsjahres widerrufen haben,
- Empfänger einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus einem der vorgenannten Alterssicherungssysteme (z. B. inländische gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung), wenn sie unmittelbar vor dem Bezug der Leistung einer der vorgenannten unmittelbar begünstigten Personengruppen angehörten. Versorgungsempfänger sind nur förderberechtigt, wenn sie für das Beitragsjahr spätestens bis zum 31. Dezember eine Einwilligung gegenüber der zuständigen Stelle (z. B. die Versorgung anordnende Stelle) abgegeben oder in der Vergangenheit eingewilligt und diese Einwilligung nicht vor Beginn des Beitragsjahres widerrufen haben,
- Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem, wenn diese Pflichtmitgliedschaft mit der Pflichtmitgliedschaft in einem der vorgenannten inländischen Alterssicherungssysteme vergleichbar ist und diese vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde sowie
- Empfänger einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem, wenn sie unmittelbar vor dem Bezug der Leistung einer der vorgenannten unmittelbar begünstigten Personengruppen angehörten.
Im Fall der Einzelveranlagung von Ehepartnern erfolgt die Günstigerprüfung getrennt für jede Person; es wird dabei nur der der jeweiligen Person zustehende Zulageanspruch angesetzt.
♦ Nicht begünstigt sind
Nicht unmittelbar begünstigt sind unter anderem folgende Personen:
- Pflichtversicherte einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, sofern sie von der Versicherungspflicht in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
- freiwillig in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte,
- Selbständige ohne Vorliegen einer Versicherungspflicht in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung,
- geringfügig Beschäftigte, die von der Versicherungspflicht in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
- Personen, die eine Vollrente wegen Alters erhalten,
- Personen, die nach Erreichen einer Altersgrenze eine Versorgung erhalten.