Helfer in Steuersachen

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2.0.2 Mittelbar begünstigte Personen

Anlage AV

♦   Mittelbar begünstigt

Auch den mittelbar begünstigten Personen steht die Steuervergünstigung für Riester-Sparbeiträge in voller Höhe zu. 

Ist nur eine verheiratete Person unmittelbar begünstigt, so ist auch die andere Person (mittelbar) begünstigt, wenn

  • beide Personen nicht dauernd getrennt leben,
  • beide Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU- / EWR-Staat haben und
  • die andere Person zugunsten eines auf ihren Namen lautenden Altersvorsorgevertrages im jeweiligen Beitragsjahr mindestens 60 € gezahlt hat und
  • die Auszahlungsphase dieses Vertrages noch nicht begonnen hat.

Eine mittelbar begünstigte verheiratete Person hat Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage, wenn die unmittelbar begünstigte Person eigenegeförderte Altersvorsorgebeiträge geleistet hat.

Wählt eine der verheirateten Personen die Einzelveranlagung von Ehegatten, werden die von der mittelbar begünstigten Person geleisteten Altersvorsorgebeiträge im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge berücksichtigt. Der zustehende Zulageanspruch entfällt, es wird dann nur bei der Einkommensteuerveranlagung der unmittelbar begünstigten Person angesetzt.

Die späteren Leistungen aus der Altersvorsorge an die mittelbar begünstigte Person unterliegen bei dieser in vollem Umfang der Besteuerung, soweit sie auf staatlich gefördertem Altersvorsorgevermögen beruhen.