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9.0.0 Amtliche Texte: Energetische Maßnahmen bei Gebäuden

Anlage Energetische Maßnahmen / Amtliche Texte

Die Finanzämter entscheiden über steuerliche Sachverhalte ausschließlich anhand der Steuergesetze und der dazu ergangenen Verwaltungsanweisungen. Darauf können Sie sich als Steuerbürger berufen, wenn es zum Streit kommt. Für Ihre Steuererklärung geben wir Ihnen deshalb die wichtigsten Vorschriften als Amtliche Texte an die Hand.

♦    BMF-Schreiben in Auszügen BMF, 15.10.2021, IV C 1 - S 2296 - c/20/10003 :004

  • Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz

Gemäß § 35c Absatz 1 Satz 7 EStG kann die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des § 35c Absatz 1 Satz 1 bis 3 EStG sowie die Anforderungen nach der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (nachfolgend: Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV) erfüllt sind. Gemäß § 2 Absatz 2 ESanMV sind auch Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) zur Erstellung entsprechender Bescheinigungen berechtigt.

Mit der Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 2021 S. 1780) wurde die ESanMV an die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude angepasst. Zudem wurde der Begriff des Fachunternehmens auf weitere Gewerke und Unternehmen der Fenstermontage ausgedehnt.

Unter Berücksichtigung dieser Änderungen und unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Ausstellung der Bescheinigungen des ausführenden Fachunternehmens und der Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG Folgendes:

  1. Allgemeines

Für die Bescheinigungen sind die anliegenden amtlich vorgeschriebenen Muster I oder II zu verwenden.

Für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2020 begonnen wurde, ersetzt dieses Schreiben das BMF-Schreiben vom 31. März 2020 (BStBl 2020 I S. 484). Wurden bis zum Tag der Veröffentlichung dieses Schreibens für nach dem 31. Dezember 2020 begonnene energetische Maßnahmen Bescheinigungen auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens vom 31. März 2020 ausgestellt, behalten diese ihre Gültigkeit und wird der mit ihnen geführte Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der ESanMV nicht beanstandet.

Auf der Grundlage des Musters erstellt das ausführende Fachunternehmen oder die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG eine eigene Bescheinigung mit seinem bzw. ihrem eigenen Layout. Vom Inhalt, vom Aufbau und von der Reihenfolge der Angaben darf dabei nicht abgewichen werden. Erlaubt sind jedoch eine individuelle Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des ausführenden Fachunternehmens und des Bauherrn sowie eine Ergänzung der Bescheinigungen um ein zusätzliches Adressfeld.

Die Bescheinigung ist für den oder die Eigentümer des Wohngebäudes oder der Wohnung zu erstellen. In Fällen des Miteigentums an einem Wohngebäude oder einer Wohnung müssen in der Bescheinigung die Miteigentumsanteile angegeben werden.

  1. Muster für die Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens (Muster I)

Erstellt das ausführende Fachunternehmen die Bescheinigung, so muss es dafür Muster I verwenden.

Bescheinigungsberechtigt ist jedes ausführende Fachunternehmen, welches die Anforderungen des § 2 Absatz 1 der ESanMV erfüllt. Damit sind auch Unternehmen bescheinigungsberechtigt, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind.

  1. Umfang der zu bescheinigenden Angaben

Die Bescheinigung muss vollständig ausgefüllt werden. Soweit einzelne in dem amtlichen Muster enthaltene Sachverhalte nicht gegeben sind, ist es nicht zu beanstanden, wenn die entsprechenden Zeilen oder Teile des Textes einer Zeile des amtlichen Musters in der Bescheinigung nicht aufgeführt sind.

Ebenso ist es zulässig, der Bescheinigung weitere erforderliche Zeilen hinzuzufügen (z. B. weitere Wohnungen in Tabelle V „Kosten der energetischen Maßnahme(n)”). Die Reihenfolge der Angaben ist jedoch entsprechend dem amtlichen Muster beizubehalten.

Die Kosten der jeweiligen energetischen Maßnahme sind grundsätzlich einzeln in der Bescheinigung auszuweisen. Die einzelne Ausweisung der Kosten ist jedoch nicht erforderlich, wenn die der Bescheinigung beigefügte Rechnung so gegliedert ist, dass die Kosten der jeweiligen energetischen Maßnahme zugeordnet werden können.

Als Kosten für die energetische Maßnahme können

  1. die Aufwendungen für den Einbau bzw. die Installation,
  2. die Aufwendungen für die Inbetriebnahme von Anlagen,
  3. die Aufwendungen für notwendige Umfeldmaßnahmen und
  4. die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten

ausgewiesen werden.

Zudem können die Kosten ausgewiesen werden, die dem Steuerpflichtigen durch die Beauftragung eines Energieberaters mit der planerischen Begleitung oder der Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme entstanden sind, sofern das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) den Energieberater als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude” zugelassen hat.

Dem gleichgestellt ist die Beauftragung eines Energieeffizienz-Experten der Energie-effizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes (www.energie-effizienz-experten.de).

Erfüllt eine beratende Person nicht die Voraussetzungen des BAFA und ist sie auch nicht in der Energieeffizienz-Experten-Liste gelistet, können die Aufwendungen für sie nicht berücksichtigt werden, auch wenn sie im Übrigen eine Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG besitzt.

Zu den Aufwendungen der energetischen Maßnahmen gehören auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung.

  1. Ergänzende Angaben

Auf der Bescheinigung können weitere Erläuterungen aufgenommen werden, sofern sie nach der letzten erforderlichen Angabe des amtlichen Musters stehen und optisch von den erforderlichen Angaben abgesetzt sind.

  1. Erstmalige Erteilung der Bescheinigung

Die Fachunternehmen, die in einem der in § 2 Absatz 1 Satz Nummer 1 bis 14 ESanMV genannten Gewerke tätig sind, sowie Unternehmen, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind, dürfen die Bescheinigung für energetische Maßnahmen ausstellen, mit denen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde.

Die Fachunternehmen, die in einem der mit der Änderungsverordnung in § 2 Absatz 1 Satz Nummer 15 bis 19 ESanMV aufgenommenen Gewerke tätig sind, dürfen die Bescheinigung nur für energetische Maßnahmen erteilen, mit denen nach dem 31. Dezember 2020 begonnen wurde.

  1. Elektronische Übermittlung

Die Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens kann dem Steuerpflichtigen mit den notwendigen Anlagen auch elektronisch übermittelt werden.

  1. Abweichende Adressierung an einen Bevollmächtigten

Die Bescheinigung kann bei entsprechender Bevollmächtigung auch an einen Dritten für den oder die Eigentümer versendet werden.

  1. Berichtigung der Bescheinigung

Ist in der Bescheinigung die Höhe der Aufwendungen zu hoch oder zu niedrig ausgewiesen, muss diese Bescheinigung entweder berichtigt oder eine ergänzende Bescheinigung ausgestellt werden, in die neben den übrigen Angaben nur der Unterschiedsbetrag zwischen der richtigen Höhe der Aufwendungen und den ursprünglich bescheinigten Aufwendungen aufgenommen wird. Die ergänzende Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. Wird eine ergänzende Bescheinigung ausgestellt, behält die ursprüngliche Bescheinigung weiterhin ihre Gültigkeit.

Wird eine Bescheinigung berichtigt, ergänzt oder zurückgefordert, z. B. weil die Mindestanforderungen an die energetischen Maßnahmen nicht eingehalten oder weil zu hohe Aufwendungen ausgewiesen worden sind, hat der Steuerpflichtige dies dem zuständigen Finanzamt umgehend mitzuteilen.

Die berichtigte oder ergänzte Bescheinigung sollte einen entsprechenden Hinweis auf die Vorlagepflicht beim Finanzamt enthalten.

  1. Erleichterung des Nachweises für die Mindestanforderung bei der Erneuerung der Heizungsanlage nach der ESanMV

Gemäß § 1 Satz 1 Nummer 6 ESanMV sind entsprechend der Anlage 6 der Verordnung für die Einhaltung der Mindestanforderungen bei der Erneuerung der Heizungsanlage besondere Nachweise erforderlich. Es reicht aus, wenn sie dem Fachunternehmen bei Erstellung der Bescheinigung vorliegen, mit der Bescheinigung dem Steuerpflichtigen übergeben werden und dieser sie vorhält. Der Antragsteller (Eigentümer) muss sie dem Finanzamt nur nach Aufforderung vorlegen. Aus Vereinfachungsgründen reicht es aus, wenn das Fachunternehmen anstelle der in Anlage 6 bezeichneten besonderen Nachweise zu Beginn der Durchführung der energetischen Maßnahme einen Auszug aus der jeweils gültigen BAFA-Liste erstellt und dem Steuerpflichtigen mit der Bescheinigung übergibt, damit der Steuerpflichtige sie anstelle der in Anlage 6 bezeichneten besonderen Nachweise vorhält.

III. Muster für die Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG (Muster II)

Erstellt eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG die Bescheinigung, so muss sie dafür Muster II verwenden. Zu diesem Personenkreis gehören:

Energieberater, die vom BAFA als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude” zugelassen sind,

Energieeffizienz-Experten, die in der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes (www.energie-effizienz-experten.de) gelistet sind und

alle weiteren Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG (z. B. aufgrund eines in § 88 GEG genannten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses in Verbindung mit einer Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens).

Voraussetzung ist, dass die energetische Maßnahme durch ein Unternehmen ausgeführt wird, das in einem der in § 1 Absatz 1 Satz 1 ESanMV genannten Gewerke tätig ist oder sich auf die Fenstermontage spezialisiert hat und in diesem Bereich gewerblich tätig ist. Nach dem Sinn und Zweck der Norm ist § 2 Absatz 2 Nummer 1 ESanMV so auszulegen, dass nicht nur die in Absatz 1 Satz 1, sondern auch das in Absatz 1 Satz 2 angeführte Gewerk (Fenstermontage) mit umfasst ist. Voraussetzung ist ferner, dass die Maßnahme dem Gewerk des Unternehmens zugehörig ist und die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG vom Bauherrn oder vom ausführenden Fachunternehmen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung beauftragt wurde. In der Bescheinigung ist der Auftraggeber anzugeben und das Vorliegen der Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG zu bestätigen.

Für jede energetische Maßnahme kann eine eigene Bescheinigung ausgestellt werden; auch eine Zusammenfassung mehrerer energetischer Maßnahmen von verschiedenen Fachunternehmen in einer gemeinsamen Bescheinigung der Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG ist zulässig.

Stellt eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG eine Bescheinigung für eine energetische Maßnahme aus, bedarf es für dieselbe energetische Maßnahme keiner zusätzlichen Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens.

Die Ausführungen unter II. 1 bis 7 gelten entsprechend.

  1. Bescheinigung bei energetischen Maßnahmen für eine Wohnungseigentümergemeinschaft

Werden energetische Maßnahmen an einem Gebäude durchgeführt, das aus mehreren selbstgenutzten Eigentumswohnungen besteht, ist grundsätzlich für jede einzelne Eigentumswohnung eine Bescheinigung zu erstellen. Es wird jedoch nicht beanstandet, dass aus Vereinfachungsgründen eine Gesamtbescheinigung erstellt wird,

  1. wenn es sich um Sanierungsaufwendungen handelt, die das Gesamtgebäude betreffen, oder
  2. wenn die Aufwendungen, die auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen entfallen, den einzelnen Wohnungen klar und eindeutig zugeordnet werden können.

Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt, ist dieser in der Bescheinigung als Auftraggeber zu adressieren. In diesen Fällen reicht es aus, wenn der Verwalter die Aufwendungen, die anteilig auf das Miteigentum entfallen, nach dem Verhältnis des Miteigentumsanteils aufteilt und dem einzelnen Wohnungseigentümer mitteilt. Dazu erstellt der Verwalter eine der Anzahl der Berechtigten entsprechende Anzahl von Abschriften der Bescheinigung des Fachunternehmens. Auf dieser oder auf einer gesonderten Bescheinigung hat der Verwalter die Höhe der anteilig auf den jeweiligen Berechtigten entfallenden Aufwendungen am Gesamtgebäude für den jeweiligen Berechtigten zu vermerken und die auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen entfallenden Aufwendungen den konkreten Wohnungseigentümern zuzuweisen.

  1. Bescheinigung bei unterschiedlicher Nutzung einzelner Gebäudeteile in einem Gebäude

Bescheinigungsfähig sind die Aufwendungen, die entweder anteilig oder direkt den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudeteilen zugeordnet werden können.

Muster I – Bescheinigung des ausführenden Fachunternehme

Muster in Auszügen

♦   FinMin Schleswig-Holstein § 35c EStG

  • Einzelfragen zu § 35 c EStG, Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen /  / Erlass 3.1.2022, VI 306 - S 2296 c - 001

1) Förderung von Maßnahmen des sommerlichen Wärmeschutzes

Mit der Änderungsverordnung zur Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) vom 14. Juni 2021 (BGBl 2021 I S. 1780) wurden in § 1 Satz 1 Nummer 4 ESanMV die Wörter „und zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes nach der Anlage 4a” eingefügt; der sommerliche Wärmeschutz wird mithin in der neuen Anlage 4a eigens aufgeführt. Die geänderte Verordnung ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Damit können ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2021 Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes isoliert vorgenommen und gefördert werden.

Wurden solche Maßnahmen im VZ 2020 durchgeführt, sind sie nur dann begünstigt, wenn sie im Zusammenhang mit der Wärmedämmung von Wänden oder der Erneuerung bzw. dem erstmaligen Einbau von Fenstern und Außentüren erfolgt sind (s. § 1 Satz 1 Nummer 4 ESanMV in der Fassung vom 2. Januar 2020, BGBl 2020 I S. 3). Eine vorgezogene Anwendung der Anlage 4a bereits für den VZ 2020 kommt nicht in Betracht.

2) Förderung bei Anbauten bzw. Flächenerweiterung

Wird im Zusammenhang mit der energetischen Sanierung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäudes auch die Wohnfläche desselben erweitert (z. B. durch den Einbau einer Gaube, eine Dachgeschossaufstockung oder einen Anbau), unterfallen auch die am neuen Gebäudeteil verwirklichten energetischen Maßnahmen der steuerlichen Förderung nach § 35c EStG.

Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen für die energetische Maßnahme bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind (vgl. Rz. 57 des BMF Schreibens vom 14. Januar 2021, BStBl 2021 I S. 103).

Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist gänzlich ausgeschlossen, wenn für dieselbe energetische Maßnahme eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG oder eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen wird oder es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen wurden (§ 35c Absatz 3 Satz 2 EStG, vgl. auch Rz. 58 des BMF Schreibens vom 14. Januar 2021, a.a.O.).

3) Energieberatungskosten

  1. a) Verteilung der Kosten für den Energieberater (Rz. 50 des BMF-Schreibens vom 14. Januar 2021, a.a.O.)

Rz. 50 des BMF Schreibens vom 14. Januar 2021 (a.a.O.) lautet:

„50 Die Kosten für den Energieberater sind abweichend von § 35c Absatz 1 Satz 1 EStG in Höhe von 50 Prozent der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme zu berücksichtigen und nicht auf drei Jahre zu verteilen. Die Kosten für den Energieberater als auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung nach § 35c Absatz 1 Satz 7 EStG sind jeweils – wie die Aufwendungen für die energetische Maßnahme selbst – vom Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 Euro umfasst.”

Eine Aussage, ob damit die steuerliche Förderung der Kosten für den Energieberater auch den Höchstbetrag der Steuerermäßigung gem. § 35c Absatz 1 Satz 1 EStG von je 14.000 EUR im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr sowie von 12.000 EUR im übernächsten Kalenderjahr (nicht) übersteigen darf, lässt sich hieraus nicht ableiten. Hierzu gilt Folgendes:

Die Kosten für den Energieberater sind vom Höchstbetrag der Steuerermäßigung nach § 35c EStG von insgesamt 40.000 EUR und damit auch vom Höchstbetrag der Steuerermäßigung im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahmen und im nächsten Kalenderjahr von je 14.000 EUR und im übernächsten Kalenderjahr von 12.000 EUR umfasst.

Beispiel:

Aufwendungen für energetische Maßnahmen in 2020: 175.000 EUR         

Kosten für den Energieberater in 2020:  10.000 EUR 

Lösung:

Steuerermäßigung im VZ 2020:

Kosten für den Energieberater:    5.000 EUR   (50 Prozent) 

Energetische Maßnahme:  12.250 EUR  (7 Prozent)  

Gesamt:       17.250 EUR maximal 14.000 EUR        

(Höchstbetrag inkl. Energieberaterkosten)       

Steuerermäßigung im VZ 2021:             

Energetische Maßnahme:  12.250 EUR (7 Prozent)  

Steuerermäßigung im VZ 2022:             

Energetische Maßnahme:  10.500 EUR (6 Prozent)  

Steuerermäßigung insgesamt:     36.750 EUR 

  1. b) Keine Doppelförderung für Kosten eines Energieberaters (Rz 51 des BMF- Schreibens vom 14. Januar 2021, a.a.O.)

Rz. 51 des BMF Schreibens vom 14. Januar 2021 (a.a.O.) lautet:

„51 Zu beachten ist, dass die steuerpflichtige Person die Kosten für den Energieberater insgesamt nur einmal zur Förderung beantragen kann. Ist bereits ein KfW-Zuschuss für die Energieberaterkosten gewährt worden, scheidet eine weitere Förderung über § 35c EStG aus.”

Dies gilt auch, wenn die Energieberaterkosten mit einem Zuschuss durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gefördert werden und die steuerpflichtige Person eine um den Zuschuss reduzierte Rechnung von dem Energieberater erhält.