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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage R
Haben Sie es endlich geschafft, Ihre Rente durchzukriegen, werden Sie auch noch mit einer dicken Nachzahlung überrascht, die außerdem noch steuerbegünstigt ist. Denn die Nachzahlung basiert auf längeren Querelen mit der Rentenkasse, eine zuvor gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente ordnungsgemäß abzurechnen. So landeten schließlich knapp 12.000 € auf ihrem Konto, die vom Finanzamt mit dem sog. Besteuerungsanteil besteuert wurden. Außerdem wendete das Finanzamt die sogenannte „Fünftelungsregelung” (§ 34 Abs. 1 EStG).
Und jetzt heißt es aufgepasst! In welcher Höhe ist der Besteuerungsanteil anzusetzen? Nimmt man das Jahr 2020 als maßgeblichen Beginn, weil die neue Rente in 2020 begonnen hat, gilt ein Besteuerungsanteil von 80 % (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG). Nein, sagt dazu der BFH im Urteil vom 13.04.2011 – X R 1/10). Für die Nachzahlung und für die neue Rente gilt als Rentenbeginn der Beginn der Erwerbsunfähigkeitsrente. Wenn diese im Jahr 2018 begonnen hat, muss das Finanzamt für die Nachzahlung und auch für die neue Rente einen Besteuerungsanteil auf der Grundlage des Rentenbeginns von 2018 = 76 % berücksichtigen.
Gut zu merken: Es gilt gemeinhin derselbe Prozentsatz sowohl für die Nachzahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente als auch für die folgende reguläre Altersrente.
Bei der Anwendung der "Fünftelregelung" auf die Nachzahlung ist der Besteuerungsanteil von 76 % mit einem Fünftel zu besteuern und diese Steuer mit fünf zu vervielfachen (§ 34 Abs. 1 EStG).
Mehr erfahren: ? Suchen anklicken und den Begriff >Fünftelregelung< eintragen.
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