Helfer in Steuersachen

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2.6.5 Zeile 4-9 Praktischer Fall: Abgabe einer Steuererklärung als Rentner

Heribert Muster ist Ende Januar 2025 mit 64 Jahren in Rente gegangen. Seit 2018 ist er Witwer. Eine Witwerrente erhält er nicht, weil seine verstorbene Ehefrau keine eigene Rente bezogen hat. 

Ende Januar 2025 hat er zum letzten Mal Arbeitslohn in Höhe von 2.800 € bezogen. Seine Rente beträgt ab Februar mtl. 1.600 €. Er weiß, dass er als Rentner eine Steuererklärung abgeben muss, weil seine Einkünfte den Grundfreibetrag von  12.096 €  (Wert für 2025) übersteigen (§ 56 Nr. 2 EStDV). Darüber hinaus muss er für seinen Arbeitslohn im Januar 2025 eine Steuererklärung abgeben (Anlage N), weil seine Renteneinkünfte den den Betrag von 410 € übersteigen (§ 46 EStG). 

Steuererklärung für 2025

Seine Steuererklärung 2025 gibt Heribert Muster im April 2026 ab. Muster weiß, dass die steuerlichen Daten für seine Steuererklärung dem Finanzamt bereits im Detail - aufgrund entsprechender elektronischer Datenübermittlung der mitteilungspflichtigen Stellen - vorliegen (sog. eDaten). Deshalb verzichtet die Finanzverwaltung auch auf die Angabe dieser eDaten in der  Einkommensteuererklärung.

In den Anlage / Formularen zur Einkommensteuererklärung sind diese Zeilen / Bereiche hervorgehoben und mit  gekennzeichnet. 

Anlage R 

Dies bedeutet: Heribert Muster muss nur den Hauptvordruck auszufüllen und als Steuererklärung einreichen. Die Daten zur Anlage N und zur Anlage R steuert das Finanzamt bei. 

Hauptvordruck

Zusätzlich trägt Heribert Muster seine Bankverbindung ein

Hauptvordruck