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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage R
♦ Rentenbezugsmitteilung
Von Ihrem Versorgungsträger erhalten Sie auf Antrag eine Leistungsmitteilung über die Rente (Rentenbezugsmitteilung). Die Rentenbezugsmitteilung wird jährlich zugesandt, wenn Sie diese einmal beantragt haben. In der Rentenbezugsmitteilung werden alle für die Steuererklärung notwendigen Angaben aufgeführt.
Anhand der Rentenbezugsmitteilung können Sie den Steuerbescheid dahingehend überprüfen, ob das Finanzamt bei der Veranlagung die Rentendaten zutreffend zugrunde gelegt hat.. Denn alle Angaben zur Besteuerung der Renten liegen dem Finanzamt durch Mitteilungen der Rentenkassen / Leistungsträger bereits vor.
♦ Basis-Leibrenten / Anlage R Zeile 4-9
Unter Leibrenten fallen alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen, aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Renten aus privaten kapitalgedeckten Versicherungen (Rürup-Renten). Bei diesen Renten wird ist ein Teil der Rente steuerfrei, der restliche sog. Besteuerungsanteil ist steuerpflichtig.
Sie müssen diese Daten nicht mehr in die mit gekennzeichneten Zeilen / Bereiche der Anlage R eintragen. Möchten Sie von diesen Daten abweichen, sind die Eintragungen weiterhin vorzunehmen.
Anlage R Papierformular / Zeile 4-9
♦ Leibrenten aus privaten Versicherungen / Anlage R Zeile 13-18
Zu den sonstigen Leibrenten gehören die Renten aus privaten Rentenversicherungen. Diese Renten sind von dem Systemwechsel durch das Alterseinkünftegesetz nicht betroffen. Sie unterliegen der Besteuerung mit dem Ertragsanteil. Die Höhe des Ertragsanteils richtet sich nach dem Lebensalter des Rentenberechtigten zu Beginn des Rentenbezugs. Hat der Rentenberechtigte zum Beispiel bei Beginn der Rente das 60. Lebensjahr vollendet, beträgt der Ertragsanteil 22 %.
Die entsprechenden Daten werden von den inländischen privaten Rentenversicherungen elektronisch an Ihr Finanzamt übermittelt. Sie müssen diese Daten nicht mehr in die mit gekennzeichneten Zeilen / Bereiche der Anlage R eintragen. Sie geben dann nur die Anlage R ab, ohne Beträge in die einzelnen Zeilen einzutragen. Möchten Sie von den übermittelten Daten abweichen, sind die Eintragungen vorzunehmen.
Hinweis: Private nicht zertifizierte Rentenversicherungen kommen in der Praxis kaum noch vor. Die meisten Verträge lohnen sich derzeit nicht wegen hoher Kosten und gleichzeitig geringer Rendite. Lediglich bei steuerbegünstigten zertifizierten Verträgen - als Riester-Rente, Rürup-Rente oder betriebliche Altersvorsorge - kann ein Abschluss sinnvoll sein. |
Anlage R Papierformular / Zeile 13-18
Anmerkung: Private Rentenversicherungen kommen in der Praxis kaum noch vor. Die meisten Verträge lohnen sich derzeit nicht wegen hoher Kosten und gleichzeitig geringer Rendite. Lediglich als Riester-, Rürup oder betriebliche Altersvorsorge kann ein Abschluss sinnvoll sein.
♦ Sonstige Leibrenten / Anlage R Zeile 31-36
Leibrenten aus sonstigen Verpflichtungsgründen (z. B. Renten aus Veräußerungsgeschäften) werden nicht elektronisch übermittelt und müssen immer eingetragen werden.
Einzutragen ist in Zeile 31 der Jahres(brutto)rentenbetrag, der je nach Art der Rente nicht mit dem ausgezahlten Betrag identisch sein muss. Anzugeben sind auch Rentennachzahlungen. Unter Beginn der Rente in Zeile 32 ist der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem die Rente (ggf. nach rückwirkender Zubilligung) tatsächlich bewilligt worden ist.
Eintragungen in den Zeilen 34 und 35 sind erforderlich, wenn Ihre Leibrente zeitlich befristet ist.
Die in Zeile 31 enthaltenen Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre sind hier zusätzlich in Zeile 36 einzutragen. Dabei sind die Nachzahlungen für das laufende Kalenderjahr 2020 nicht mit einzutragen. Aufgrund dieser Eintragung wird das Finanzamt prüfen, ob für diese Nachzahlungen eine ermäßigte Besteuerung in Betracht kommt. Nachzahlungen, die nur ein Kalenderjahr betreffen, sind hier nicht einzutragen.
Anlage R Papierformular / Zeile 31-36