Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.0.0 R e n t e n

Anlage R / Anlage R-bAV/AV

Zusammenfassung / Begriff

Renten sind wiederkehrende Leistungen, die auf einem besonderen Verpflichtungsgrund oder einem Rentenstammrecht beruhen.

Immer mehr Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben. Was ist wichtig bei Eintritt in die Rente?

  • Basis-Altersrenten sind steuerpflichtig

Grundsätzlich sind Renten steuerpflichtig (§ 22 EStG). An erster Stelle stehen die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der landwirtschaftlichen Alterskasse, aus den berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Renten aus zertifizierten Basisrentenverträgen (sogenannte „Rürup-Rente“) und aus Riester-Verträgen. 

  • Steuerfreie Renten

Die steuerfreien Renten müssen Sie nicht in Ihrer Steuererklärung angeben. Dazu gehören z. B.  gem. § 3 EStG

  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. Berufsgenossenschaftsrenten),
  •  Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten,
  • Geldrenten, die unmittelbar zur Wiedergutmachung erlittenen nationalsozialistischen oder DDR-Unrechts geleistet werden,
  • Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse,
  • Schadensersatzrenten für entgangenen Unterhalt,
  • Schadensersatzrenten für entgangene Dienste sowie
  • Schmerzensgeldrenten.
  • Renten im Falle einer einer freiwilligen Gewährung (§ 22 Nr. 1 Satz 2 EStG).

♦   Der Rentenskandal

Ab dem Jahr 2005 gilt für die Besteuerung die Basis-Altersrenten (Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbarer Renten) für eine Übergangszeit bis 2039 die sog. nachgelagerte Besteuerung. Dabei werden diese Renten nur mit ihrem sog. Besteuerungsanteil besteuert. Danach sind diese Renten in voller Höhe steuerpflichtig.

Der Rentenskandal besteht darin, dass der lt. Gesetz steuerfreie Anteil der Rente in der Leistungsphase als Rentenfreibetrag ausgestaltet ist, der unverändert lebenslang - spätestens bis  2039 - gilt. Dadurch werden sämtliche Rentenerhöhungen, die die Rentner beziehen, in voller Höhe steuerpflichtig.

Ab 2040 sind die Altersrenten in voller Höhe steuerpflichtig. Dazu unten mehr.  

  • Die nachgelagerte Besteuerung 

Nachgelagerte Besteuerung bedeutet: Einerseits sind in der Aufbauphase die Beiträge für die Basis-Altersrenten in bestimmter Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig. Dafür werden aber in der Auszahlungsphase (Einsetzen der Rentenleistungen) die in der Aufbauphase abgezogenen Beträge nachversteuert.

Als Beginn der "Auszahlungsphase" gilt laut Gesetzesvorgabe der im Altersvorsorgevertrag vereinbarte Zeitpunkt, der zwischen der Vollendung des 60. und des 68. Lebensjahrs liegen muss. Ist nichts bestimmt, gilt die Vollendung des 67. Lebensjahrs als Beginn der Auszahlungsphase (§ 92a Abs. 2 S. 5 EStG).

In welcher Höhe Ihre Basis-Altersrenten besteuert werden, richtet sich nach dem Jahr Ihres Rentenbeginns. Hier die Zusammenhänge im Überblick: 

  • Der Besteuerungsanteil der Basis-Altersrenten

Basis-Altersrenten, die spätestens im Dezember 2005 begonnen haben, werden mit 50 Prozent der Bruttorente als steuerpflichtige Einnahmen angesetzt (Besteuerungsanteil). Jahr für Jahr steigt der Prozentsatz des Besteuerungsanteils der Rente für die jeweiligen Neurentner (Kohorten) um zwei Prozentpunkte bzw.  ab 2020 um 1 Prozentpunkt an. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2022 sind somit bereits 82 Prozent steuerpflichtig (siehe Übersicht unten). 

Das bedeutet jedoch noch nicht, dass Sie tatsächlich Steuern zahlen müssen. Für alle, die erstmals Rente bekommen, errechnet das Finanzamt einen „Rentenfreibetrag“. Das ist der Teil der Rente, der nicht versteuert werden muss. Der Rentenfreibetrag ist ein fester Eurobetrag und bleibt auch in den Folgejahren unverändert. Das gilt auch dann, wenn Ihre Rente durch Rentenerhöhung weiter steigt. Künftige Rentenanpassungen erhöhen indessen das  steuerpflichtige Renteneinkommen und sind in voller Höhe steuerpflichtig. Das ist ein Skandal. 

♦    Musterfall Rentner Hans

Hans ist alleinstehend und in 2023 in Rente gegangen. Er muss für 2023 eine Steuererklärung abgeben, wenn seine steuerpflichtigen Renteneinkünfte den Grundfreibetrag von 10.908 € (Wert für 2023) übersteigen.

Bei Rentenbeginn in 2023 sind sind 83 % seiner gesetzlichen Altersrente steuerpflichtig (dazu unten: Besteuerungsanteil mit Tabelle). Der Rest ist steuerfrei. Für den Besteuerungsanteil in Euro ist die erste volle Jahresrente des folgenden Jahres maßgebend, also die Rente von 2024. Sie wird voraussichtlich 13.000 € betragen. 83 % davon ergeben 10.790 €. Seine steuerpflichtigen Renteneinkünfte betragen nach Abzug eines Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 € (10.790 € - 102 € =) 10.688 €. Damit bleibt er gerade noch unter dem Grundfreibetrag und muss für 2023 keine Steuererklärung abgeben. 

  • Rentenfreibetrag

Für das erste volle Jahr im Ruhestand (bei Rentner Hans = 2024) ermittelt das Finanzamt für jeden Rentner / jede Rentnerin anhand der vollen Jahresrente einen ganz persönlichen Freibetrag, den Rentenfreibetrag. Bei 83 % Besteuerungsanteil beträgt der Rentenfreibetrag (100 % - 83 % =) 17 % der Jahresrente von 13.000 €, also 2.210 € €. Dieser Rentenfreibetrag gilt für Rentner Hans auf Lebenszeit und wird erst ab 2040 nicht mehr berücksichtigt, weil dann die sog. nachgelagerte Besteuerung der Renten mit 100 % zu laufen beginnt. 

Der Rentenfreibetrag ändert sich auch dann nicht, wenn die Renten steigen. Das Plus aus den jährlichen Rentenerhöhungen ist somit in voller Höhe steuerpflichtig. Darin besteht der eigentliche Rentenskandal. 

  • Abgabepflicht droht

Maßgeblich dafür, ob Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen, ist der gesetzliche Grundfreibetrag: Sobald Rentner mit ihren Einkünften (nicht Renteneinnahmen) darüber liegen, müssen sie eine Steuererklärung abgeben und je nachdem, was sie von den Einkünften abziehen können, müssen sie Steuern zahlen.

Rentner sollten also die Rentenerhöhungen im Auge behalten. Mit der Erhöhung kann der Grundfreibetrag überschritten werden. So rutschen viele Rentner in die Steuerpflicht, ohne dass sie es merken.

  • Der Grundfreibetrag beträgt:

Für 2022  = 10.347 € / 20.694 € /  für 2023 = 10.908 € / 21.816 € (Alleinstehende / Ehepartner).

Wer bisher keine Steuererklärung abgeben musste, kann infolge der Rentenerhöhungen in die Abgabepflicht rutschen, weil sich höhere Renten ergeben. Daher muss Rentner Hans selbst Jahr für Jahr prüfen, ob er eine Steuererklärung abgeben muss. Wer nicht allein damit zurechtkommt, sollte sich zumindest am Anfang Rat von einem Experten einholen. 

⇒   Steuerpflichtiger Teil der Rente

Der steuerpflichtige Teil der Rente ist regelmäßig niedriger als der Bruttobetrag der Rente. Dabei ist zu unterscheiden: 

♦   Besteuerungsanteil der Basis-Altersrente

Vom Jahresbetrag der Basis-Altersrenten, z. B. der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,  ist nur ein Teil steuerpflichtig, der sog. Besteuerungsanteil. Zu dessen Berechnung wird ein Freibetrag abgezogen, der Rentenfreibetrag. Es ergeben sich nach Abzug eines Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 € die steuerpflichtigen Renteneinkünfte.

Der Rentenfreibetrag wird danach berechnet, wann Ihre Rente begonnen hat Sind Sie seit 2023 in Rente, bleiben 17 % steuerfrei, 83 % sind steuerpflichtig (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG). 

  • Höhe des steuerpflichtigen Anteils (Besteuerungsanteil / § 22 Nr. 1 Satz 3a EStG)
2019* 2020* 2021* 2022* 2023* 2024* …. 2040*
78 %** 80 %** 81 %** 82 %** 83 %** 84 %** …. 100 %**

*Jahr des Rentenbeginns

**Besteuerungsanteil in %. Der Besteuerungsanteil wird in einen festen lebenslangen Rentenfreibetrag umgerechnet. Je höher der Besteuerungsanteil, desto geringer ist der Rentenfreibetrag.

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♦   Für Renten drei mögliche Anlagen zur Einkommensteuererklärung

Für die der Einkommensteuer unterliegenden Renten verwenden Sie bitte die folgenden Anlagen:

  1. Anlage R für Basis-Altersrenten
  • inländische Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen (Zeile 4 bis 12), 
  • Renten aus eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen (sogenannte „Rürup-Rente“; Zeile 4 bis 12) oder 
  • sonstige inländische – insbesondere private – Leibrenten (Zeile 13 bis 36).
  1. Anlage R-AV / bAV für Leistungen
  • aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen (sogenannte „Riester-Rente“) oder
  •  aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung, auch soweit es sich um Leibrenten aus dem umlagefinanzierten Teil von Zusatzversorgungskassen handelt, wie z. B. der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
  1. Anlage N für Pensionen

 (z. B. Werkspensionen), für die Sie eine Lohnsteuerbescheinigung erhalten haben, tragen Sie bitte in der Anlage N ein.

♦   Mehr als zwei Renten?

Bei Eintragungen zu mehr als zwei Renten geben Sie weitere Anlagen R ab.

♦   Keine Eintragungen vornehmen

Daten für Zeilen, die mit diesem Zeichen und dunkelgrün unterlegt sind, werden  von den mitteilungspflichtigen Stellen (z. B. Rentenversicherungsträger) elektronisch an Ihr Finanzamt übermittelt. Sie müssen diese Daten nicht in die in dunkelgrün gekennzeichneten Zeilen / Bereiche der Anlage eintragen. Sie fügen zwar die Anlage R dem Hauptvordruck bei, ohne Beträge über Einnahmen und Werbungskosten einzutragen. Möchten Sie von den bereits vorliegenden Daten abweichen, sind die entsprechenden Eintragungen vorzunehmen.

♦   Ertragsanteil der privaten Renten

Erhalten Sie eine Rente aus einer privaten Rentenversicherung oder eine Veräußerungsrente, z. B. aus der Veräußerung eines Grundstücks, ist diese ebenfalls nur zum Teil steuerpflichtig, mit dem sog. Ertragsanteil. Dieser ist wesentlich kleiner als der Besteuerungsteil bei den gesetzlichen Renten. Es ergeben sich nach Abzug eines Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 € die steuerpflichtigen Renteneinkünfte.

Beim Ertragsanteil kommt es darauf an, wie alt Sie zu Beginn der Rente sind. Sind Sie bei Beginn der Rente 60 Jahre alt, sind 78 % steuerfrei, 22 % sind steuerpflichtig. Beginnt Ihre Rente im Alter von 65 Jahren, sind 82 % steuerfrei, 18 % steuerpflichtig (§ 22 Nr. Satz 3 Buchst. a), Doppelbuchst. bb) EStG).

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♦   Was können Rentner steuerlich geltend machen?

Werbungskosten > Anlage R Zeile 37

Kontoführungsgebühren, Steuerberatungskosten, Gewerkschaftsbeiträge, mindestens 102 € Werbungskosten-Pauschbetrag

Krankheitskosten > Anlage Außergewöhnliche Belastungen

Ausgaben für die Gesundheit, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen, sind abzugsfähig. Dazu gehören beispielsweise Kosten für Medikamente, Kosten für Zahnersatz oder Hilfsmittel wie Prothesen, Kur- oder Krankenhauskosten, Pflegekosten.

Versicherungsbeiträge > Anlage Vorsorgeaufwand

Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe, Haftpflicht  nur dann, wenn die Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung den Pauschbetrag  pro Jahr nicht übersteigen.

Spenden > Anlage Sonderausgaben

Auch Spenden an gemeinnützige Organisationen wie Kirche, Wohlfahrtsverbände oder Parteien. Bis 200 € je Spende genügt eine Spendenquittung, bei höheren Beträgen muss eine Spendenbescheinigung vorliegen.

Haushaltshilfe > Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen

Haushaltshilfe für die täglichen Aufgaben wie Kochen, Putzen oder Einkaufen, auch ein Pflegedienst. Die Aufgaben kann auch ein Minijobber erledigen.ht zu den Einkünften.