Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.0.0 R E N T E N / A L L G E M E I N E S

Anlage R / Anlage R-bAV/AV

Grundsätzlich müssen Sie Ihre Renten versteuern. Einige Renten und Rententeile werden nicht besteuert. Diese müssen Sie nicht in Ihrer Steuererklärung angeben. Dazu gehören z. B.

  • der Grundrentenzuschlag,
  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. Berufsgenossenschaftsrenten), Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten,
  • Geldrenten, die unmittelbar zur Wiedergutmachung erlittenen nationalsozialistischen oder DDR-Unrechts geleistet werden,
  • Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse,
  • Schadensersatzrenten für entgangenen Unterhalt,
  • Schadensersatzrenten für entgangene Dienste sowie
  • Schmerzensgeldrenten.

♦   Anlagen R und R-AV / bAV

Für die der Einkommensteuer unterliegenden Renten verwenden Sie die folgenden Anlagen:

Anlage R 

  • für inländische Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen (Zeile 4 bis 12),
  • für Renten aus eigenen / privaten zertifizierten Basisrentenverträgen (sog. „Rürup-Rente“; Zeile 4 bis 12) oder
  • Hinterbliebenenrenten (Witwen- und Witwerrenten), Waisenrenten und
    Erziehungsrenten (Zeile 4 - 12). 

♦   Leibrenten mit zeitlich befristeter Laufzeit

Dazu gehören Erwerbsminderungsrenten, Erwerbsunfähigkeitsrenten, Berufsunfähigkeitsrenten. Sie sind in die Zeilen  14 - 20  einzutragen

Anlage R-AV / bAV

Für Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen (sog. „Riester-Rente“) oder aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung, auch soweit es sich um Leibrenten aus dem umlagefinanzierten Teil von Zusatzversorgungskassen handelt, wie z. B. der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) verwenden Sie die Anlag R-AV / bAV. 

Anlage R-AUS

Für Renten und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen, aus ausländischen Rentenverträgen oder aus ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen gilt die Anlage R-AUS.

♦   Pensionen, Versorgungsbezüge

Pensionen (z. B. Werkspensionen. Versorgungsbezüge aus öffentlichen Kassen), für die Sie eine Lohnsteuerbescheinigung erhalten haben, tragen Sie in die Anlage N ein.

♦   Sonstiges

Reichen die Eintragungsmöglichkeiten in der jeweiligen Anlage nicht aus, verwenden Sie bitte weitere entsprechende Anlagen.

 Daten für die mit e gekennzeichneten Zeilen werden von den mitteilungspflichtigen Stellen (z. B. Rentenversicherungsträger) elektronisch an Ihr Finanzamt übermittelt.

Sie müssen diese Daten nicht in die mit e gekennzeichneten Zeilen / Bereiche der Anlage R eintragen. Möchten Sie von diesen Daten abweichen, sind die Eintragungen vorzunehmen.

Die Abgabe der Anlage R entfällt, wenn die Daten elektronisch übermittelt wurden und in den Zeilen 10 bis 12 keine Eintragungen zur Öffnungsklausel vorgenommen werden müssen und die Werbungskosten den Pauschbetrag von 102 € nicht übersteigen.