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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage R / Anlage R-bAV/AV
Grundsätzlich müssen Sie Ihre Renten versteuern. Einige Renten und Rententeile werden nicht besteuert. Diese müssen Sie nicht in Ihrer Steuererklärung angeben. Dazu gehören z. B.
♦ Anlagen R und R-AV / bAV
Für die der Einkommensteuer unterliegenden Renten verwenden Sie die folgenden Anlagen:
Anlage R
♦ Leibrenten mit zeitlich befristeter Laufzeit
Dazu gehören Erwerbsminderungsrenten, Erwerbsunfähigkeitsrenten, Berufsunfähigkeitsrenten. Sie sind in die Zeilen 14 - 20 einzutragen
Anlage R-AV / bAV
Für Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen (sog. „Riester-Rente“) oder aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung, auch soweit es sich um Leibrenten aus dem umlagefinanzierten Teil von Zusatzversorgungskassen handelt, wie z. B. der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) verwenden Sie die Anlag R-AV / bAV.
Anlage R-AUS
Für Renten und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen, aus ausländischen Rentenverträgen oder aus ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen gilt die Anlage R-AUS.
♦ Pensionen, Versorgungsbezüge
Pensionen (z. B. Werkspensionen. Versorgungsbezüge aus öffentlichen Kassen), für die Sie eine Lohnsteuerbescheinigung erhalten haben, tragen Sie in die Anlage N ein.
♦ Sonstiges
Reichen die Eintragungsmöglichkeiten in der jeweiligen Anlage nicht aus, verwenden Sie bitte weitere entsprechende Anlagen.
Daten für die mit e gekennzeichneten Zeilen werden von den mitteilungspflichtigen Stellen (z. B. Rentenversicherungsträger) elektronisch an Ihr Finanzamt übermittelt.
Sie müssen diese Daten nicht in die mit e gekennzeichneten Zeilen / Bereiche der Anlage R eintragen. Möchten Sie von diesen Daten abweichen, sind die Eintragungen vorzunehmen.
Die Abgabe der Anlage R entfällt, wenn die Daten elektronisch übermittelt wurden und in den Zeilen 10 bis 12 keine Eintragungen zur Öffnungsklausel vorgenommen werden müssen und die Werbungskosten den Pauschbetrag von 102 € nicht übersteigen.