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1.0.0 A N L A G E R / Tipps und Gestaltung

Anlage R / Anlage R-bAV/AV

♦   Steuererklärung bei Renten

Nahezu alle Rentner würden gern ohne viel Federlesens die Abgabe ihrer jährlichen Steuererklärung erledigen. Dazu haben wir im nächsten Beitrag einen interessanten Vorschlag parat. 

♦   Zunächst Grundsätzliches zur Rentenbesteuerung

Die meisten Rentner beziehen eine sog. Basis-Altersrente, z. B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Renten und viele andere sind grundsätzlich einkommenssteuerpflichtig. Nur einige Arten von Renten sind nach § 3 EStG steuerfrei und brauchen nicht angegeben zu werden, z. B Renten  aus der gesetzlichen Unfallversicherung von der Berufsgenossenschaft.

  • Einführung der nachgelagerten Besteuerung 

Im Jahr 2005 war der Startschuss für die sogenannte „nachgelagerte Besteuerung“ der Basis-Altersrenten. Das bedeutet: Alles das, was Sie für die Altersvorsorge aufwenden, wird zunehmend steuerfrei. Dafür werden aber später Ihre Renteneinkünfte besteuert. Das erfolgt Zug um Zug in einer langen Übergangszeit von 35 Jahren. In der Regel ist diese „nachgelagerte Besteuerung“ der Rente von Vorteil. Denn die Aufwendungen für Ihre Altersvorsorge verringern Ihre Steuerbelastung während Ihrer Berufsjahre. Beziehen Sie dann eine Altersrente, sind Ihre Einnahmen üblicherweise geringer und damit auch der Steueranteil auf Ihre Rente.

Die Rentenbesteuerung betrifft übrigens neben den Altersrenten auch die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten.

Wie Ihre Renteneinkünfte steuerlich behandelt werden, richtet sich nach dem Jahr Ihres Rentenbeginns. Wir erklären die Zusammenhänge:

  • Besteuerungsanteil der Renten

Bei Renten, die spätestens im Dezember 2005 begannen, wurden 50 Prozent der Bruttorente als steuerpflichtige Einnahmen angesetzt (Besteuerungsanteil). Jahr für Jahr steigt der Prozentsatz des Besteuerungsanteils der Rente für die jeweiligen Neurentner (Kohorten) um zwei Prozentpunkte. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 sind es somit bereits 80 Prozent. Danach erhöht er sich jeweils nur noch um einen Prozentpunkt. Wenn Sie im Jahr 2040 oder später in Rente gehen werden, müssen Sie Ihre Rente grundsätzlich voll versteuern. Das bedeutet jedoch noch nicht, dass Sie tatsächlich Steuern zahlen müssen. Für alle, die bis 2039 erstmals Rente bekommen, errechnet das Finanzamt einen „Rentenfreibetrag“. Das ist der Teil der Rente, der nicht versteuert werden muss. Der Rentenfreibetrag ist ein fester Eurobetrag und bleibt auch in den Folgejahren unverändert. Das gilt auch dann, wenn Ihre Rente durch Rentenerhöhung weiter steigt. Künftige Rentenanpassungen erhöhen somit das individuelle steuerpflichtige Renteneinkommen und sind in voller Höhe steuerpflichtig.

Wenn Sie sich über die Besteuerung der Renten einen tieferen Einblick in die Besteuerung der Renten verschaffen wollen, müssen Sie schon einige Mühen auf sich nehmen. Es geht aber auch ganz einfach:  

Tipp Keine Angaben zur Rente in der Anlage R

Für die meisten Rentner ist das Steuerrecht völlig uninteressant, sie haben andere Interessen. Geht es Ihnen ebenso, sollten Sie sich bei Abgabe der jährlichen Steuererklärung nicht mehr als unbedingt nötig mit der Steuererklärung abgeben. Hier die gute Nachricht: Zumindest mit Ihren Renteneinkünfte brauchen Sie sich nicht zu beschäftigen. Das Thema Renten können Sie als erledigt abhaken.

Warum das? Da kommt Ihnen der Kontrollwahn der Steuerverwaltung entgegen, der längst Ihre Rentendaten von den Trägern der Rentenversicherungen  erhalten hat, abgespeichert unter Ihrer steuerlichen Identifikationsnummer. Da liegt es auf der Hand, auf Angaben zur Rente in der Anlage R zu verzichten. Das gilt übrigens auch für viele andere Daten zur Steuererklärung. 

Darauf weist die Steuerverwaltung an mehreren Stellen in den Anleitungen zur Steuererklärung mehr als deutlich hin: Bloß keine Daten eintragen, die wir schon längst haben!.  

Lesen Sie dazu mehr im nächsten Beitrag.

Wenn Sie mehr als notwendig etwas zur Besteuerung der Renten wissen möchten, geht es jetzt damit weiter. 

 

⇒   Steuerpflichtiger Teil der Rente

Der steuerpflichtige Teil der Rente ist regelmäßig niedriger als der Bruttobetrag der Rente. Dabei ist zu unterscheiden: 

♦   Besteuerungsanteil der Basis-Altersrente

Vom Jahresbetrag der Basis-Altersrenten, z. B. der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,  ist nur ein Teil steuerpflichtig, der sog. Besteuerungsanteil. Zu dessen Berechnung wird ein Freibetrag abgezogen, der Rentenfreibetrag. Es ergeben sich nach Abzug eines Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 € die steuerpflichtigen Renteneinkünfte.

Der Rentenfreibetrag wird danach berechnet, wann Ihre Rente begonnen hat Sind Sie seit 2022 in Rente, bleiben 18 % steuerfrei, 82 % sind steuerpflichtig (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG). 

  • Höhe des steuerpflichtigen Anteils (Besteuerungsanteil / § 22 Nr. 1 Satz 3a EStG)
2019* 2020* 2021* 2022* 2023* 2024* …. 2040*
78 %** 80 %** 81 %** 82 %** 83 %** 84 %** …. 100 %**

*Jahr des Rentenbeginns

**Besteuerungsanteil in %. Der Besteuerungsanteil wird in einen festen lebenslangen Rentenfreibetrag umgerechnet. Je höher der Besteuerungsanteil, desto geringer ist der Rentenfreibetrag.

? Rentenfreibetrag: Begriff eingeben + Suchen antippen

♦   Ertragsanteil der privaten Renten

Erhalten Sie eine Rente aus einer privaten Rentenversicherung oder eine Veräußerungsrente, z. B. aus der Veräußerung eines Grundstücks, ist diese ebenfalls nur zum Teil steuerpflichtig, mit dem sog. Ertragsanteil. Dieser ist wesentlich kleiner als der Besteuerungsteil bei den gesetzlichen Renten. Es ergeben sich nach Abzug eines Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 € die steuerpflichtigen Renteneinkünfte.

Beim Ertragsanteil kommt es darauf an, wie alt Sie zu Beginn der Rente sind. Sind Sie bei Beginn der Rente 60 Jahre alt, sind 78 % steuerfrei, 22 % sind steuerpflichtig. Beginnt Ihre Rente im Alter von 65 Jahren, sind 82 % steuerfrei, 18 % steuerpflichtig (§ 22 Nr. Satz 3 Buchst. a), Doppelbuchst. bb) EStG).

? Ertragsanteil: Begriff eingeben + Suchen antippen

♦   Wann Steuererklärung bei Renten / Anlage R

Maßgeblich dafür, ob Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen, ist der gesetzliche Grundfreibetrag: Sobald Rentner mit ihren Einkünften darüber liegen, müssen sie eine Steuererklärung abgeben und je nachdem, was sie von den Einkünften abziehen können, müssen sie Steuern zahlen.

Rentner sollten also die Rentenerhöhungen im Auge behalten. Mit der Erhöhung kann der Grundfreibetrag überschritten werden. So rutschen viele Rentner in die Steuerpflicht, ohne dass sie es merken.

  • Der Grundfreibetrag beträgt:

Für 2022  = 10.347 € / 20.694 € (Alleinstehende / Ehepartner).

  • Was können Rentner steuerlich geltend machen?

Werbungskosten > Anlage R Zeile 37

Kontoführungsgebühren, Steuerberatungskosten, Gewerkschaftsbeiträge, mindestens 102 € Werbungskosten-Pauschbetrag

Krankheitskosten > Anlage Außergewöhnliche Belastungen

Ausgaben für die Gesundheit, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen, sind abzugsfähig. Dazu gehören beispielsweise Kosten für Medikamente, Kosten für Zahnersatz oder Hilfsmittel wie Prothesen, Kur- oder Krankenhauskosten, Pflegekosten.

Versicherungsbeiträge > Anlage Vorsorgeaufwand

Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe, Haftpflicht  nur dann, wenn die Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung den Pauschbetrag  pro Jahr nicht übersteigen.

Spenden > Anlage Sonderausgaben

Auch Spenden an gemeinnützige Organisationen wie Kirche, Wohlfahrtsverbände oder Parteien. Bis 200 € je Spende genügt eine Spendenquittung, bei höheren Beträgen muss eine Spendenbescheinigung vorliegen.

Haushaltshilfe > Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen

Haushaltshilfe für die täglichen Aufgaben wie Kochen, Putzen oder Einkaufen, auch ein Pflegedienst. Die Aufgaben kann auch ein Minijobber erledigen.

♦   Übrigens: Nicht alle Renten sind steuerpflichtig

Renten sind zwar grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Einige Arten von Renten sind in vollem Umfang steuerfrei. Dazu gehören z. B.

  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. Berufsgenossenschaftsrenten),
  • Kriegs‑ und Schwerbeschädigtenrenten,
  • Geldrenten, die unmittelbar zur Wiedergutmachung erlittenen nationalsozialistischen oder DDR-Unrechts geleistet werden.

Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse, für entgangenen Unterhalt und entgangene Dienste sowie Schmerzensgeldrenten gehören nicht zu den Einkünften.

♦   Unterteilung der Renten

Wegen der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung werden die Renten in folgende Gruppen unterteilt:

  • Basis-Altersrenten: Inländische Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Dazu gehören auch Renten aus eigenen zertifizierten Basis-Rentenverträgen / sog. Rürup-Renten (Zeile 4 bis 12),
  • Private Leibrenten (Zeile 13 bis 36),
  • Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen (sog. Riester-Rente) und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung, auch soweit es sich um Leibrenten aus dem umlagefinanzierten Teil von Zusatzversorgungskassen, wie z. B. der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), handelt (Anlage R-AV / bAV),
  • Renten und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen / ausländischen Rentenverträgen / ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen (Anlage R-AUS).

Die Abgabe der Anlage R entfällt, wenn:

  • die Daten elektronisch übermittelt wurden und
  • in den Zeilen 10 bis 12 keine Eintragungen zur Öffnungsklausel vorgenommen werden müssen und
  • die Werbungskosten den Pauschbetrag von 102 € nicht übersteigen

♦   Pensionen / Betriebsrenten

Beziehen Sie im Ruhestand eine Pension, haben Sie - nachträgliche - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, anzugeben in der Anlage N. Ihr ehemaliger Arbeitgeber hat entsprechend Ihrer Steuerklasse schon bei Auszahlung davon Steuern abgeführt (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Bei der Berechnung der Einkünfte  bleibt ein bestimmter Prozentsatz steuerfrei (Versorgungsfreibetrag / § 19 Abs. 2 EStG), ferner wird ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € abgezogen (§ 9a Ziff. 1b EStG). 

Für betriebliche Renten gelten indessen andere Regeln. Hier wird unterschieden, wie die Beiträge zur betrieblichen Rente versteuert wurden. Wurden die Beiträge aus unversteuerten Einnahmen gezahlt, wie z. B. im Falle der Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung, ist die Betriebsrente voll steuerpflichtig. Wurden die Beiträge aus versteuerten Einnahmen geleistet, sind sie nur zum Teil steuerpflichtig.