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1.0.0 THEMEN zur Anlage R

Anlage R / Anlage R-bAV/AV

Für die Erklärung von Renten sind drei Anlagen vorgesehen: 

I. Anlage R für gesetzliche Renten aus dem Inland
II. Anlage R-AV/bAV für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen / Riester und aus der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrenten)
III. Anlage R-AUS für Renten aus einer ausländischen Versicherung oder einem ausländischen Rentenvertrag. 
  • Renten-Daten bereits im Finanzamt

Die Daten zur Besteuerung von Renten müssen nicht in die Anlagen eingetragen werden, weil die Daten bereits der Steuerverwaltung von den Rententrägern gemeldet worden sind. Die entsprechenden Zeilen für diese Renten sind grün unterlegt und mit einem  gekennzeichnet. 

Ausnahme: Lediglich aus dem Ausland bezogene Renten - unter III. - (ausländische Renten) liegen den Finanzämtern nicht vor und müssen in die  Anlage R-AUS eingetragen werden 

 

Tipp Die Daten zu Ihrer Rente liegen dem Finanzamt bereits vor. vorliegen, Sie brauchen also nur die Zeilen 1 - 3 der Anlage R auszufüllen und schon sind Sie mit der Anlage R fertig. 

Tipp Ihr Versorgungsträger ist auf Anforderung verpflichtet, Ihnen jährlich eine Leistungsmitteilung (Rentenbezugsmitteilung) zu übersenden. Dort werden die notwendigen Angaben für die Steuererklärung der Renten zur Anlage R, die Renten aus der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrenten) und die Riester-Renten zur Anlage R-AV/bAV aufgeführt. 

Die Rentenbezugs brauchen Sie deshalb nicht der Steuererklärung beizufügen. 

Wenn Sie den Steuerbescheid vom Finanzamt erhalten haben, können Sie anhand der Rentenbezugsmitteilung überprüfen, ob das Finanzamt die richtigen Daten für Ihre Rente bei der Veranlagung zugrunde gelegt hat. 

  • Beamtenpensionen und Werkspensionen in die Anlage N

Beamtenpensionen / Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften gehören nicht in die Anlage R, sondern stellen - nachträglichen - Arbeitslohn dar  und sind deshalb in der Anlage N anzugeben. Dasselbe gilt für Betriebspensionen, die der frühere Arbeitgeber aufgrund einer Pensionszusage zahlt. 

  • Einige Renten werden nicht besteuert

Einige Renten und Rententeile werden nicht besteuert. Diese müssen Sie nicht in Ihrer Steuererklärung angeben. Dazu gehören z. B.

  • der Grundrentenzuschlag. 

    Wer viele Jahre gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient hat, kann einen Grundrentenzuschlag erhalten. Der Grundrentenzuschlag ist keine eigenständige Leistung, sondern ein steuerfreies Plus zur bestehenden Rente.

  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. Berufsgenossenschaftsrenten), Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten,
  • Geldrenten, die unmittelbar zur Wiedergutmachung erlittenen nationalsozialistischen oder DDR-Unrechts geleistet werden,
  • Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse,
  • Schadensersatzrenten für entgangenen Unterhalt,
  • Schadensersatzrenten für entgangene Dienste sowie
  • Schmerzensgeldrenten.