Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.0.0 Themen der Anlage R-bAV

Anlage R-AV / bAV

Einleitung

Grundsätzlich müssen Sie Ihre Renten versteuern.

Einige Renten und Rententeile werden nicht besteuert. Diese müssen Sie nicht in Ihrer Steuererklärung angeben. Dazu gehören z. B.

  • der Grundrentenzuschlag,
  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B.Berufsgenossenschaftsrenten),
  • Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten,
  • Geldrenten, die unmittelbar zur Wiedergutmachung erlittenen nationalsozialistischen oder DDR-Unrechts geleistet werden,
  • Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse,
  • Schadensersatzrenten für entgangenen Unterhalt,
  • Schadensersatzrenten für entgangene Dienste sowie
  • Schmerzensgeldrenten.

Für die der Einkommensteuer unterliegenden Renten verwenden Sie bitte die folgenden Anlagen:

♦   Anlage R für

  • inländische Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
  • Renten aus eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen (sog. „Rürup-Rente“) oder
  • sonstige inländische – insbesondere private Leibrenten

♦   Anlage R-AV / bAV für

  • Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen (sog.„Riester-Rente“) oder aus der
  • Leistungen aus  inländischen betrieblichen Altersversorgung, auch soweit es sich um Leibrenten aus dem umlagefinanzierten Teil von Zusatzversorgungskassen handelt, wie z. B. der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

♦   Anlage R - AUS für

  • Renten und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen,
  • aus ausländischen Rentenverträgen oder
  • aus ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen

Pensionen (z. B. Werkspensionen), für die Sie eine Lohnsteuerbescheinigung erhalten haben, tragen Sie bitte in die Anlage N ein.