Anlage R-AV / bAV
Einleitung
Grundsätzlich müssen Sie Ihre Renten versteuern.
Einige Renten und Rententeile werden nicht besteuert. Diese müssen Sie nicht in Ihrer Steuererklärung angeben. Dazu gehören z. B.
- der Grundrentenzuschlag,
- Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B.Berufsgenossenschaftsrenten),
- Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten,
- Geldrenten, die unmittelbar zur Wiedergutmachung erlittenen nationalsozialistischen oder DDR-Unrechts geleistet werden,
- Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse,
- Schadensersatzrenten für entgangenen Unterhalt,
- Schadensersatzrenten für entgangene Dienste sowie
- Schmerzensgeldrenten.
Für die der Einkommensteuer unterliegenden Renten verwenden Sie bitte die folgenden Anlagen:
♦ Anlage R für
- inländische Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
- Renten aus eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen (sog. „Rürup-Rente“) oder
- sonstige inländische – insbesondere private Leibrenten
♦ Anlage R-AV / bAV für
- Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen (sog.„Riester-Rente“) oder aus der
- Leistungen aus inländischen betrieblichen Altersversorgung, auch soweit es sich um Leibrenten aus dem umlagefinanzierten Teil von Zusatzversorgungskassen handelt, wie z. B. der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)
♦ Anlage R - AUS für
- Renten und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen,
- aus ausländischen Rentenverträgen oder
- aus ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen
Pensionen (z. B. Werkspensionen), für die Sie eine Lohnsteuerbescheinigung erhalten haben, tragen Sie bitte in die Anlage N ein.