Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.1.3 Steuerfreie Nebeneinkünfte

Anlage R

Mit einer Nebenbeschäftigung lässt sich die Rente aufbessern. Die Einnahmen aus einer Nebenbeschäftigung können steuerfrei sein.

Hier bieten sich an:

  •  Reguläres Arbeitsverhältnis
  •  langfristige Tätigkeit auf 450 €-Basis als Minijobber,
  •  kurzfristige Tätigkeit als Aushilfe,
  •  Tätigkeit als Übungsleiter / Ehrenamtler 

♦   Steuerfrei im regulären Arbeitsverhältnis

Im regulären Arbeitsverhältnis nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen haben Sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), für die Ihnen ein Werbungskostenabzug (mindestens Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.000 € / § 9a EStG) und der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG zustehen.

Sie können steuerfrei hinzuverdienen, ohne dass Lohnsteuer anfällt:

Bei Steuerklasse 1 = 1.220 € (Werte für 2022 / bmf.de / Steuerrechner). 

♦   Steuerfrei im 450 €-Minijob

Falls Sie einer Beschäftigung im Minijob bis 450 € im Monat nachgehen, ist die Vergütung für Sie steuerfrei und muss deshalb nicht in Ihrer Steuererklärung angegeben werden. Der Arbeitgeber hat die Steuer- und Sozialabgaben pauschal entrichtet (§ 40a EStG).

Beispiel

Rentner Hubert betätigt sich regelmäßig als Zusteller von Medikamenten für die örtliche Apotheke (gewerblicher Minijobber) und erhält dafür einen Monatslohn von 450 €.

♦   Steuerfrei im Minijob als Aushilfe

Auch im Falle einer kurzfristigen Beschäftigung als Aushilfe übernimmt der Arbeitgeber die Abgaben pauschal (§ 40a EStG). Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und der durchschnittliche Arbeitslohn pro Tag nicht mehr als 72 € beträgt.

Beispiel

Rentner Klaus betätigt sich an 10 Tagen als Erntehelfer auf einem Erdbeerenfeld, Rentner Peter arbeitet an 2 Tagen als Inventurhelfer beim örtlichen Baumarkt.

♦   Steuerfrei als Übungsleiter, Ehrenamtler

Viele finden im Ruhestand genügend Zeit, eine Aufgabe zu übernehmen. Gleich auf drei Schienen will der Gesetzgeber die nebenberufliche Tätigkeit fördern:

1. Durch den Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG bis zu einem Betrag von 3.000 € im Jahr (Wert ab 2021)

2. Durch den allgemeinen Ehrenamtsfreibetrag im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich nach § 3 Nr. 26 a EStG bis insgesamt 840 € im Jahr (Wert ab 2021)

3. Durch den besonderen ehrenamtlichen Vormundschaftsfreibetrag nach 3 Nr. 26 b EStG für die Tätigkeit als Vormund nach § 1835 a BGB bis 3.000 € (Wert ab 2021). Dieser Freibetrag wird gemeinsam mit dem Übungsleiterfreibetrag bis zu insgesamt 3.000 € gewährt. 

Das Problem beim Übungsleiterfreibetrag besteht darin, dass Sie ausbildend, erziehend oder pflegerisch tätig sein müssen. Für einen zusätzlichen Ehrenamtsfreibetrag genügt es, wenn Sie im ideellen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Umfeld tätig sind und dort die Voraussetzungen für den Übungsleiterfreibetrag nicht erfüllen, z. B. als Vorstand in einem Verein. 

Dies bedeutet: Sie können die Freibeträge zu a) und b) nebeneinander erhalten, also bis insgesamt (3.000 € + 840 € =) 3.840 €, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Beispiel:

Rentner Heinz leitet mehrere Kinder- und Jugendsportgruppen des örtlichen Sportvereins und erhält dafür vom Verein monatlich 300 € = 3.600 € im Jahr. Da Heinz seine Tätigkeit frei gestalten kann, besteht kein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Verein. Deshalb ist seine Tätigkeit als freiberuflich zu werten (unterrichtende / erzieherische Tätigkeit / § 18 EStG). Da Heinz die Tätigkeit als Übungsleiter für einen gemeinnützigen Verein ausübt, sind die Voraussetzungen für den Übungsleiter-Freibetrag erfüllt. Heinz macht für seine Steuererklärung folgende Rechnung auf:

Betriebseinnahmen 3.600 €
- Übungsleiter-Freibetrag 3.000 €
Gewinn 600 €

Wenn Heinz Betriebsausgaben nachweisen kann, sind diese absetzbar, soweit sie den Übungsleiter-Freibetrag übersteigen (§ 3c Abs. 1 EStG). Der Gewinn ist in der Anlage S zur Einkommensteuererklärung anzugeben.

⇒    Steuerfreie Kapitalerträge

Kapitalerträge brauchen wegen der bereits abgezogenen Abgeltungssteuer von 25 % nicht erklärt zu werden (§ 43 Abs. 5 und § 2 Abs. 5 b Satz 1 EStG). Die einbehaltene Abgeltungsteuer kann indessen vom Finanzamt erstattet werden, wenn ihr persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt oder wenn Sie Ihrer Bank keinen Freistellungsauftrag* erteilt haben. In diesen Fällen kann die Abgabe einer Steuererklärung mit Anlage KAP sinnvoll sein.

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