Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 12.0 Anlage R / Renten > 1.1.1 Bis zu welchem Rentenbetrag fällt keine Steuer an?
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage R
Bevor Sie sich als Rentner mit einer Steuererklärung beschäftigen, sollten Sie zunächst prüfen, ob Sie überhaupt eine Steuererklärung abgeben müssen.
♦ Ausschließlich Renteneinkünfte?
Bestehen Ihre Einkünfte ausschließlich aus Rentenbezügen, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, wenn Ihre Renteneinkünfte den Grundfreibetrag von 11.784 € (Wert für 2024), übersteigen (§ 56 EStDV). Für Ehepartner gilt ein doppelter Betrag.
Einkommensteuer wird indessen erst festgesetzt, wenn auch das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt (§ 32a Abs. 1 EStG). Denn bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens werden noch Steuervergünstigungen abgezogen wie z. B. Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen.
Wenn Sie vor 2005 in Rente gegangen sind, beträgt der Besteuerungsanteil 50 %. Daraus resultiert ein Rentenfreibetrag von 50 % des Jahresbetrages der Rente 2005. Dies führt dazu, dass derzeitige Rentenbezüge bis jährlich ca. 19.000 € brutto (Alleinstehende) nicht mit Steuern belastet werden, wenn keine weiteren Einkünfte hinzukommen.
Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der Besteuerungsanteil und desto niedriger der Rentenfreibetrag. Der Rentnerjahrgang 2022 versteuert bereits 82 % der Rentenbezüge.
♦ Witwensplitting
Weitere Einkünfte, aber auch Veränderungen der persönlichen Lebensumstände können schnell in die Zahlungspflicht führen. So sind Nebeneinkünfte wie eine Betriebsrente, Mieteinahmen und Einnahmen aus einer Riester-Rente steuerpflichtig. Lediglich Einnahmen aus Minijobs sind nicht anzugeben, weil bereits pauschal versteuert (§ 40a EStG).