Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.1.1 Bis zu welchem Rentenbetrag fällt keine Steuer an?

Anlage R

Bevor Sie sich als Rentner mit einer Steuererklärung beschäftigen, sollten Sie zunächst prüfen, ob Sie überhaupt eine Steuererklärung abgeben müssen.

♦   Ausschließlich Renteneinkünfte?

Bestehen Ihre  Einkünfte ausschließlich aus Rentenbezügen, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, wenn Ihre Renteneinkünfte den Grundfreibetrag von 12.096 € (Wert für 2025), übersteigen (§ 56 EStDV). Für Ehepartner gilt ein doppelter Betrag. 

Einkommensteuer wird indessen erst festgesetzt, wenn auch das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt (§ 32a Abs. 1 EStG). Denn bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens werden noch Steuervergünstigungen abgezogen wie z. B. Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen.

  • Ab welcher Rentenhöhe fallen Steuern an?

Wenn Sie vor 2005 in Rente gegangen sind, beträgt der Besteuerungsanteil 50 %. Daraus resultiert ein Rentenfreibetrag von 50 % des Jahresbetrages der Rente 2005. Dies führt dazu, dass derzeitige Rentenbezüge bis jährlich ca. 20.000 € brutto (Alleinstehende) nicht mit Steuern belastet werden, wenn keine weiteren Einkünfte hinzukommen.

Beginnt Ihre Rente im Jahr 2024, sind 83 Prozent Ihrer Bruttorente 2024 steuerpflichtig, 17 Prozent bleiben steuerfrei, Dieser Anteil wird als Rentenfreibetrag festgeschrieben, z. B. in Höhe von 2.475 €.

  • Auswirkung des Alterseinkünftegesetzes 2005

Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der Besteuerungsanteil und desto niedriger der Rentenfreibetrag. Der Rentnerjahrgang 2022 versteuert bereits 82 % der Rentenbezüge.

♦   Witwensplitting

Weitere Einkünfte, aber auch Veränderungen der persönlichen Lebensumstände können schnell in die Zahlungspflicht führen. So sind Nebeneinkünfte wie eine Betriebsrente, Mieteinahmen und Einnahmen aus einer Riester-Rente steuerpflichtig. Lediglich Einnahmen aus Minijobs sind nicht anzugeben, weil bereits pauschal versteuert (§ 40a EStG).