Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.1.1 Bis zu welchem Rentenbetrag fällt keine Steuer an?

Anlage R

Bevor Sie sich als Rentner mit einer Steuererklärung beschäftigen, sollten Sie zunächst prüfen, ob Sie überhaupt eine Steuererklärung abgeben müssen.

♦   Ausschließlich Renteneinkünfte?

Bestehen Ihre  Einkünfte ausschließlich aus Rentenbezügen, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, wenn Ihre Renteneinkünfte den Grundfreibetrag von 11.784 € (Wert für 2024), übersteigen (§ 56 EStDV). Für Ehepartner gilt ein doppelter Betrag. 

Einkommensteuer wird indessen erst festgesetzt, wenn auch das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt (§ 32a Abs. 1 EStG). Denn bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens werden noch Steuervergünstigungen abgezogen wie z. B. Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen.

  • Ab welcher Rentenhöhe fallen Steuern an?

Wenn Sie vor 2005 in Rente gegangen sind, beträgt der Besteuerungsanteil 50 %. Daraus resultiert ein Rentenfreibetrag von 50 % des Jahresbetrages der Rente 2005. Dies führt dazu, dass derzeitige Rentenbezüge bis jährlich ca. 19.000 € brutto (Alleinstehende) nicht mit Steuern belastet werden, wenn keine weiteren Einkünfte hinzukommen.

  • Auswirkung des Alterseinkünftegesetzes 2005

Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der Besteuerungsanteil und desto niedriger der Rentenfreibetrag. Der Rentnerjahrgang 2022 versteuert bereits 82 % der Rentenbezüge.

♦   Witwensplitting

Weitere Einkünfte, aber auch Veränderungen der persönlichen Lebensumstände können schnell in die Zahlungspflicht führen. So sind Nebeneinkünfte wie eine Betriebsrente, Mieteinahmen und Einnahmen aus einer Riester-Rente steuerpflichtig. Lediglich Einnahmen aus Minijobs sind nicht anzugeben, weil bereits pauschal versteuert (§ 40a EStG).