Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.0.2 Abgabe einer Steuererklärung, Rentenfreibetrag

Anlage R 

Einleitung

Abgabe einer Steuererklärung bei Renteneinkünften? . 

  • Beispiel:

Der Steuerpflichtige ist alleinstehend, ist in 2025 in Rente gegangen und bezieht ausschließlich eine Jahresrente von 13.000 €. 

Bei einem Rentenbeginn in 2025 beträgt der Besteuerungsanteil 83.5 % der gesetzlichen Altersrente. Der Rest ist steuerfrei und wird als Rentenfreibetrag festgestellt. Für den Rentenfreibetrag in Euro ist die erste volle Jahresrente des folgenden Jahres maßgebend, also die Rente von 2026. Beträgt die Jahresrente 2026 voraussichtlich13.000 €, sind also 83.5 % steuerpflichtig = 10.855 €. Der Rentenfreibetrag beträgt (13.000 € - 10.855  € =) 2.145 €.

Ergebnis: Die steuerpflichtigen Renteneinkünfte betragen nach Abzug eines Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 € (10.855 € - 102 € =) 10.753 €. Dieser Betrag übersteigt nicht den Grundfreibetrag von 12.096 € (Wert für 2025). Der Rentner muss für 2025 keine Steuererklärung abgeben. 

  • Besteuerungsanteil

Für die Höhe des Besteuerungsanteils in Prozenten ist das Jahr des Rentenbeginns maßgeblich (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG). Das ist das Jahr, in dem der Rentenanspruch entstanden ist. 

Der maßgebliche Prozentsatz: 

Jahr des Rentenbeginns  Besteuerungsanteil
Bis 2005 50 %
....... .....
2021 81 %
2022  82 %
2023  82.5  %
2024 83 %
2025 83.5 %
2026  84
......... .......
2056  99 %
 2057  99.5 %
 2058  100 %

⇒   Der Rentenfreibetrag, ein Skandal zu Lasten der Rentner

Bei der Besteuerung der Renten wird nicht so verfahren, wie es das Gesetz nach dem Wortlaut eigentlich vorsieht, nämlich dass von dem Brutto-Rentenbetrag der steuerfreie Anteil abgezogen wird. 

Vielmehr wird für den steuerfreien Anteil ein Rentenfreibetrag festgestellt. Dieser wird vom Finanzamt auf der Grundlage der ersten vollen Jahresrente berechnet und gilt sodann lebenslang

Infolge dieser Regelung sind alle  Rentenerhöhungen nach Rentenbeginn in voller Höhe steuerpflichtig (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG). Dies ist ein Skandal. 

Der "Rentenfreibetrag" wird in Euro dauerhaft festgeschrieben und wird in dieser Höhe in den folgenden Jahren bis 2058 vom Jahresbetrag der Rente abgezogen. Die Festschreibung erfolgt im ersten Jahr nach Rentenbeginn, da es sich hierbei um das erste Jahr handelt, in dem eine „volle“ Jahresrente ausgezahlt wird.

Die Folge: Weil der Rentenfreibetrag nicht mit steigt, sind alle folgenden Rentenerhöhungen in voller Höhe steuerpflichtig, ein Skandal.

Beispiel: 

Basis-Leibrente, Rentenbeginn 2023  
Rentenbetrag 2024 brutto                                                        20.000 €
- Rentenfreibetrag 17.5 % (Rentenbeginn 2023 maßgebend )     - 3.560 €
Steuerpflichtig 2023                                                      16.440 €
Rentenbetrag 2025 brutto 20.500 €
- Rentenfreibetrag wie bisher - 3.560 €
Steuerpflichtig 2025 16.940 €
Rentenbetrag 2026 brutto  21.300 €
Rentenfreibetrag wie bisher   - 3.560 €
Steuerpflichtig 2026 17.740 €

Die Rentenerhöhung 2026 in Höhe von 800 € ist in voller Höhe steuerpflichtig.