Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 12.0 Anlage R / Renten > 1.0.2 Abgabe einer Steuererklärung, Rentenfreibetrag
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage R
Einleitung
Abgabe einer Steuererklärung bei Renteneinkünften? .
Der Steuerpflichtige ist alleinstehend, ist in 2025 in Rente gegangen und bezieht ausschließlich eine Jahresrente von 13.000 €.
Bei einem Rentenbeginn in 2025 beträgt der Besteuerungsanteil 83.5 % der gesetzlichen Altersrente. Der Rest ist steuerfrei und wird als Rentenfreibetrag festgestellt. Für den Rentenfreibetrag in Euro ist die erste volle Jahresrente des folgenden Jahres maßgebend, also die Rente von 2026. Beträgt die Jahresrente 2026 voraussichtlich13.000 €, sind also 83.5 % steuerpflichtig = 10.855 €. Der Rentenfreibetrag beträgt (13.000 € - 10.855 € =) 2.145 €.
Ergebnis: Die steuerpflichtigen Renteneinkünfte betragen nach Abzug eines Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 € (10.855 € - 102 € =) 10.753 €. Dieser Betrag übersteigt nicht den Grundfreibetrag von 12.096 € (Wert für 2025). Der Rentner muss für 2025 keine Steuererklärung abgeben.
Für die Höhe des Besteuerungsanteils in Prozenten ist das Jahr des Rentenbeginns maßgeblich (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG). Das ist das Jahr, in dem der Rentenanspruch entstanden ist.
Der maßgebliche Prozentsatz:
| Jahr des Rentenbeginns | Besteuerungsanteil |
| Bis 2005 | 50 % |
| ....... | ..... |
| 2021 | 81 % |
| 2022 | 82 % |
| 2023 | 82.5 % |
| 2024 | 83 % |
| 2025 | 83.5 % |
| 2026 | 84 |
| ......... | ....... |
| 2056 | 99 % |
| 2057 | 99.5 % |
| 2058 | 100 % |
⇒ Der Rentenfreibetrag, ein Skandal zu Lasten der Rentner
Bei der Besteuerung der Renten wird nicht so verfahren, wie es das Gesetz nach dem Wortlaut eigentlich vorsieht, nämlich dass von dem Brutto-Rentenbetrag der steuerfreie Anteil abgezogen wird.
Vielmehr wird für den steuerfreien Anteil ein Rentenfreibetrag festgestellt. Dieser wird vom Finanzamt auf der Grundlage der ersten vollen Jahresrente berechnet und gilt sodann lebenslang
Infolge dieser Regelung sind alle Rentenerhöhungen nach Rentenbeginn in voller Höhe steuerpflichtig (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG). Dies ist ein Skandal.
Der "Rentenfreibetrag" wird in Euro dauerhaft festgeschrieben und wird in dieser Höhe in den folgenden Jahren bis 2058 vom Jahresbetrag der Rente abgezogen. Die Festschreibung erfolgt im ersten Jahr nach Rentenbeginn, da es sich hierbei um das erste Jahr handelt, in dem eine „volle“ Jahresrente ausgezahlt wird.
Die Folge: Weil der Rentenfreibetrag nicht mit steigt, sind alle folgenden Rentenerhöhungen in voller Höhe steuerpflichtig, ein Skandal.
Beispiel:
| Basis-Leibrente, Rentenbeginn 2023 | |
| Rentenbetrag 2024 brutto | 20.000 € |
| - Rentenfreibetrag 17.5 % (Rentenbeginn 2023 maßgebend ) | - 3.560 € |
| Steuerpflichtig 2023 | 16.440 € |
| Rentenbetrag 2025 brutto | 20.500 € |
| - Rentenfreibetrag wie bisher | - 3.560 € |
| Steuerpflichtig 2025 | 16.940 € |
| Rentenbetrag 2026 brutto | 21.300 € |
| Rentenfreibetrag wie bisher | - 3.560 € |
| Steuerpflichtig 2026 | 17.740 € |
Die Rentenerhöhung 2026 in Höhe von 800 € ist in voller Höhe steuerpflichtig.