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1.0.1 Frührente lohnt sich jetzt

Anlage R

Zusammenfassung, Begriff

Eine Frührente kann bei einem Mindestalter von 63 Jahren beantragt werden. 

Wer früher in Rente geht, muss indessen mit Abschlägen rechnen. Die gute Nachricht: Frührentner können ab 2023 unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass dies ihre Rente schmälert.

♦   Abschläge bei Frührenten

Eine Frührente ist nur bei einem Mindestalter von 63 Lebensjahren und 35 Versicherungsjahren möglich. Vor dem 63. Geburtstag ist also eine gesetzliche Frührente gar nicht möglich.

Zwei weitere Zahlen sind für Frührentner wichtig. Wer bei einem Mindestalter von 63 Jahren auf 45 Versicherungsjahre kommt, hat keine Abschläge zu befürchten, nach 35 Versicherungsjahren drohen Abschläge.

  • Abschläge bei mindestens 35 Versicherungsjahren

Wer statt auf 45 nur auf 35 Versicherungsjahre kommt, muss mit Abschlägen rechnen. 

Jeder vorgezogene Monat vor dem regulären Rentenbeginn kostet einen Abschlag von 0.3 Prozent der Rente. Dieser Abschlag gilt nicht nur bis zur Regelaltersgrenze, sondern lebenslang.

Höhe der Abschläge

Geburtsjahr Regulärer Rentenbeginn Abschlag ab 63 Jahrein Prozent
1957 65 Jahre + 11 Monate 10,5 
1958 66 Jahre 10,8
1959 66 Jahre + 2 Monate 11,4 
1960 66 Jahre + 4 Monate 12,0 
1961 66 Jahre + 6 Monate 12,6
1962 66 Jahre + 8 Monate 13,2
1963 66 Jahre + 10 Monate 13,8
ab 1964 67 Jahre 14,4

Quelle: Deutsche Rentenversicherung 

  • Tipp Freiwillige Zahlungen

Sie können die Abschläge  mit freiwilligen Zahlungen ausgleichen. Vereinbaren Sie dafür einen kostenlosen Beratungstermin bei der gesetzlichen Rentenversicherung. 

  • Langjährig Versicherte mit Vorteilen

Wer 45 oder 35 Versicherungsjahre nachweisen kann, zählt zum Kreis der langjährig Versicherten, so die offizielle Bezeichnung. Im Gegensatz zu den Frührentnern mit 45 Versicherungsjahren zählen bei den Frührentnern mit 35 Versicherungsjahren mehr Zeiten mit, etwa Schule, Hochschule, Versorgungsausgleich nach einer Scheidung und nach Rentensplitting. 

♦   Weiterarbeiten: Rentner im Dienst

Ab 2023 sind trotz Frührente die Hinzuverdienstgrenzen komplett weggefallen. Dies bedeutet:

  • Sie können an Ihrem Arbeitsplatz voll weiterarbeiten ohne Abzüge bei der Rente,
  • Sie können in Teilzeitarbeit weiterarbeiten, auch bei einem anderen Arbeitgeber, 
  • Sind sie bereits Frührentner, können Sie wieder in Ihren Beruf zurückkehren.

Mit der Weiterarbeit erwerben Sie zusätzliche Rentenpunkte, die Ihre reguläre Altersrente erhöhen und so Abschläge zur Frührente zum Teil ausgleichen. 

  • Das Statistische Bundesamt meldet: 

Die Erwerbsbeteiligung älterer Menschen wächst. Die Zahl der erwerbstätigen Rentner von 65 betrug Ende 2022 19 Prozent. Mit flexibleren Arbeitszeitmodellen, altersgerechten Arbeitsplätzen, Altersteilzeit, Gehaltserhöhungen und gezielten Weiterbildungen versuchen die Unternehmen, ältere Mitarbeiter bei der Stange zu halten. 

♦   Als Arbeitnehmer auf dem Holzweg

Der Kniff, eine Kürzung der Rente wegen Hinzuverdienst aus Arbeitseinkommen zu vermeiden, besteht darin, sich den Hauptteil des Hinzuverdienstes nach Erreichen der Regelaltersgrenze auszahlen zu lassen. Doch dieses Manöver glückt nicht immer.

  • Praktischer Fall

Jungrentner Heinz bezieht seit seinem 63. Lebensjahr eine Vollrente. Er hat das Glück, in seiner alten Firma weiterarbeiten zu dürfen. Sein Hinzuverdienst in Teilzeit als ehemals Leitender Dipl.-Ing. beträgt 1.450 € im Monat. Davon werden 525 € monatlich ausgezahlt. Den Rest erhält er in einer Summe, wenn er 65 Jahre alt geworden ist. Nach Ablauf von drei Jahren wären das 33.300 €.

Auf den ersten Blick erscheint dies eine geniale Regelung, um der Rentenkürzung vor Beginn des 65. Lebensjahres vorzubeugen. Denn nach § 11 EStG sind Einnahmen grundsätzlich erst in dem Jahr zu versteuern, in dem sie zugeflossen sind.

Bei Arbeitslöhnen sieht das aber anders aus. Laufender Arbeitslohn, hier der vereinbarte Lohn von z. B. 1.450 €, gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet (§ 38a Abs. 1 EStG), ist also jeweils Monat für Monat in dieser Höhe zugeflossen.

Beratervertrag: So klappt der Laden

Besser, er schließt mit seiner Firma einen Beratervertrag ab. Der Vertrag wird in der Weise abgeschlossen, dass Anhaltspunkte für eine nichtselbständige Tätigkeit i. S. des § 2 SGB VI und § 2 LStDV nicht vorliegen. In diesem Fall hat Jungrentner Heinz Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Hinzuverdienst ist hier der Gewinn, der nach § 4 Abs. 3 EStG im Überschuss der Einnahmen über die Betriebsausgaben besteht.

Dies bedeutet: Er muss für jedes Jahr eine sog. Einnahme-Überschuss-Rechnung machen. Von seinen Einnahmen kann er noch Betriebsausgaben abziehen, z. B. für berufliche Fahrten mit seinem PKW, Bürokosten etc.

Er muss nur darauf achten, dass sein errechneter Jahresgewinn den Betrag (525 € x 12 Monate =) 6.300 € nicht übersteigt. Dies lässt sich deichseln, indem er sich nur Vorschüsse in geringer Höhe auszahlen lässt, so dass sein Gewinn die kritische Marke von 6.300 € nicht überschreitet.