Helfer in Steuersachen

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2.1.1 Zeile 13 Unfallversicherung

Grundlegend unterscheidet man zwischen der gesetzlichen und der privaten Unfallversicherung. Der Leistungskatalog ist oft in etwa identisch, nur die Finanzierung ist anders geregelt.

♦   Gesetzliche Unfallversicherung

Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind steuerfrei. Dies gilt unabhängig davon, ob sie dem ursprünglich Berechtigten oder seinen Hinterbliebenen zufließen (§ 3 Nr. 1a EStG). Eine Verletztenrente ist somit steuerfrei (FG Baden-Württemberg 16.03.2017 - 11 K 1073/15).

Versicherungsleistungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt werden (soweit sie Verdienstausfall ersetzen), sind als – nachträglicher - steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen (§ 24 Nr. 1a EStG), anzugeben in Anlage N Zeile 21.

♦   Private Unfallversicherung

Renten aus einer privaten Unfallversicherung sind steuerpflichtig (BFH Urteil vom 12.04.2011 – X B 132/10). Sie sind nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Das gilt auch, wenn die Unfallrente nach den Versicherungsbedingungen eine bestimmte Minderung der Erwerbsfähigkeit voraussetzt.

Beispiel:

Steuerzahler A bezieht eine lebenslange Unfallrente aus einer privaten Unfallversicherung in Höhe von mtl. 500 €. A war zu Beginn der Rente 50 Jahre alt. Der Ertragsanteil beträgt gem. der Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG = 30 %. A hat 30 % der Jahresrente = 1.800 € zu versteuern.

Anlage R Papierformular

Keine Eintragung, weil eDaten