Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 12.0 Anlage R / Renten > 2.1.1 Zeile 13 Gesetzliche Unfallversicherung steuerfrei
Steuern? Mach ich selbst.
Grundlegend unterscheidet man zwischen der gesetzlichen und der privaten Unfallversicherung. Der Leistungskatalog ist oft in etwa identisch, nur die Finanzierung ist anders geregelt.
♦ Gesetzliche Unfallversicherung
Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind steuerfrei. Dies gilt unabhängig davon, ob sie dem ursprünglich Berechtigten oder seinen Hinterbliebenen zufließen (§ 3 Nr. 1a EStG). Eine Verletztenrente ist somit steuerfrei (FG Baden-Württemberg 16.03.2017 - 11 K 1073/15).
Versicherungsleistungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt werden (soweit sie Verdienstausfall ersetzen), sind als – nachträglicher - steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen (§ 24 Nr. 1a EStG), anzugeben in Anlage N Zeile 21.
♦ Private Unfallversicherung
Renten aus einer privaten Unfallversicherung sind steuerpflichtig (BFH Urteil vom 12.04.2011 – X B 132/10). Sie sind nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Das gilt auch, wenn die Unfallrente nach den Versicherungsbedingungen eine bestimmte Minderung der Erwerbsfähigkeit voraussetzt.
Beispiel:
Steuerzahler A bezieht eine lebenslange Unfallrente aus einer privaten Unfallversicherung in Höhe von mtl. 500 €. A war zu Beginn der Rente 50 Jahre alt. Der Ertragsanteil beträgt gem. der Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG = 30 %. A hat 30 % der Jahresrente = 1.800 € zu versteuern.
Anlage R Papierformular
Keine Eintragung, weil eDaten