Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 12 Anlage R / Renten > 2.1.0 Zeile 13 - 24 Private Renten, Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
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Anlage R
Inländische Leibrenten, die nicht in den Zeilen 4 bis 9 und nicht in der Anlage R-AV / bAV einzutragen sind, werden mit dem Ertragsanteil besteuert.
Tragen Sie in die Zeilen 13 bis 24 insbesondere lebenslange Renten aus privaten Rentenversicherungen sowie bestimmte zeitlich befristete Renten (z. B. Hinterbliebenenrenten, Berufsunfähigkeitsrenten und Erwerbsunfähigkeitsrenten) ein.
Die Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils richtet sich nach dem Lebensalter der rentenberechtigten Person zu Beginn des Rentenbezugs.
Der so ermittelte Ertragsanteil beträgt z. B. bei Beginn der Rente
nach vollendetem Lebensjahr in Prozent
Sie müssen den Ertragsanteil nicht eintragen. Dieser wird anhand Ihrer Eintragungen zu Ihrer Rente automatisch berücksichtigt.
Sind diese Renten auf eine bestimmte Laufzeit beschränkt, richtet sich der Ertragsanteil nicht nach dem Lebensalter der berechtigten Person bei Beginn des Rentenbezugs, sondern nach der voraussichtlichen Laufzeit. Bei einer Laufzeit von beispielsweise 10 Jahren beträgt der Ertragsanteil 12 % der Rentenbezüge
♦ Info zur Höhe des Ertragsanteils
Die Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils richtet sich nach dem Lebensalter des Rentenberechtigten zu Beginn des Rentenbezugs (Tabelle 1) und nach der Laufzeit der Rente (Tabelle ). Der niedrigere Ertragsanteil aus Tabelle 1 oder Tabelle 2 ist maßgebend.
Tabelle 1- auszugsweise - aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG
Ertragsanteil einer Leibrente | |
Alter des Rentenberechtigten zu Beginn der Rente | Ertragsanteil |
60. Lebensjahr | 22 % |
61. Lebensjahr | 22 % |
62. Lebensjahr | 21 % |
63. Lebensjahr | 20 % |
64. Lebensjahr | 19 % |
65. Lebensjahr | 18 % |
Tabelle 2 - auszugsweise aus § 55 EStDV
Laufzeit der Rente | Ertragsanteil | Laufzeit der Rente | Ertragsanteil |
10 Jahre | 12 % | 19 Jahre | 20 % |
11 Jahre | 13 % | 20 Jahre | 21 % |
12 Jahre | 14 % | 21 Jahre | 22 % |
13 Jahre | 15 % | 22 Jahre | 23 % |
14-15 Jahre | 16 % | 23 Jahre | 24 % |
16-17 Jahre | 18 % | 24 Jahre | 25 % |
18 Jahre | 19 % | 25 Jahre | 26 % |
♦ Berufsunfähigkeitsrente / Zeile 13-18
Sind Leibrenten aus einer privaten Rentenversicherung zeitlich befristet, handelt es sich um sogenannte abgekürzte Leibrenten. Bei diesen Renten wird der Ertragsanteil / Zinsanteil nicht nur nach dem vollendeten Lebensjahr bei Beginn der Rente berechnet, vielmehr wird auch die zeitliche Befristung berücksichtigt (§ 55 Abs. 2 EStDV).
Zu den abgekürzten Leibrenten gehören
Weitere Einzelheiten zur Besteuerung von Renten aus der privaten Rentenversicherung BMF 19.8.2013, IV C 3 – S 2221.
Beispiel:
Steuerzahler A, geb. am 30.12.1960, bezieht ab seinem 60. Lebensjahr - ab 01.01.2021 - eine private Berufsunfähigkeitsrente, die in 2021 = 12.000 € betragen hat. Die Rente endet mit seinem Tode, vertragsgemäß spätestens aber nach 10 Jahren am 29.12. 2030.
Eine solche Berufsunfähigkeitsrente ist einerseits eine Leibrente, weil sie mit Tode des Berechtigten endet. Andererseits läuft sie höchstens 10 Jahre, ist also zeitlich befristet. Bei einer solchen zeitlich befristeten - abgekürzten - Leibrente ist immer der niedrigere Ertragsanteil aus den Tabellen in § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchst. a, Doppelbuchst. bb EStG und aus der Tabelle in § 55 EStDV zu § 22 EStG zu ermitteln.
Die Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchst. a, Doppelbuchst. bb EStG weist bei einem Alter des Rentenberechtigten zu Beginn der Rente von 60 Jahren einen Ertragsanteil von 22 % aus, die Tabelle in § 55 EStDV zu § 22 EStG, Laufzeit 10 Jahre, nur von 12 %.
Die Berufsunfähigkeitsrente ist somit in Höhe von (12 % von 12.000 € =) 1.440 € steuerpflichtig.
Die Logik dahinter: Bei einem Lebensalter von 60 Jahren zu Beginn der Rente lebt der Rentenberechtigte über die Befristung von 10 Jahren hinaus, verstirbt also statistisch gesehen nicht vor Ablauf der Rente, sondern später. Deshalb gilt der niedrigere Prozentsatz.
Anlage R Papierformular
Keine Eintragungen vornehmen, weil eDaten
Quelle: § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchst. a, Doppelbuchst. bb EStG, § 55 EStDV