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2.1.0 Zeile 13 - 24 Private Renten, Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit

Anlage R

Inländische Leibrenten, die nicht in den Zeilen 4 bis 9 und nicht in der Anlage R-AV / bAV einzutragen sind, werden mit dem Ertragsanteil besteuert.

Tragen Sie in die Zeilen 13 bis 24 insbesondere lebenslange Renten aus privaten Rentenversicherungen sowie bestimmte zeitlich befristete Renten (z. B. Hinterbliebenenrenten, Berufsunfähigkeitsrenten und Erwerbsunfähigkeitsrenten) ein.

Die Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils richtet sich nach dem Lebensalter der rentenberechtigten Person zu Beginn des Rentenbezugs.

Der so ermittelte Ertragsanteil beträgt z. B. bei Beginn der Rente

nach vollendetem Lebensjahr in Prozent

  1. Lebensjahr 22         63. Lebensjahr 20
  2. Lebensjahr 22         64. Lebensjahr 19
  3. Lebensjahr 21         65. Lebensjahr 18

Sie müssen den Ertragsanteil nicht eintragen. Dieser wird anhand Ihrer Eintragungen zu Ihrer Rente automatisch berücksichtigt.

Sind diese Renten auf eine bestimmte Laufzeit beschränkt, richtet sich der Ertragsanteil nicht nach dem Lebensalter der berechtigten Person bei Beginn des Rentenbezugs, sondern nach der voraussichtlichen Laufzeit. Bei einer Laufzeit von beispielsweise 10 Jahren beträgt der Ertragsanteil 12 % der Rentenbezüge

♦   Info zur Höhe des Ertragsanteils

Die Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils richtet sich nach dem Lebensalter des Rentenberechtigten zu Beginn des Rentenbezugs (Tabelle 1) und nach der Laufzeit der Rente (Tabelle ). Der niedrigere Ertragsanteil aus Tabelle 1 oder Tabelle 2 ist maßgebend.

Tabelle 1- auszugsweise -  aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG

Ertragsanteil einer Leibrente  
Alter des Rentenberechtigten zu Beginn der Rente Ertragsanteil 
60. Lebensjahr               22 %
61. Lebensjahr              22 %
62. Lebensjahr               21 %
63. Lebensjahr               20 %
64. Lebensjahr               19 %
65. Lebensjahr               18 %

Tabelle 2 - auszugsweise aus § 55 EStDV

Laufzeit der Rente Ertragsanteil Laufzeit der Rente Ertragsanteil
10 Jahre 12 % 19 Jahre 20 %
11 Jahre 13 % 20 Jahre 21 %
12 Jahre 14 % 21 Jahre 22 %
13 Jahre 15 % 22 Jahre 23 %
14-15 Jahre 16 % 23 Jahre 24 %
16-17 Jahre 18 % 24 Jahre 25 %
18 Jahre 19 % 25 Jahre 26 %

♦   Berufsunfähigkeitsrente / Zeile 13-18

Sind Leibrenten aus einer  privaten Rentenversicherung zeitlich befristet, handelt es sich um sogenannte abgekürzte Leibrenten. Bei diesen Renten wird der Ertragsanteil / Zinsanteil nicht nur  nach dem vollendeten Lebensjahr bei Beginn der Rente berechnet, vielmehr wird auch die zeitliche Befristung berücksichtigt (§ 55 Abs. 2 EStDV).

Zu den abgekürzten Leibrenten gehören

  • Private Berufsunfähigkeitsrenten, die mit Erreichen einer bestimmten Altersgrenze in eine private Altersrente umgewandelt werden.

Weitere Einzelheiten zur Besteuerung von Renten aus der privaten Rentenversicherung BMF 19.8.2013, IV C 3 – S 2221.

Beispiel:

Steuerzahler A, geb. am 30.12.1960, bezieht ab seinem 60. Lebensjahr - ab 01.01.2021 - eine private Berufsunfähigkeitsrente, die in 2021 = 12.000 € betragen hat. Die Rente endet mit seinem Tode, vertragsgemäß spätestens aber nach 10 Jahren am 29.12. 2030.

Eine solche Berufsunfähigkeitsrente ist einerseits eine Leibrente, weil sie mit Tode des Berechtigten endet. Andererseits läuft sie höchstens 10 Jahre, ist also zeitlich befristet. Bei einer solchen zeitlich befristeten - abgekürzten - Leibrente ist immer der niedrigere Ertragsanteil aus den Tabellen in  § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchst. a, Doppelbuchst. bb EStG  und aus der Tabelle in § 55 EStDV zu § 22 EStG zu ermitteln.

Die Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchst. a, Doppelbuchst. bb EStG weist bei einem Alter des Rentenberechtigten zu Beginn der Rente von 60 Jahren einen Ertragsanteil von 22 % aus, die Tabelle in § 55 EStDV zu § 22 EStG, Laufzeit 10 Jahre, nur von 12 %.

Die Berufsunfähigkeitsrente ist somit in Höhe von (12 % von 12.000 € =) 1.440 € steuerpflichtig.

Die Logik dahinter: Bei einem Lebensalter von 60 Jahren zu Beginn der Rente lebt der Rentenberechtigte über die Befristung von 10 Jahren hinaus, verstirbt also statistisch gesehen nicht vor Ablauf der Rente, sondern später. Deshalb gilt der niedrigere Prozentsatz.

Anlage R Papierformular

Keine Eintragungen vornehmen, weil eDaten

Quelle:  § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchst. a, Doppelbuchst. bb EStG, § 55 EStDV