Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 12 Anlage R / Renten > 1.0.1 Besteuerung der Altersrenten, Besteuerungsanteil, Rentenfreibetrag
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Anlage R
Einleitung
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die im Jahr 2005 oder davor begannen, unterliegen zu 50 Prozent der Besteuerung. Ab 2006 wird der Besteuerungsanteil für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang angehoben, bis für die ab 2058 erstmals gezahlten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein Besteuerungsanteil von 100 Prozent erreicht ist – wie auch bei Pensionen.
Entsprechendes gilt für die anderen Altersrenten, wie für die Renten aus der landwirtschaftlichen Alterskasse, für die Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen (sog. „Rürup-Rente“).
Wurde Ihre Rente vor 2005 bewilligt, gilt somit ein einheitlicher Besteuerungsanteil von 50 %, der indessen als Rentenfreibetrag festgestellt worden ist. Dieser Rentenfreibetrag gilt lebenslang. Spätere Rentenerhöhungen sind somit in voller Höhe steuerpflichtig.
Ab 2023 erhöht sich der Besteuerungsanteil für neue Rentenjahrgänge nur noch um 0.5 %. Die Übergangsfrist bis zur zur vollständigen Besteuerung der Renten endet im Jahr 2058.
Der maßgebende Prozentsatz:
| Jahr des Rentenbeginns | Besteuerungsanteil |
| Bis 2005 | 50 % |
| ....... | ..... |
| 2021 | 81 % |
| 2022 | 82 % |
| 2023 | 82.5 % |
| 2024 | 83 % |
| 2025 | 83.5 % |
| 2026 | 84 |
| ......... | ....... |
| 2056 | 99 % |
| 2057 | 99.5 % |
| 2058 | 100 % |
Die Rente besteht aus einem steuerpflichtigen und einem steuerfreien Teil. Der steuerfreie Anteil an der Rente wird vom Finanzamt als Rentenfreibetrag festgestellt. Er ist lebenslang unverändert gültig.
Beispiel:
Beginnt Ihre Rente im Jahr 2024, sind 83 Prozent Ihrer Bruttorente 2024 steuerpflichtig, 17 Prozent bleiben steuerfrei, Dieser Anteil wird als Rentenfreibetrag festgeschrieben, z. B. in Höhe von 2.475 €.
Wird die Rente in Höhe von 15.000 € – rein hypothetisch – im Jahr 2026 um 750 € erhöht, erhalten Sie 15.750 €. Der Rentenfreibetrag liegt jedoch unverändert bei 2.475 €. Die Rentenerhöhung von 750 € ist in voller Höhe steuerpflichtig.