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1.0.1 Besteuerung der Altersrenten, Besteuerungsanteil, Rentenfreibetrag

Anlage R

Einleitung

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die im Jahr 2005 oder davor begannen, unterliegen zu 50 Prozent der Besteuerung. Ab 2006 wird der Besteuerungsanteil für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang angehoben, bis für die ab 2058 erstmals gezahlten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein Besteuerungsanteil von 100 Prozent erreicht ist – wie auch bei Pensionen.

Entsprechendes gilt für die anderen Altersrenten, wie für die Renten aus der landwirtschaftlichen Alterskasse, für die Renten aus  berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen (sog. „Rürup-Rente“). 

  • Höhe des Besteuerungsanteils

Wurde Ihre Rente vor 2005 bewilligt, gilt somit ein einheitlicher Besteuerungsanteil von 50 %, der indessen als Rentenfreibetrag festgestellt worden ist. Dieser Rentenfreibetrag gilt lebenslang. Spätere Rentenerhöhungen sind somit in voller Höhe steuerpflichtig. 

Ab 2023 erhöht sich der Besteuerungsanteil für neue Rentenjahrgänge nur noch um 0.5 %. Die  Übergangsfrist bis zur zur vollständigen Besteuerung der Renten endet im Jahr 2058.

Der maßgebende Prozentsatz:

Jahr des Rentenbeginns  Besteuerungsanteil
Bis 2005 50 %
....... .....
2021 81 %
2022  82 %
2023  82.5  %
2024 83 %
2025 83.5 %
2026  84
......... .......
2056  99 %
 2057  99.5 %
 2058  100 %
  • Rentenfreibetrag

Die Rente besteht aus einem steuerpflichtigen und einem steuerfreien Teil. Der steuerfreie Anteil an der Rente wird vom Finanzamt als Rentenfreibetrag festgestellt. Er ist lebenslang unverändert gültig.

Beispiel: 

Beginnt Ihre Rente im Jahr 2024, sind 83 Prozent Ihrer Bruttorente 2024 steuerpflichtig, 17 Prozent bleiben steuerfrei, Dieser Anteil wird als Rentenfreibetrag festgeschrieben, z. B. in Höhe von 2.475 €.

Wird die Rente in Höhe von 15.000 €  – rein hypothetisch – im Jahr 2026 um 750 € erhöht, erhalten Sie 15.750 €. Der Rentenfreibetrag liegt jedoch unverändert bei 2.475 €. Die Rentenerhöhung von 750 € ist in voller Höhe steuerpflichtig.