Steuern? Mach ich selbst.
Anlage R
Erhalten Sie eine Rente aus einer privaten Rentenversicherung oder eine Veräußerungsrente, z. B. aus der Veräußerung eines Grundstücks, ist diese ebenfalls nur zum Teil steuerpflichtig, mit dem sog. Ertragsanteil. Dieser ist wesentlich kleiner als der Besteuerungsteil bei den gesetzlichen Renten. Es ergeben sich nach Abzug eines Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 € die steuerpflichtigen Renteneinkünfte.
Die Renten daraus sind mit dem sog. "Ertragsanteil" steuerpflichtig, abhängig vom Alter des Rentenberechtigten zu Rentenbeginn (§ 22 Nr. 1a Doppelbuchst. bb EStG).
Bei einem Alter zu Beginn der Rente 60 Jahre alt sind 78 % steuerfrei, 22 % sind steuerpflichtig. Beginnt Ihre Rente im Alter von 65 Jahren, sind 82 % steuerfrei, 18 % steuerpflichtig (§ 22 Nr. Satz 3 Buchst. a), Doppelbuchst. bb) EStG).
Alter bei Rentenbeginn | Steuerfrei in % | Steuerpflichtig in % |
63 Jahre | 80 % | 20 % |
64 Jahre | 81 % | 19 % |
65 / 66 Jahre | 82 % | 18 % |
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