Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 12 Anlage R / Renten > 1.0.0 THEMEN zur Anlage R, Anlage R-AV / bAV , Leibrenten / Vordrucke
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage R
Einleitung
Grundsätzlich sind Renten steuerpflichtig.
Einige Renten werden nicht besteuert. Diese brauchen Sie in Ihrer Steuererklärung nicht anzugeben. Dazu gehören z. B.
Anlage R 2025


Anlage R-AV / bAV


⇒ Die Anlagen R und R-AV / bAV
Für die der Einkommensteuer unterliegenden Renten verwenden Sie bitte die folgenden drei Anlagen. Reichen die Eintragungsmöglichkeiten in der jeweiligen Anlage nicht aus, verwenden Sie bitte weitere entsprechende Anlagen. Zu verwenden sind:
1. Anlage R
Die Anlage R ist bestimmt für
Anlage R entfällt
Die Abgabe der Anlage R entfällt, wenn die Daten elektronisch übermittelt wurden (siehe unten) und in den Zeilen 10 bis 12 der Anlage R keine Eintragungen zur Öffnungsklausel vorgenommen werden müssen und die Werbungskosten den Pauschbetrag von 102 € nicht übersteigen.
2. Anlage R-AV / bAV
Die Anlage R-AV / bAV ist bestimmt für
3. Anlage R-AUS
Die Anlage R-AUS ist bestimmt für für Renten und andere Leistungen
Hinweis: Anlage N
Pensionen (z. B. Werkspensionen oder Versorgungsbezüge der Beamten), für die Sie eine Lohnsteuerbescheinigung erhalten haben, tragen Sie bitte in die Anlage N ein.
♦ e-Daten
Daten für die mit e
gekennzeichneten Zeilen werden von den mitteilungspflichtigen Stellen (z. B. Rentenversicherungsträger) elektronisch an Ihr Finanzamt übermittelt.
Sie müssen diese Daten nicht mehr in die so gekennzeichneten Zeilen / Bereiche der Anlage R eintragen. Möchten Sie von diesen Daten abweichen, sind die Eintragungen weiterhin vorzunehmen.