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1.0.0 THEMEN zur Anlage R, Anlage R-AV / bAV , Leibrenten / Vordrucke

Anlage R

Einleitung

Grundsätzlich sind Renten steuerpflichtig. 

  • Steuerfreie Renten

Einige Renten werden nicht besteuert.  Diese brauchen Sie in Ihrer Steuererklärung nicht anzugeben. Dazu gehören z. B.

  • der Grundrentenzuschlag. Der Grundrentenzuschlag ist eine zusätzliche Leistung zur gesetzlichen Rente in Deutschland. Er soll Rentnerinnen und Rentnern, die lange gearbeitet, aber dabei unterdurchschnittlich verdient haben, eine verbesserte Altersversorgung ermöglichen. Der Zuschlag wird automatisch von der Deutschen Rentenversicherung geprüft und bei Anspruch ausgezahlt, ohne dass ein gesonderter Antrag gestellt werden muss.

     

  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, (z. B. Berufsgenossenschaftsrenten),
  • Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten,
  • Geldrenten, die unmittelbar zur Wiedergutmachung erlittenen nationalsozialistischen oder DDR-Unrechts geleistet werden,
  • Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse,
  • Schadensersatzrenten für entgangenen Unterhalt,
  • Schadensersatzrenten für entgangene Dienste  sowie
  • Schmerzensgeldrenten.

Anlage R 2025

Anlage R-AV / bAV

⇒    Die Anlagen R und R-AV / bAV

Für die der Einkommensteuer unterliegenden Renten verwenden Sie bitte die folgenden drei Anlagen. Reichen die Eintragungsmöglichkeiten in der jeweiligen Anlage nicht aus, verwenden Sie bitte weitere entsprechende Anlagen. Zu verwenden sind: 

1. Anlage R

Die Anlage R ist bestimmt für 

  • für inländische Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen (Zeile 4 bis 12),
  • Renten aus eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen (sog. „Rürup-Rente“; Zeile 4 bis 12) oder
  • sonstige inländische – insbesondere private Leibrenten (Zeile 13 bis 24).

Anlage R entfällt

Die Abgabe der Anlage R entfällt, wenn die Daten elektronisch übermittelt wurden (siehe unten) und in den Zeilen 10 bis 12 der Anlage R keine Eintragungen zur Öffnungsklausel vorgenommen werden müssen und die Werbungskosten den Pauschbetrag von 102 € nicht übersteigen.

2. Anlage R-AV / bAV

Die Anlage R-AV / bAV ist bestimmt für 

  • Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen (sog. „Riester-Rente“) oder
  • aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung, auch soweit es sich um Leibrenten aus dem umlagefinanzierten Teil von Zusatzversorgungskassen handelt, wie z. B. der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).

3. Anlage R-AUS

Die Anlage R-AUS ist bestimmt für für Renten und andere Leistungen

  • aus ausländischen Versicherungen,
  • aus ausländischen Rentenverträgen oder
  • aus ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen.

Hinweis: Anlage N

Pensionen (z. B. Werkspensionen oder Versorgungsbezüge der Beamten), für die Sie eine Lohnsteuerbescheinigung erhalten haben, tragen Sie bitte in die Anlage N ein.

♦   e-Daten

Daten für die mit e  gekennzeichneten Zeilen werden von den mitteilungspflichtigen Stellen (z. B. Rentenversicherungsträger) elektronisch an Ihr Finanzamt übermittelt.

Sie müssen diese Daten nicht mehr in die so gekennzeichneten Zeilen / Bereiche der Anlage R eintragen. Möchten Sie von diesen Daten abweichen, sind die Eintragungen weiterhin vorzunehmen.