Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 12 Anlage R / Renten > 1.0.5 Private Leibrenten aus dem Inland / Ertragsanteil
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage R
Zusammenfassung / Begriff
⇒ Private Leibrenten aus dem Inland / Zeile 19 - 24
Hierrunter fallen insbesondere
Diese Renten sind mit dem sog. Ertragsanteil steuerpflichtig. Der Ertragsanteil entspricht der Verzinsung gegenüber einer Zahlung in Höhe des Rentenbarwerts.
Der Zinsanteil der Leibrente wird nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG mit dem sog. »Ertragsanteil« erfasst. Die dabei zugrunde gelegte Tabelle basiert auf der Annahme einer fiktiven durchschnittlichen Lebenserwartung / Sterbetafel der männlichen Bevölkerung . Der Ertragsanteil wird dabei für die ganze Laufzeit zu Beginn der Rente festgelegt und bleibt unverändert.
Die Höhe des Ertragsanteils ist abhängig vom Alter des Rentenberechtigten zu Rentenbeginn (§ 22 Nr. 1a Doppelbuchst. bb EStG).
Die Besteuerung erfolgt mit dem Ertragsanteil, weil die zum Aufbau der Rente geleisteten Beiträge entweder ganz aus versteuertem Einkommen und ohne staatliche Förderung geleistet wurden oder es für die geleisteten Beiträge nur einen geringen Sonderausgabenabzug gegeben hat.
Anlage R
Ertragsanteil einer Leibrente | |
Alter des Rentenberechtigten zu Beginn der Rente | Ertragsanteil |
60. Lebensjahr | 22 % |
61. Lebensjahr | 22 % |
62. Lebensjahr | 21 % |
63. Lebensjahr | 20 % |
64. Lebensjahr | 19 % |
65. Lebensjahr | 18 % |
Verkäufer V (65-jährig) veräußert an Käufer K sein Mietshaus. Der notariell beurkundete Veräußerungsvertrag sieht bei Barzahlung einen Verkaufspreis von 600.000 € vor. Wird der Verkaufspreis nicht sofort in bar entrichtet, sondern in Raten oder in Rentenzahlungen, ergeben sich für den Käufer niedrigere Werte.
Fall 1: Kaufpreis in Höhe von 600.000 €, der in 20 Jahresraten 30.000 € zu leisten ist (Zahlung in Raten)
Fall 2: Eine 20 Jahre anhaltende Verpflichtung des Käufers K zur monatlichen Rente in Höhe von 2 500 € (Zahlung in Form einer Zeitrente)
Fall 3: Eine Rente auf Lebenszeit in monatlicher Höhe von 750 € (Zahlung in Form einer Leibrente / Veräußerungsrente)
Fall 4: Eine Monatsrente von 5 000 € bis zu seinem Ableben des V, maximal 10 Jahre (Zahlung in Form einer Leibrente mit Höchstzeit)
Fall 5: Eine Monatsrente von 12.000 € bis zum Tode, mindestens 5 Jahre.
Wie wirken sich die Vereinbarungen für V und K aus?
Fall 1: Die Abgrenzung gegenüber Kaufpreisrate
Bei der Kaufpreisrate wird als Rentenbarwert der abgezinste Betrag gem. Anlage 9a (BewG) gebildet, hier mit: 30.000 € × 14,933 = 447 990 €.
Je nachdem, ob durch den Veräußerungsvorgang bei V Sonstige Einkünfte gem. § 23 EStG ausgelöst werden, handelt es sich bei Z um einen steuerbaren oder steuerirrelevanten Veräußerungsvorgang.
In der Folgezeit wird der jeweilige Rentenbarwert am Ende und zu Beginn des Jahres miteinander verglichen. Der Unterschiedsbetrag im Fall 1. in Höhe von 6 180 € (447 990 € [30 000 € × 14,933 [vgl. Anlage 9a BewG bei einer Laufzeit von 30 Jahren]] ./. 441 810 € [30 000 € × 14,727 (Anlage 9a BewG bei einer Laufzeit von 29 Jahren) ist eine steuerlich unbeachtliche Tilgungsleistung. Der sich in der Differenz zu der tatsächlichen jährlichen Rentenzahlung (30 000 € ./. 6 180 € = 23 820 €) ergebende Betrag stellt den steuerpflichtigen Zinsanteil im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Kapitalerträge) dar. Dient das erworbene Objekt beim Käufer K zur Einkünfteerzielung, ist der Zinsanteil als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben beim Käufer K zu berücksichtigen.
Der Käufer K hat in Höhe des Rentenbarwert Anschaffungskosten, des erworbenen Mietshauses. Nutzt K das Objekt als Mietwohnhaus gem. § 21 EStG, dann wird der Rentenbarwert für Zwecke der Abschreibung entsprechend dem Aufteilungsverhältnis in einen Grund-und-Boden-Anteil und in einen Gebäudeanteil (= AfA-Bemessungsgrundlage) aufgeteilt.
Fall 2: Zeitrenten
Eine Zeitrente in Höhe von 30 000 €/Jahr für 20 Jahre = 2 500 €/Monat wird im Ergebnis wie eine Kaufpreisrate behandelt. Wie bei einer Kaufpreisrate ist auch hier die jährliche Barwertminderung als steuerirrelevanter Tilgungsanteil und die Differenz als steuerpflichtiger Zinsanteil zu erfassen.
Fall 3: Leibrente
Der Verkäufer V hat die Leibrente mit dem Ertragsanteil gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG zu versteuern. Der steuerpflichtige Ertragsanteil wird bei einem 65-Jährigen, der erstmals eine Rente erhält (V), mit nunmehr 18 % der Jahresrente angesetzt. Für V ergeben sich im ersten Jahr der Rentenzahlung steuerpflichtige Einkünfte gem. § 22 Nr. 1 EStG in Höhe von 1 620 € (Berechnung: aufgrund des 65-jährigen Lebensalters 18 % Ertragsanteil × 750 × 12 Monate).
Die Renteneinkünfte betragen 1 620 € (9 000 € × 18 %) ./. Werbungskosten-Pauschbetrag 102 € = 1 518 € gem. § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG.
Läge, z.B. durch den Bezug auf § 323 ZPO, eine dauernde Last vor, so hätte V den vollen Betrag (abzüglich des Werbungskosten-Pauschbetrages nach § 9a EStG) zu versteuern.
Für den Fall wiederum, dass eine Wertsicherungsklausel vereinbart wurde, erhöht sich zwar die Bemessungsgrundlage (Jahresrente), der einmal festgelegte Ertragsanteilprozentsatz bleibt aber bestehen (R 22.4 Abs. 1 Satz 3 EStR). Grundsätzlich wird durch die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel die Annahme einer Leibrente nicht ausgeschlossen, da sie lediglich der Anpassung der Kaufkraft an geänderte Verhältnisse dient (H 22.3 EStH).
Fall 4: Höchstzeitrente
Bei einer Höchstzeitrente wird der Ertragsanteil gem. § 55 Abs. 2 EStDV nach der Lebenserwartung gem. Sterbetafel unter Berücksichtigung der zeitlichen Begrenzung ermittelt. Im vorliegenden Fall ergibt die Berechnung nach § 55 Abs. 2 EStDV, dass der sich aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG ergebende Ertragsanteil von 18 % niedriger ist als der nach § 55 Abs. 2 EStDV lt. Vorspalte errechnete Anteil von 23 %. Aus diesem Grund wird im Fall d der höhere Ertragsanteil bei der Besteuerung der Rente angesetzt.
Fall 5: Mindestzeitrente
Bei einer Mindestzeitrente, die im Zweifel (Tod des Berechtigten) auch dem Rechtsnachfolger zusteht, ist entsprechend der höhere Ertragsanteil anzusetzen.