Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 12 Anlage R / Renten > 2.2.0 Zeile 4 - 12 Leibrenten, zu versteuern mit dem Besteuerungsanteil
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Anlage R
Einleitung
Eine Leibrente ist eine Rente, die bis zum Lebensende des Rentenempfängers gezahlt wird. Sie kann sowohl aus der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente) als auch aus privaten Lebensversicherungen oder als Immobilienrente kommen. Bei der Immobilienrente verkauft der Eigentümer seine Immobilie und erhält dafür eine lebenslange Rente, wobei ihm oft ein Wohnrecht oder Nießbrauchrecht eingeräumt wird.
Zu den Leibrenten gehören insbesondere
Diese Renten sind nicht in voller Höhe steuerpflichtig, sondern nur mit ihrem sog. Besteuerungsanteil.
♦ Der Besteuerungsanteil
Leibrenten und andere Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen werden durch Ihr Finanzamt nur mit einem bestimmten Anteil (Besteuerungsanteil) besteuert. Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns.
Bei Beginn der Rente im Jahr 2025 beträgt der Besteuerungsanteil 83,5 %. Sie müssen keine Angaben zur Höhe des Besteuerungsanteils machen. Der steuerfreie Teil der Rente wird in dem Jahr ermittelt, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt. Er gilt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. Im Rahmen der Rentenbesteuerung der darauffolgenden Jahre wird der steuerfreie Teil der Rente vom Jahresbetrag der Brutto-Rente abgezogen. Rentenerhöhungen, die auf einer regelmäßigen Rentenanpassung beruhen, werden in voller Höhe besteuert.
Das Gleiche gilt für Leistungen aus zertifizierten Basisrentenverträgen (sog. Rürup-Renten). Beachten hierzu bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 4 bis 10 in der Anleitung zur Anlage Vorsorgeaufwand.
Der Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der auf Grund des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem SGB VI geleistet wird (sog. Grundrentenzuschlag), ist steuerfrei und nicht einzutragen.
Wenn Sie Leibrenten und / oder Leistungen aus ausländischen (Renten-)Versicherungen oder Rentenverträgen erhalten haben, tragen Sie diese bitte in der Anlage R-AUS ein.
Die entsprechenden Daten werden von den inländischen Versicherungsträgern elektronisch an Ihr Finanzamt übermittelt. Sie müssen diese Daten nicht mehr in die mit e gekennzeichneten Zeilen / Bereiche der Anlage R eintragen. Möchten Sie von diesen Daten abweichen, sind die Eintragungen weiterhin vorzunehmen.
Falls Sie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten haben, können Sie von der Rentenversicherung eine „Information über die Meldung an die Finanzverwaltung“ über Ihre bezogenen Renteneinkünfte anfordern. Damit können Sie die von der Rentenversicherung elektronisch an Ihr Finanzamt übermittelten Daten nachvollziehen. Diese Mitteilung wird Ihnen dann in den Folgejahren automatisch von der Rentenversicherung zugesendet, ohne dass Sie diese noch einmal anfordern müssen.
♦ Renten als Verfolgter etc.
Wenn Sie als Verfolgte oder Verfolgter nationalsozialistischer Gewaltherrschaft i. S. d. § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt wurden und bei der Berechnung Ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung rentenrechtliche Zeiten aufgrund der Verfolgung berücksichtigt wurden, teilen Sie das bitte
Ihrem Finanzamt formlos mit. Solche Zeiten können z. B. nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG), dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) oder nach dem Fremdrentengesetz (FRG) berücksichtigt worden sein. Dies gilt auch für Witwen- und Witwerrenten, wenn die verstorbene Person als Verfolgte oder Verfolgter i. S. d. § 1 BEG anerkannt war und die Rentenleistung entsprechende rentenrechtliche Zeiten enthält. Ihr Finanzamt prüft dann, ob diese Rente steuerfrei ist.