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1.0.0 Themen zur Anlage R-AV/bAV / private und betriebliche Altersversorgung

Anlage R-AV/bAV

Zusammenfassung / Begriff

Die Anlage R-AV/bAV bezeichnet zwei ganz unterschiedliche Bereiche der Altersversorgung, die in einer Anlage zusammengefasst sind. Die Buchstaben AV stehen in der Bezeichnung des Vordrucks für Altersvorsorgevertrag zur Riester-Rente und die Buchstaben bAV für betriebliche Altersversorgung.

Ihre Rente aus diesen beiden Bereichen der Altersversorgung sind in die Anlage R-AV/bAV einzutragen.

♦     eDaten

Allerdings handelt es sich bei den Daten für diese Renten um eDaten, bei denen eine Eintragung in den Vordruck überflüssig ist, weil die Daten bereits dem Finanzamt von den Trägern der Renten übermittelt worden sind.

Anlage R-AV/bAV

♦   Leistungsmitteilung

Der Gesetzgeber hat - offensichtlich wegen der Kompliziertheit der Materie - die Erklärung dieser Renten sehr einfach gestaltet, indem er die gesetzlich vorgeschriebene Leistungsmitteilung (Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung / § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG) mit dem Vordruck R-AV/bAV verknüpft hat. Dazu unten mehr.

♦   Altersvorsorgeverträge (Riester-Rente)

Bei Altersvorsorgeverträgen (Riester-Rente) werden die Beiträge in der Ansparphase durch eine Altersvorsorgezulage oder durch Abzug als Sonderausgaben gefördert.

?Altersvorsorgezulage: In der Suchfunktion Begriff eingeben + Suchen antippen

Diese Renten werden in voller Höhe versteuert. Wurden die Beiträge indessen in der Ansparphase vom Arbeitgeber pauschal versteuert, sind die Renten nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig.

?Ertragsanteil: In der Suchfunktion Begriff eingeben + Suchen antippen

♦   Die betriebliche Altersversorgung

Für die betriebliche Altersversorgung (bAV) sind fünf Modelle vorgesehen::

  1. Entgeltumwandlung in Direktversicherung
  2. Entgeltumwandlung in eine Pensionskasse
  3. Entgeltumwandlung in einen Pensionsfonds
  4. Pensionszusage direkt vom Arbeitgeber
  5. Pensionszusage indirekt durch eine Unterstützungskasse des Arbeitgebers

?Entgeltumwandlung: In der Suchfunktion Begriff eingeben + Suchen antippen

Zur betrieblichen Altersversorgung gehören auch die Leibrenten aus dem umlagefinanzierten Teil von Zusatzversorgungskassen, wie z. B. der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).

Direktversicherung

Im Falle einer Direktversicherung schließt der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Rentenversicherung ab, aus der der Arbeitnehmer unmittelbar / direkt bezugsberechtigt ist. 

In die Anlage R-AV/bAV gehören allerdings nur die oa. Modelle 1- 3. Bei den  Modellen 4 und 5 handelt sich um Versorgungsbezüge / Betriebspensionen, die als nachträgliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in die Anlage N einzutragen sind. Die Versorgungsbezüge werden in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. 

♦   Die Leistungsmitteilung als Grundlage für die Anlage R-AV/bAV

Die Besteuerung der Altersbezüge ist sehr differenziert. Müssten die Rentenempfänger aus eigener Kenntnis über die Steuerpflicht ihrer Rentenbezüge entscheiden, wären die meisten sicherlich überfordert.

Die Praxis sieht so aus, dass das Ausfüllen der Anlage R-AV/bAV sehr einfach ist, sodass es dafür eigentlich keiner steuerlichen Kenntnisse bedarf.

Denn der Gesetzgeber hat die Leistungsträger / Anbieter dazu verpflichtet, den Rentenempfängern auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck die Höhe der Rente mitzuteilen Deshalb liegt die steuerliche Regelung in den Händen der Träger der und die verschiedenen Rentenarten mit einer Nummer zu versehen. In der Anlage R-AV/bAV wiederum ist zu den einzelnen Zeilen angegeben, welche 

Weil es sich bei den Renten um eDaten handelt, kann auch auf die Eintragung verzichtet werden.

Dies bedeutet: Sie können es dem Träger der Rente und dem Finanzamt überlassen, in welcher Höhe Ihre Rente der Besteuerung unterliegt.

 

♦   Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung

In die Anlage R-AV/bAV gehören Renten aus der betrieblichen Altersversorgung (aBV). Es können sein Renten aus einer Versicherung durch Entgeltumwandlung (Direktversicherung, aus einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse, ferner Renten aus der umlagefinanzierten Zusatzversorgung durch die Versorgungsanstalten des Bundes und der Bundesländer für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst (VBL-Renten) oder aus Zusatzversorgungskassen kirchlicher oder kommunaler Träger (ZVK-Renten). 

Je nachdem, wie die Beiträge bei der Einzahlung steuerlich gefördert wurden (z. B. steuerfrei oder pauschal besteuert), ist die Besteuerung der Rente unterschiedlich. Renten, die durch steuerfreie Einzahlungen (Entgeltumwandlung) gefördert wurden, sind in voller Höhe steuerpflichtig. Renten, die durch pauschal besteuerte Einzahlungen gefördert wurden, sind mit mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig. 

Die richtige Zeile für Ihre Angaben entnehmen Sie bitte der Leistungsmitteilung Ihres Anlageinstituts. 

 

 

 

Eine betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen zur Versorgung im Alter oder bei Invalidität als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung zusagt.

Die betriebliche Altersversorgung kann umfassen

  • eine Werksrente durch Entgeltumwandlung im Rahmen einer Direktversicherung, einer Pensionsfonds oder eines Pensionskasse erfolgen (§ 1a BetrAVG) oder 
  • eine Werkspension durch eine Pensionszusage / ein Leistungsversprechen des Arbeitgebers, das er in der Bilanz als Pensionsrückstellung ausweist  (§ 6a EStG).  

Zur konkreten Umsetzung der betrieblichen Altersversorgung stehen somit  insgesamt fünf Modelle zur Verfügung, auch Durchführungswege genannt.

  1. Direktversicherung / Betriebsrente
  2. Pensionsfonds / Betriebsrente
  3. Pensionskasse / Betriebsrente
  4. Pensionszusage durch den Arbeitgeber / Betriebspension
  5. Pensionszusage durch eine Arbeitgeber-Unterstützungskasse / Betriebspension.

Anlage N

Im Fall der betrieblichen Altersversorgung in Form einer Pensionszusage (Durchführungswege 4 und 5) handelt es sich um nachträgliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Versorgungsbezüge). Sie sind im Bruttolohn der Jahres-Lohnsteuerbescheinigung enthalten, aber zusätzlich in Zeile 11 der Anlage N anzugeben, damit der Versorgungsfreibetrag berücksichtigt werden kann. 

♦   Modelle 1 - 3 / Betriebsrente /Anlage R-bAV

Der Aufbau der Betriebsrente erfolgt in den Modellen 1-3 durch Entgeltumwandlung.  Das umgewandelte Entgelt ist teilweise steuerfrei. Die Regelungen im Einzelnen ergeben sich aus §§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 1a BetrAVG, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 3 EStG, § 3 Nrn. 56, 63, 63a und § 100 Abs. 6 EStG.

Die Modelle 1-3 umfassen:

  1. Direktversicherung (Produkt einer Lebensversicherung)
  2. Pensionsfonds (Wertpapierfonds mit hoher Aktienquote)
  3. Pensionskasse (selbständiges Versicherungsunternehmen)

In der Auszahlungsphase hat der Arbeitnehmer Sonstige Einkünfte, zu erklären in der  Anlage R-aAV gem. § 22 EStG.

Tipp Direktversicherung vorrangig

Wenn Sie über den Betrieb fürs Alter sparen wollen und der Arbeitgeber kein Angebot macht, muss er für Sie eine Direktversicherung abschließen. Darauf haben Sie einen Rechtsanspruch.  Bitten Sie ihn, mehrere Angebote einzuholen, also nicht nur eines z. B. von seiner Hausbank. 

Direktversicherung bedeutet: Eine Direktversicherung ist ein Vertrag für eine Rentenversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für den Arbeitnehmer (versicherte Person) abschließt. Bezugsberechtigt ist indessen der Arbeitnehmer, dem in der Auszahlungsphase die Versicherungsleistungen >>direkt<< ausgezahlt werden, also nicht über den Arbeitgeber, obwohl er den Vertrag abgeschlossen hat.  

♦   Steuerfrei durch Entgeltumwandlung

Entgeltumwandlung bedeutet, dass steuerpflichtiger Arbeitslohn, unabhängig davon, ob ihn der Arbeitnehmer aus seinem Tariflohn (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder der Arbeitgeber als Zuschuss (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 EStG) aufbringt, in steuerfreien Arbeitslohn umgewandelt wird (§ 3 Nr. 63 EStG). Auch die Umlage im System der Zusatzversorgung in Bund und Ländern (gem. Satzungen VBL) zählen zur Entgeltumwandlung, weil die Umlage weitgehend steuerpflichtig ist (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 EStG; steuerfrei gem. § 3 Nr. 56 EStG).

Der Anspruch auf Entgeltumwandlung steht indessen nur Arbeitnehmern offen, die gesetzlich rentenversicherungspflichtig sind.

  • Beispiel Entgeltumwandlung

Ein lediger Arbeitnehmer mit einem Monatsgehalt von 4.000,00 € brutto zweigt monatlich 350.00 € steuerfrei für seine betriebliche Altersversorgung ab (Entgeltumwandlung). Das niedrigere Bruttogehalt führt zu einer Ersparnis an Lohnsteuer und Sozialversicherung von rd. 55 %, so dass er selbst nur 45 % von 350.00 € = 157.50 € für seine Altersvorsorge aufbringen muss.

Einzahlung in den Vertrag

Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung brutto  350.00 €
+ Arbeitgeberzuschuss 15 % 52.50 €
Einzahlung in den Vertrag 402.50 €

Soweit die Beiträge steuerfrei sind, sind sie auch frei von Sozialabgaben. Der Arbeitgeber muss bei neuen Verträgen den eingesparten Arbeitgeberanteil der Sozialabgaben an den Arbeitnehmer ausschütten. Die Ausschüttung erfolgt durch einen Zuschuss des Arbeitgebers in Höhe von 15 % der steuerfreien Beiträge (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).

Die späteren Leistungen aus denn  begünstigten Beiträgen sind in voller Höhe nach § 22 Nr. 5 EStG als sonstige Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu erfassen.

Mehr dazu: ? Suchen anklicken und den Begriff >Entgeltumwandlung< eintragen.

  • Höchstbetrag der steuerfreien Entgeltumwandlung

Steuerfrei sind Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis für eine Direktversicherung, an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen (Höchstbetrag).

Berechnung: Beitragsbemessungsgrenze 2021 = 58.050 €, davon 8 % =  steuerfreier Höchstbetrag 4.664 €. 

Tipp Abfindung steuerfrei anlegen

Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge (Abfindungen) sind außerdem steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen (§ 3 Nr. 63 EStG).

Berechnung: Beitragsbemessungsgrenze 2021 = 58.050 €, davon 4 % = 2.332 x höchstens 10 Jahre = 23.320 € steuerfrei. Der Rest der Abfindung ist steuerbegünstigt nach § 34 EStG in Form der Fünftelregelung.

Mehr erfahren: ? Suchen anklicken und den Begriff >Fünftelregelung< eintragen.

Besteuerung der Betriebsrenten

Die Versteuerung der Betriebsrenten hängt davon ab, ob die eingezahlten Beträge in der Aufbauphase versteuert wurden.

   1. Zum Teil steuerpflichtig

Die Rente ist zum Teil steuerfrei, wenn die eingezahlten Beträge pauschal oder normal als Arbeitslohn versteuert wurden. Die Steuerfreiheit wird dadurch gewährleistet, dass die Renten nur mit ihrem Ertragsanteil besteuert werden (§ 22 Nr. 1a Doppelbuchst. bb EStG). Das ist bei Verträgen vor 2005 häufig der Fall. Maßgebend ist das Alter des Rentenberechtigten zu Beginn der Rente. 

Beispiel: Alter zu Beginn der Renten 65 J., steuerpflichtiger Ertragsanteil 18 %, steuerfrei sind somit 82 %. 

   2. In voller Höhe steuerpflichtig

Die Rente ist indessen in voller Höhe steuerpflichtig, wenn die Beiträge in der Aufbauphase aus dem Bruttolohn steuerfrei geleistet wurden. 

Beispiel:

Karin Beneke, bezieht eine Rente aus der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg, der eine Kindertagesstätte unterhält, in der die Rentnerin vormals tätig war. Ihre betriebliche Altersrente für 2020 beträgt 4.200 €. Es handelt sich um Leistungen aus einer betrieblichen Pensionskasse.

Leistungsmitteilung (Auszug)

Lfd. Nr.   Besteuerung nach  Betrag in Euro
1 § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG, Betrag bitte in Zeile 4 der Anlage R-bAV eintragen         4.200 €


Anlage R-bAV

Keine Eintragungen vornehmen, weil eDaten

Höhe der Besteuerung

Die Leistungsmitteilung enthält auch einen Hinweis zur Höhe der Besteuerung: Die Leistungen beruhen auf steuerlich geförderten Beträgen (z. B. aus § 3 Nr. 63, Nr. 63a EStG) oder  steuerfreien Leistungen oder Zuwendungen aus § 3 Nr. 55, Nr. 56 oder Nr. 66 EStG. Die bescheinigten Leistungen unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung. Gesetzliche Grundlage ist § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG.

Steuerbescheid 2020

Dementsprechend werden im Steuerbescheid Sonstige Einkünfte in Höhe von (4.200  - Werbungskosten-Pauschbetrag 102 € =) 4.098 € ausgewiesen.

 Die Altersversorgung kann durch Anspruch auf Betriebsrente (Modelle 1-3) oder durch Betriebspension (Modelle 4-5) erfolgen.

♦   Modelle 1 - 3 / Betriebsrente / Entgeltumwandlung

  1. Entgeltumwandlung / Direktversicherung (Produkt einer Lebensversicherung)
  2. Entgeltumwandlung / Pensionsfonds (Wertpapierfonds mit hoher Aktienquote)
  3. Entgeltumwandlung Pensionskasse (selbständiges Versicherungsunternehmen)

Entgeltumwandlung bedeutet, dass steuerpflichtiger Arbeitslohn als Beiträge zum Aufbau einer Rente aus einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse und oder einer Direktversicherung verwendet werden. Alle drei werden steuerlich gleich behandelt.

Die Beiträge sind nach § 3 Nr. 63 EStG begünstigt in Höhe von 8 % der Beitragsbemessungsgrundlage in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die betriebliche Altersversorgung im Rahmen der Modelle 1-3 besteht darin, das der Arbeitnehmer ggfs. durch Zuschuss des Arbeitgebers Sparbeiträge in eine Direktversicherung, in einen Pensionsfonds oder in eine Pensionskasse leistet. Der Aufbau der Ansprüche erfolgt durch Leistungen in die Rententräger per Entgeltumwandlung, auf die jeder Arbeitnehmer nach § 2 BetrAVG Anspruch hat (Anlage N, § 19 EStG ). Der Anspruch auf Entgeltumwandlung steht indessen nur Arbeitnehmern offen, die gesetzlich rentenversicherungspflichtig sind.

In der Auszahlungsphase hat der Arbeitnehmer Rentenansprüche (Anlage R / § 22 EStG).

Bei den Modellen 4-5  macht der Arbeitgeber von einer Pensionszusage an einen Arbeitnehmer Gebrauch (§ 1 BetrAVG). Während der Aufbauphase ist für den Arbeitnehmer nichts zu veranlassen. Der Arbeitgeber bildet lediglich für die erteilten Pensionszusagen eine Rückstellung in seiner Bilanz (§ 6a EStG). In der Auszahlungsphase hat der Arbeitnehmer Versorgungsbezüge zu versteuern (Anlage N / § 19 EStG).  

  • Steuerregel

Die Versteuerung dieser Renten hängt davon ab, ob die eingezahlten Beträge in der Aufbauphase versteuert wurden. 

Steuerpflichtig mit dem Ertragsanteil

Die Rente ist zum Teil steuerfrei, wenn die eingezahlten Beträge pauschal oder normal als Arbeitslohn versteuert wurden. Die Steuerfreiheit wird dadurch gewährleistet, dass die Renten mit ihrem Ertragsanteil besteuert werden (§ 22 Nr. 1a Doppelbuchst. bb EStG). Das ist bei Verträgen vor 2005 häufig der Fall. Maßgebend ist das Alter des Rentenberechtigten zu Beginn der Rente. 

Beispiel: Alter zu Beginn der Renten 65 J., steuerpflichtiger Ertragsanteil 18 %, steuerfrei sind somit 82 %. 

In voller Höhe steuerpflichtig

Die Rente ist indessen in voller Höhe steuerpflichtig, wenn die Beiträge in der Aufbauphase aus dem Bruttolohn steuerfrei geleistet wurden.  

Tipp Direktversicherung vorrangig

Wenn Sie über den Betrieb fürs Alter sparen wollen und der Arbeitgeber kein Angebot macht, muss er für Sie eine Direktversicherung abschließen. Darauf haben Sie einen Rechtsanspruch. 

Bitten Sie ihn, mehrere Angebote einzuholen, also nicht nur eines z. B. von seiner Hausbank. 

Eine Direktversicherung ist ein Vertrag für eine Rentenversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für den Arbeitnehmer (versicherte Person) abschließt. Bezugsberechtigt ist indessen der Arbeitnehmer, dem die Versicherungsleistungen >>direkt<<, also nicht über den Arbeitgeber, ausgezahlt werden.

  • Neues zu Betriebsrente

Ab 2019 muss der Arbeitgeber bei neuen Verträgen die Sozialabgaben, die er infolge der Entgeltumwandlung eingespart hat, an den Arbeitnehmer ausschütten (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung / BetrAVG). Die Ausschüttung erfolgt durch einen Zuschuss des Arbeitgebers in Höhe von 15 %.

Beispiel:

Entgeltumwandlung brutto mtl.                      + 100 €

ArbN-Anteil Sozialabgaben                              - 20 €

Gesparte Steuer                                               - 25 €

Entgeltumwandlung netto                                   55 €

Zuschuss des Arbeitgebers 15 %                  +  15 €

Überweisung in den Altersvorsorgevertrag         70 €

Die späteren Leistungen aus denn  begünstigten Beiträgen sind in voller Höhe nach § 22 Nr. 5 EStG als sonstige Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu erfassen.

Mehr dazu: ? Suchen anklicken und den Begriff >Entgeltumwandlung< eintragen.

  • Was bedeutet Gehaltsumwandlung / Entgeltumwandlung?

Der Aufbau der Altersversorgung im Rahmen der Modelle 1-3 geschieht durch Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1 BetrAVG). Gehaltsumwandlung / Entgeltumwandlung (Begriff aus dem Steuerrecht bzw. aus der Sozialversicherung) bedeutet, dass steuerpflichtiger Arbeitslohn, unabhängig davon, ob ihn der Arbeitnehmer aus seinem Tariflohn (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder der Arbeitgeber als Zuschuss (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 EStG) aufbringt, in steuerfreien Arbeitslohn umgewandelt wird (§ 3 Nr. 63 EStG). Auch die Umlage im System der Zusatzversorgung in Bund und Ländern (gem. Satzungen VBL) zählen zur Entgeltumwandlung, weil die Umlage weitgehend steuerpflichtig ist (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 EStG; steuerfrei gem. § 3 Nr. 56 EStG).

Modellwahl nur durch den Arbeitgeber

Die Wahl des Modells steht dem Arbeitgeber zu. Wünscht der Arbeitnehmer die Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse, kann dies dem Arbeitgeber indessen nicht aufgezwungen werden. Wenn er hierzu nicht bereit ist, kann der Arbeitnehmer nur verlangen, dass für ihn eine Direktversicherung abgeschlossen wird.

Zuordnung der Leistungen

Die Beiträge in eine Direktversicherung, in eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds werden aus dem Bruttolohn abgezweigt. Sie gehören somit zunächst zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Auch die Beiträge des Arbeitgebers sind Arbeitslohn, weil der Arbeitnehmer hierdurch einen Rechtsanspruch auf spätere Versorgungsleistungen erhält. Alle Beiträge sind im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG ganz oder teilweise steuerfrei. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitgeber Beiträge für den Arbeitnehmer in eine Pensionskasse oder in einen Pensionsfonds leistet (gem. VBL- Satzung / § 3 Nr. 56 EStG).

  • Beispiel Entgeltumwandlung

Ein lediger Arbeitnehmer mit einem Monatsgehalt von 4.000,00 € brutto zweigt monatlich 350.00 € steuerfrei für seine betriebliche Altersversorgung ab. Das niedrigere Bruttogehalt führt zu einer Ersparnis an Lohnsteuer und Sozialversicherung von rd. 55 %, so dass er selbst nur 45 % von 350.00 € = 157.50 € für seine Altersvorsorge aufbringen muss.

Ab 2019 muss der Arbeitgeber bei neuen Verträgen Sozialabgaben, die er infolge der Entgeltumwandlung einspart hat, an den Arbeitnehmer ausschütten (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung / BetrAVG). Die Ausschüttung erfolgt durch einen Zuschuss des Arbeitgebers in Höhe von 15 %.

Berechnung

Entgeltumwandlung brutto mtl.                     + 100 €

ArbN-Anteil Sozialabgaben                             - 20 €

Gesparte Lohnsteuer                                       - 25 €

Entgeltumwandlung netto                                  55 €

Zuschuss des Arbeitgebers 15 %                   + 15 €

Überweisung in den Altersvorsorgevertrag        70 €

  • Beispiel Arbeitgeberzuschuss

Steuerfrei sind Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis für eine Direktversicherung, an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.

Berechnung: Beitragsbemessungsgrenze 2021 = 58.050 €, davon 8 % = 4.664 € steuerfrei

Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge (Abfindungen) sind außerdem steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen (§ 3 Nr. 63 EStG).

Berechnung: Beitragsbemessungsgrenze 2021 = 58.050 €, davon 4 % = 2.332 x höchstens 10 Jahre = 23.320 € steuerfrei. Der Rest der Abfindung ist steuerbegünstigt nach § 34 EStG in Form der Fünftelregelung.

Mehr erfahren: ? Suchen anklicken und den Begriff >Fünftelregelung< eintragen.

♦   Modelle 4 und 5 / Betriebspensionen

Die Modelle 4 und 5 bestehen entweder in einer direkten oder einer indirekten Pensionszusage des Arbeitgebers. 

Übersicht

  1. Pensionszusage - direkt - durch den Arbeitgeber
  2. Pensionszusage - indirekt - durch eine Arbeitgeber-Unterstützungskasse

Anlage N

  • Direkte Pensionszusage 

Die direkte Pensionszusage besteht darin, dass der Arbeitgeber direkt und unmittelbar die Zusage erteilt und auch später die Leistungen erbringt.

In der Aufbauphase fließt dem Arbeitnehmer noch kein Vermögenswert zu. In der Auszahlungsphase sind die Pensionen als Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG als nachträglicher Arbeitslohn zu versteuern, einzutragen in die Anlage N.

Ausführliche Hinweise zur betrieblichen Altersversorgung enthält BMF-Schreiben v. 6.12.2017, IV C 5 – S 2333/17/10002, BStBl 2018 I S. 147. Dazu im nächsten Beitrag unter 1.1.

  • Indirekte Pensionszusage

Die indirekte Pensionszusage besteht darin, dass der Arbeitgeber nicht direkt und unmittelbar die Zusage erteilt, vielmehr indirekt über eine vom Arbeitgeber finanzierte Unterstützungskasse. 

Auch in diesem Fall fließt dem Arbeitnehmer in der Aufbauphase kein Vermögenswert zu. Erst in der Auszahlungsphase sind die Pensionsleistungen als Versorgungsbezüge (nachträglicher Arbeitslohn) nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu versteuern.

♦   Abgabe der Anlage nicht zwingend

Alle erforderlichen Angaben zur Besteuerung der Renten liegen dem Finanzamt durch Mitteilungen der Rentenkassen / Leistungsträger bereits vor. 

Deshalb verzichtet die Finanzverwaltung auf die Angabe der von den Rentenkassen elektronisch übermittelten Daten (eDaten /) in der  Einkommensteuererklärung. 
  • Es genügt vollauf, wenn Sie dem Finanzamt den Hauptvordruck und Anlage Vorsorgeaufwand beifügen, in der Sie Ihre Beiträge zur Krankenversicherung und evtl zur Haftpflichtversicherung eintragen, ggfs auch haushaltsnahe Kosten in die entsprechende Anlage