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Inhalt 12 Anlage R-AV/bAV
Renten-Daten, die dem Finanzamt elektronisch von den mitteilungspflichtigen Stellen (Rentenkassen) gemeldet werden, müssen Sie nicht eingetragen. Dazu gehören auch Renten aus der betrieblichen Altersversorgung.
Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass eine Anlage R-AV/bAV nicht abzugeben ist, auch wenn Sie eine betriebliche Altersrente bezogen haben.
Deshalb verzichtet die Finanzverwaltung auf die Angabe der von den Rentenkassen elektronisch übermittelten Daten (eDaten) in der Einkommensteuererklärung. Die Abgabe der Anlage R-AV/bAV erübrigt sich. |
Es genügt vollauf, wenn Sie dem Finanzamt den Hauptvordruck zusenden, ferner die Anlage Vorsorgeaufwand, in der Sie Ihre Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zur Krankenversicherung und Haftpflichtversicherung) und ggfs. die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen angeben. |
♦ Rentenbezugsmitteilung lediglich zur Kontrolle
Von Ihrem Versorgungsträger erhalten Sie auf Antrag eine Leistungsmitteilung über die Rente (Rentenbezugsmitteilung). Die Rentenbezugsmitteilung wird jährlich zugesandt, wenn Sie diese einmal beantragt haben.
In der Rentenbezugsmitteilung werden alle für die Steuererklärung notwendigen Angaben aufgeführt.
Was von Ihrer Rente der Besteuerung unterliegt, können Sie - bei Überprüfung des Steuerbescheids - der Rentenbezugsmitteilung entnehmen. Für die Abgabe der R-bAV benötigen Sie die Rentenbezugsmitteilung nicht, denn alle Angaben zu Ihrer Rente liegen dem Finanzamt bereits als sog. eDaten vor.