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Anlage R-AV
Zusammenfassung / Begriff
Seit 2002 wird die private Altersvorsorge (Riester-Rente) über eine Altersvorsorgezulage staatlich gefördert. Darüber hinaus können Altersvorsorgebeiträge, die zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags eingezahlt werden, im Rahmen der Höchstbeträge bei der Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der ggf. über den Zulagenanspruch hinausgehende steuerliche Vorteil wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung gesondert festgestellt (§ 10a Abs. 4 EStG).
Das Konzept der sog. "Riester-Rente" besteht aus einer Kombination zwischen einkommensunabhängiger Altersvorsorge-Zulage (AVZ) nach §§ 79ff. EStG und einem progressionsabhängigem Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG. Das Konzept ist vergleichbar mit dem mit Konzept des Familienleistungsausgleichs nach § 31 EStG (Kindergeld und Kinderfreibetrag). Beim Familienleistungsausgleich wird zunächst Kindergeld gezahlt, erst bei der Veranlagung wird geprüft, ob Kinderfreibeträge günstiger sind, also eine Steuerersparnis bewirken.
♦ Konzept der Riester-Rente
Bei der Riester-Rente hat jeder Begünstigte zunächst Anspruch auf eine Altersvorsorge-Zulage (AVZ / §§ 79ff EStG). Sie besteht aus einer Grundzulage für den Sparer in Höhe von 175 € jährlich und einer Kinderzulage von 185 € jährlich, für nach 2008 geborene Kinder 300 €. .
Erst bei einer Veranlagung prüft das Finanzamt (Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 EStG), ob ein Sonderausgabenabzug in Höhe bis zu 2.100 € (Ehepartner 4.200 €) günstiger ist, d. h. ob der Sonderausgabenabzug eine über die Zulage hinausgehende Steuerersparnis bewirkt. Bejahendenfalls wird bei der Veranlagung die bereits erhaltene AVZ gegengerechnet.
Für den Sonderausgabenabzug benötigen Sie die Anlage AV.
Die AVZ wird auf dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben, also nicht ausgezahlt. Das dort angesammelte Kapital ist grundsätzlich zweckgebunden und kann nur unter Verlust der Förderung (Rückzahlung von Zulage und ggf. erlangter Steuerminderung) zweckentfremdet werden, ausgenommen die sog. Zwischenentnahme zur Schaffung eigengenutzten Wohnraums (§ 92a). Die ggf. zusätzlich durch den Sonderausgabenabzug hervorgerufene Steuerersparnis verbleibt dagegen im freien Vermögen des Stpfl.
Die Zulagengewährung wird nicht wie der Sonderausgabenabzug vom zuständigen FA durchgeführt, sondern von einer gesonderten zentralen Stelle (§ 81 EStG).
Wird das geförderte Kapital nicht zur Erreichung des geförderten Zwecks – lebenslange Absicherung des Zulageberechtigten im Alter / ab Vollendung des 62. Lebensjahres – eingesetzt, so sind gewährte Fördermittel zurückzuzahlen (§ 93 EStG).
Als schädliche Verwendung gelten Auszahlungen von gefördertem Altersvorsorgevermögen an den Zulageberechtigten, die gegen die Regelungen des AltZertG und des § 93 EStG verstoßen. Danach darf die Rente
1. frühestens ab Beginn der Auszahlungsphase und
2. in monatlichen Leistungen in Form einer lebenslangen Rente (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. a AltZertG) oder
3. eines Auszahlungsplans mit unmittelbar anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. a AltZertG) oder
4. einer Hinterbliebenenrente oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AltZertG)
erfolgen. Die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen.
Darüber hinaus kann die Auszahlung auch wohnungswirtschaftlich i. S. d.s § 92a EStG (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 Buchst. c AltZertG) verwendet werden (Rz. 14).
Renten aus einem geförderten Altersvorsorgevertrag (Riester-Renten) werden nicht mit dem Ertragsanteil, sondern nach § 22 Nr. 5 EStG in voller Höhe versteuert. Das gilt aber nur für die Auszahlungen, die auf geförderten Beiträgen beruhen. Der Teil der Beiträge, die auf nicht geförderten Beiträgen beruht, wird nur mit dem Ertragsanteil versteuert.
In der Leistungsmitteilung des Rententrägers / Anbieters der Riester-Rente sind alle für die Steuererklärung notwendigen Angaben aufgeführt. Die Angaben in der Leistungsmitteilung sind mit den Angaben in der Anlage R-AV abgestimmt.
Die wichtigste Angabe in der Leistungsmitteilung ist die Nr. in der ersten Spalte. Sie korrespondiert mit der Nr. in der Anlage R-AV / bAV.
Haben Sie eine Leistungsmitteilung erhalten mit der lfd. Nr. 1, handelt es sich um eine Rente für Zeile 4 der Anlage R-AV / bAV. Haben Sie eine Leistungsmitteilung erhalten mit der lfd. Nr. 5, handelt es sich um eine Rente für Zeile 15.
Die Daten in der Leistungsmitteilung sind ausschließlich eDaten, so dass sich Eintragungen in die Anlage R – AV / bAV erübrigen.