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Anlage R-AV/bAV
♦ Zeitrenten / Zeile 17
Bei privaten Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit einer anderen Person als der rentenberechtigten Person oder von der Lebenszeit mehrerer Personen abhängt (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStDV), tragen Sie bitte in Zeile 17 das für die Ermittlung des Ertragsanteils maßgebliche Geburtsdatum dieser Person ein.
Die Dauer der voraussichtlichen Lebenszeit entspricht der Dauer der Zeitrente. Die voraussichtliche Lebenszeit wird der sog. Sterbetafel entnommen.
Bei Garantiezeitrenten ist das Geburtsdatum der verstorbenen versicherten Person einzutragen.