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Anlage R-AV/bAV
♦ Werbungskosten
Wenn Ihre Werbungskosten bei allen Renten und Leistungen der Anlagen R, R-AUS und R-AV / bAV den Pauschbetrag i. H. v. 102 € nicht übersteigen, berücksichtigt Ihr Finanzamt insgesamt den Pauschbetrag. Haben Sie höhere Werbungskosten, so werden diese von Ihrem Finanzamt berücksichtigt.
Bei Leistungen aus einem Pensionsfonds laut Zeile 5 wird ein Pauschbetrag i. H. v. 1.230 € berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung eines Versorgungsfreibetrags nicht vorliegen.