Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 12 Anlage R / Renten > 1.1.1 Bis zu welchem Rentenbetrag fällt keine Steuer an?
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage R
Bevor Sie sich als Rentner mit einer Steuererklärung beschäftigen, sollten Sie zunächst prüfen, ob Sie überhaupt eine Steuererklärung abgeben müssen.
♦ Ausschließlich Renteneinkünfte?
Bestehen Ihre Einkünfte ausschließlich aus Rentenbezügen, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, wenn Ihre Renteneinkünfte den Grundfreibetrag von 9.984 € (Wert für 2022) übersteigen (§ 56 EStDV).
Einkommensteuer wird indessen erst festgesetzt, wenn auch das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt (§ 32a Abs. 1 EStG). Denn bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens werden noch Steuervergünstigungen abgezogen wie z. B. Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen.
Wenn Sie vor 2005 in Rente gegangen sind, beträgt der Besteuerungsanteil 50 %. Daraus resultiert ein Rentenfreibetrag von 50 % des Jahresbetrages der Rente 2005. Dies führt dazu, dass derzeitige Rentenbezüge bis jährlich ca. 19.000 € brutto (Alleinstehende) nicht mit Steuern belastet werden, wenn keine weiteren Einkünfte hinzukommen.
Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der Besteuerungsanteil und desto niedriger der Rentenfreibetrag. Der Rentnerjahrgang 2022 versteuert bereits 82 % der Rentenbezüge.
Beispiel:
Rentenbeginn 1.7. 2021, Rente in 2021 = 7.200 €; Jahresbetrag der Rente 2022 = 14.600 €. Der Rentner muss für 2022 eine Steuererklärung abgeben, weil seine Renteneinkünfte den Grundfreibetrag von 9.984 € (Wert für 2022) übersteigen (§ 56 EStDV).
Berechnung der Einkünfte
Berechnung für 2021 | |
Bezogene Rente 7.200 €, davon 81 % Besteuerungsanteil = | 5.832 € |
- Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a Nr. 3 EStG) | - 102 € |
Renteneinkünfte 2020 | 5.730 € |
Berechnung 2022 | |
Jahresbetrag der Rente | 14.600 € |
- Rentenfreibetrag 19 % (Rentenbeginn 2021 maßgebend) von 14.600 € | 2.774 € |
- Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a Nr. 3 EStG) | - 102 € |
Renteneinkünfte | 11.724 € |
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 11.35 % von 14.600 € | - 1.658 € |
- Sonstige Vorsorgeaufwendungen / Wahlleistungen zur Krankenversicherung / Haftpflichtversicherung (Schätzbeträge) | - 250 € |
- Sonderausgaben-Pauschbetrag | - 36 € |
Zu versteuerndes Einkommen 2022 | 9.780 € |
Das Finanzamt setzt für 2022 keine Einkommensteuer fest, weil das zu verteuernde Einkommen den Grundfreibetrag von 9.984 € (Wert für 2022) nicht übersteigt (§ 32a EStG).
Der Rentenfreibetrag von 2.774 € wird in dieser Höhe lebenslang angesetzt. Dadurch sind alle künftigen Rentenerhöhungen voll steuerpflichtig.
♦ Witwensplitting
Weitere Einkünfte, aber auch Veränderungen der persönlichen Lebensumstände können schnell in die Zahlungspflicht führen. So sind Nebeneinkünfte wie eine Betriebsrente, Mieteinahmen und Einnahmen aus einer Riester-Rente steuerpflichtig. Lediglich Einnahmen aus Minijobs sind nicht anzugeben, weil bereits pauschal versteuert (§ 40a EStG).
Beispiel:
A erhält nach dem Tod ihres Ehemannes neben ihrer eigenen Rente zusätzlich noch eine Witwenrente. Weil ihr nunmehr als Alleinstehende nur der Grundfreibetrag von 9.984(Wert für 2022) zusteht, führt dies in Verbindung mit dem für sie nun geltenden Grundtarif (statt Splittingtarif) schnell in die Zahlungspflicht.
Witwensplitting: Der Grundtarif gilt indessen erst für das zweite Todesjahr. Für die erste Jahr nach dem Tode ihres Ehepartners erhält die Witwe noch den Splittingtarif (Witwensplitting / § 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG).
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♦ Belastungstabelle
Die Rententabelle aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG bewirkt: Wer keine weiteren Einkünfte hat, wird von der Rentensteuer verschont, wenn der Jahresbetrag der Rente die folgenden Grenzbeträge (auf 100 € abgerundet) nicht übersteigt:
Rentenbeginn | Alleinstehende | Verheiratete |
2005 | 18.900 € | 37.700 € |
2006 | 18.300 € | 36.500 € |
2007 | 17.800 € | 35.400 € |
2008 | 17.300 € | 34.500 € |
2009 | 17.000 € | 33.900 € |
2010 | 16.600 € | 33.100 € |
2011 | 16.200 € | 32.300 € |
2012 | 15.900 € | 31.600 € |
2013 | 15.500 € | 30.900 € |
2014 | 15.100 € | 30.100 € |
2015 | 14.800 € | 29.500 € |
2016 | 14.600 € | 29.100 € |
2017 | 14.300 € | 28.600 € |
2018 | 14.100 € | 28.000 € |
2019 | 13.800 € | 27.500 € |
Die Aufstellung zeigt: Je später in Rente, desto höher der Besteuerungsanteil.
Wenn weitere abzugsfähige Sonderausgaben wie Haftpflichtbeiträge, Kirchensteuer oder Spenden anfallen, vermindert sich der Besteuerungsanteil.
Mit den obigen steuerfreien Renten sind der Grundfreibetrag und Vorsorgeaufwendungen "verbraucht". Zusätzliche Einkünften z. B. aus nichtselbständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung sind deshalb in voller Höhe steuerpflichtig.
Nicht steuerpflichtig sind indessen:
Lohn aus einem 450 €-Minijob, weil vom Arbeitgeber pauschal besteuert und Kapitalerträge, weil durch die Abgeltungsteuer von 25 % ebenfalls bereits versteuert.