Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 12 Anlage R / Renten > 2.2.3 Zeile 37-38 W e r b u n g s k o s t e n
Steuern? Mach ich selbst.
Bei der Ermittlung der Einkünfte können Ausgaben / Werbungskosten nur abgezogen werden, wenn sie mit steuerpflichtigen Einnahmen im Zusammenhang stehen (§ 3c EStG).
Dies bedeutet, bezogen auf Renten: Wenn die Rente nur zum Teil steuerpflichtig ist, kann auch nur ein entsprechender Teil der Ausgaben, die mit dieser Rente im Zusammenhang stehen, abgezogen werden (BFH v. 16.12.1997 - VIII R 38 / 94). Dazu werden im Formular Fragen gestellt.
Bei Nachzahlungen, die ermäßigt besteuert werden, weil für sie ein besonderer Steuersatz gilt (§ 34 EStG), sind auch die Werbungskosten ebenfalls nur zum Teil absetzbar. Deshalb werden die entsprechenden Werbungskosten den Nachzahlungen sachgerecht zugeordnet. Einzutragen sind die Aufwendungen in voller Höhe, die Kürzung wird automatisch vom Finanzamt vorgenommen.
Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen und aus betrieblicher Altersversorgung sind in voller Höhe steuerpflichtig. Entsprechend sind die Werbungskosten in voller Höhe absetzbar.
Die Ausgaben im Zusammenhang mit einer Rente wirken sich nur insoweit aus, als sie den Pauschbetrag von 102 € übersteigen.
Anlage R Papierformular
Von Ihrer Bruttorente sind die Werbungskosten abzuziehen, die Ihnen im Zusammenhang mit Ihrer Rente entstanden sind, z. B.
Tipp: Werbungskosten
Haben Sie mit Ihrem Rententräger über die Rente gestritten? Alle Aufwendungen im Zusammenhang damit (Anwaltskosten, Gerichtskosten, Fachliteratur, Fahrtkosten, Porto) sind Werbungskosten.
Dies bedeutet: Hatten Sie im Zusammenhang mit Ihrer Ehescheidung und dem damit verbundenen Versorgungsausgleich Kosten? Die entstandenen Kosten machen Sie hier in Zeile 50 oder 51 als Werbungskosten geltend. Nur so kann Ihnen der behördliche Rechner einen Rentenverlust ausweisen, der sodann mit anderen steuerpflichtigen Einkünften ausgeglichen sprich verrechnet wird.