Steuern? Mach ich selbst.
Wer sich z. B. von einer Immobilie trennen möchte, kann sie - alternativ zum Verkauf bei sofortiger Fälligkeit des Kaufpreises - auch auf Rentenbasis verkaufen. Im Rentenbetrag sind enthalten Anteile für Kaufpreis / Kapitalanteil und die Zins-/ Ertragsanteile. Letztere, weil der Kaufpreis nicht sofort in voller Höhe entrichtet wird. Nur der Zins- / Ertragsanteil ist steuerpflichtig.
Beispiel:
Der Verkaufspreis der Immobilie beträgt 230.000 €. Der Kaufpreis wird auf Rentenbasis entrichtet. Der Verkäufer ist zu Beginn der Rente 60 Jahre alt. Der jährliche Rentenbetrag beträgt 18.000 €. Im Rentenbetrag ist ein Ertragsanteil von 22 % von 18.000 € = 3.960 € enthalten, den der Verkäufer / Rentenberechtigte versteuern muss.
Anlage R Papierformular
Die Rente ist eine Veräußerungsrente i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, Doppelbuchst. bb EStG. Lt. Tabelle in Satz 4 beträgt der Ertragsanteil / Zinsanteil der Rente bei einem Alter des Rentenberechtigten von 60 Jahren 22 %.
Das Alter des Rentenberechtigten zu Beginn der Rente ist dem Finanzamt ebenfalls - aus den allgemeinen Angaben im Hauptvordruck - bekannt.
Anmerkung
Der Verkaufspreis und der Kapitalwert der Rente, resultierend aus dem Jahreswert der Rente von 18.000 €, werden identisch sein. Der Kapitalwert der Rente ergibt sich aus § 13 BewG i. V. mit Anlage 9 zu § 13 BewG. Maßgebend ist hier die Laufzeit der Rente. Sie wird abgeleitet aus der Lebenserwartung des Rentenberechtigten. Dabei ist die aktuelle Sterbetafel zugrunde zu legen. Sie weist für einen männlichen Rentenberechtigten im Alter von 60 Jahren eine durchschnittliche Lebenserwartung von 21.52 Jahre aus. Bei dieser Lebenserwartung beträgt der Kapitalwert / Faktor lt. Anlage 9a 12.779. Dabei wird ein Zinssatz von 5.5 % zugrunde gelegt.
Probe: 18.000 € Rente x Faktor 12.779 = Kapitalwert 230.022 €. Der Kapitalwert entspricht somit dem Kaufpreis von 230.000 €.