Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.0.2 Rentenfreibetrag, praktischer Fall

Anlage R 

♦   Zusammenfassung / Begriff

Zu den gesetzlichen Leibrenten gehören

  • Leibrenten / Leistungen aus gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlicher Alterskasse, berufsständischen Versorgungseinrichtungen, eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen / Rürup-Rente 
  • Zu diesen Leibrenten gehören auch Erwerbsminderungsrenten, Erwerbsunfähigkeitsrenten, Berufsunfähigkeitsrenten, Hinterbliebenenrenten (Witwen- und Witwerrenten), Waisenrenten und Erziehungsrenten.  Es handelt sich hier um Leibrenten mit zeitlich befristeter Laufzeit (abgekürzte Leibrenten).

Diese Renten sind nicht in voller Höhe, sondern nur mit ihrem Besteuerungsanteil steuerpflichtig.

 

Jahr des Rentenbeginns  Besteuerungsanteil
Bis 2005 50 %
....... .....
2021 81 %
2022  82 %
2023  82.5  %
2024 83 %
2025 83.5 %
2026  84
......... .......
2056  99 %
 2057  99.5 %
 2058  100 %

 

Das – für die Höhe des Besteuerungsanteils maßgebliche – »Jahr des Rentenbeginns« (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG) ist das Jahr, in dem der Rentenanspruch entstanden ist, also seine Voraussetzungen erfüllt sind. 

⇒   Der Rentenfreibetrag, ein Skandal zu Lasten der Rentner

Bei der Besteuerung der Renten wird nicht so verfahren, dass von dem Brutto-Rentenbetrag der steuerfreie Anteil abgezogen wird, wie es das Gesetz vorsieht.  Vielmehr ist rein technisch der steuerfreie Anteil als Rentenfreibetrag ausgestaltet. Dieser wird vom Finanzamt auf der Grundlage der ersten vollen Jahresrente berechnet und gilt lebenslang.

Infolge dieser Regelung sind alle  Rentenerhöhungen nach Rentenbeginn in voller Höhe steuerpflichtig (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG). Dies ist ein Skandal. 

Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Besteuerungsanteil soll zwar steuerfrei sein (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). An dieser Stelle hat der Fiskus indessen eine für die Rentner sehr nachteilige Regelung getroffen. Anstatt nun, wie die untenstehende Tabelle zeigt, jedes Jahr lediglich den ausgewiesenen Besteuerungsanteil zu versteuern wird der steuerfreie Teil der ersten vollen Jahresrente nach Rentenbeginn als "Rentenfreibetrag" festgestellt.

Der "Rentenfreibetrag" wird in Euro dauerhaft festgeschrieben und in dieser Höhe in den folgenden Jahren bis 2058 vom Jahresbetrag der Rente abgezogen. Die Festschreibung erfolgt im ersten Jahr nach Rentenbeginn, da es sich hierbei um das erste Jahr handelt, in dem eine „volle“ Jahresrente ausgezahlt wird.

Die Folge: Weil der Rentenfreibetrag nicht mit steigt, sind alle folgenden Rentenerhöhungen in voller Höhe steuerpflichtig, ein Skandal.

Beispiel: 

Basis-Leibrente, Rentenbeginn 2022  
Rentenbetrag 2023 brutto                                                        20.000 €
- Rentenfreibetrag 18 % (Rentenbeginn 2022 maßgebend )     - 3.600 €
Steuerpflichtig 2023                                                      16.400 €
Rentenbetrag 2024 brutto 20.500 €
- Rentenfreibetrag wie bisher - 3.600 €
Steuerpflichtig 2024 16.900 €
Rentenbetrag 2025 brutto  21.300 €
Rentenfreibetrag wie bisher   - 3.600 €
Steuerpflichtig 2025 17.700 €

Die Rentenerhöhung 2025 in Höhe von 800 € ist in voller Höhe steuerpflichtig, weil der Rentenfreibetrag aus 2023 abzuziehen ist.

♦    Praktischer Fall 

Der Steuerpflichtige ist alleinstehend und in 2024 in Rente gegangen. Er muss für 2024 eine Steuererklärung abgeben, wenn seine steuerpflichtigen Renteneinkünfte den Grundfreibetrag von 11.784 € (Wert für 2024) übersteigen.

Bei Rentenbeginn in 2024 sind sind 83 % seiner gesetzlichen Altersrente steuerpflichtig. Der Rest ist steuerfrei. Für den Besteuerungsanteil in Euro ist die erste volle Jahresrente des folgenden Jahres maßgebend, also die Rente von 2025. Sie wird voraussichtlich 13.000 € betragen. 83 % davon ergeben 10.790 €. Seine steuerpflichtigen Renteneinkünfte betragen nach Abzug eines Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 € (10.790 € - 102 € =) 10.688 €. Damit bleibt er gerade noch unter dem Grundfreibetrag und muss für 2024 keine Steuererklärung abgeben.