Steuern? Mach ich selbst.
Die Basis-Altersrenten sind nicht in voller Höhe steuerpflichtig, vielmehr nur mit dem sog. Besteuerungsanteil.
Rentenerhöhungen werden indessen in voller Höhe besteuert. Dies wird durch den festen Rentenfreibetrag erreicht. Dazu unten mehr.
Zu den Basis-Altersrenten gehören die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den Versorgungskassen der Freiberufler und der Land- und Fortwirte, ferner Renten aus einer kapitalgestützten privaten Rente / Rürup Rente.
Für den "Besteuerungsanteil" maßgebend ist das Jahr des Rentenbeginns (§ 22 Nr. 1a Doppelbuchst. aa EStG).
Jahr des Rentenbeginns | Steuerfrei in % | Besteuerungsanteil in % |
vor 2005 | 50 % | 50 % |
........ | ........ | ........ |
2015 | 30 % | 70 % |
2016 | 28 % | 72 % |
2017 | 26 % | 74 % |
2018 | 24 % | 76 % |
2019 | 22 % | 78 % |
2020 | 20 % | 80 % |
2021 | 19 % | 81 % |
2022 | 18 % | 82 % |
...... | ...... | ...... |
2030 | 10 % | 90 % |
2040 | 0 % | 100 % |
Rentenfreibetrag
Der steuerfreie Anteil ist als Rentenfreibetrag ausgestaltet. Dieser wird vom Finanzamt auf der Grundlage der ersten vollen Jahresrente berechnet und gilt lebenslang. Dadurch sind alle Rentenerhöhungen in voller Höhe steuerpflichtig.
Beispiel:
Basis-Leibrente, Rentenbeginn 2020 | |
Rentenbetrag 2021 brutto | 20.000 € |
- Rentenfreibetrag 20 % (Rentenbeginn 2020 maßgebend ) | - 4.000 € |
Steuerpflichtig 2021 | 16.000 € |
Rentenbetrag 2022 brutto | 20.500 € |
- Rentenfreibetrag wie bisher | - 4.000 € |
Steuerpflichtig 2022 | 16.500 € |
Die Rentenerhöhung 2022 in Höhe von 500 € ist in voller Höhe steuerpflichtig, weil der Rentenfreibetrag aus 2021 unverändert gültig ist.
♦ Betriebsrenten / Anlage R-bAV
Betriebsrenten beruhen auf Versicherungsverträgen des Arbeitgebers zur Altersversorgung der Arbeitnehmer mit Entgeltumwandlung durch eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds.
Die Besteuerung hängt davon ab, ob die eingezahlten Beiträge in der Aufbauphase versteuert wurden.
Die meisten Betriebsrenten sind in voller Höhe steuerpflichtig (§ 22 Nr. 1a EStG).
Betriebsrenten sind indessen zum Teil steuerfrei, wenn die eingezahlten Beiträge - in der Aufbauphase - pauschal oder als Arbeitslohn versteuert, d. h. dem Nettolohn entnommen wurden. Das gilt häufig für Verträge vor 2005. Die Renten daraus sind mit dem sog. "Ertragsanteil" steuerpflichtig, abhängig vom Alter des Rentenberechtigten zu Rentenbeginn (§ 22 Nr. 1a Doppelbuchst. bb EStG).
Alter bei Rentenbeginn | Steuerfrei in % | Steuerpflichtig in % |
63 Jahre | 80 % | 20 % |
64 Jahre | 81 % | 19 % |
65 / 66 Jahre | 82 % | 18 % |
Ferner werden berücksichtigt ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € und die Basis-Beiträge zur Krankenversicherung und die Beiträge zur Pflegeversicherung.