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1.0.3 Der Besteuerungsanteil der Rente

Die Basis-Altersrenten sind nicht in voller Höhe steuerpflichtig, vielmehr nur mit dem sog. Besteuerungsanteil.

Rentenerhöhungen werden indessen in voller Höhe besteuert. Dies wird durch den festen Rentenfreibetrag erreicht. Dazu unten mehr. 

Zu den Basis-Altersrenten gehören die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den Versorgungskassen der Freiberufler und der Land- und Fortwirte, ferner Renten aus einer kapitalgestützten privaten Rente / Rürup Rente. 

Für den "Besteuerungsanteil" maßgebend ist das Jahr des Rentenbeginns (§ 22 Nr. 1a Doppelbuchst. aa EStG).

  • Übersicht zur Steuerpflicht
Jahr des Rentenbeginns Steuerfrei in % Besteuerungsanteil in %
vor 2005 50 % 50 %
........ ........ ........
2015  30 %  70 %
2016 28 %  72 % 
2017  26 % 74 %
2018 24 %  76 % 
2019 22 %  78 % 
2020 20 % 80 %
2021 19 %  81 % 
2022 18 %  82 % 
...... ...... ......
2030 10 % 90 %
2040 0 % 100 %

Rentenfreibetrag

Der steuerfreie Anteil ist als Rentenfreibetrag ausgestaltet. Dieser wird vom Finanzamt auf der Grundlage der ersten vollen Jahresrente berechnet und gilt lebenslang. Dadurch sind alle  Rentenerhöhungen in voller Höhe steuerpflichtig.

Beispiel: 

Basis-Leibrente, Rentenbeginn 2020  
Rentenbetrag 2021 brutto                                                        20.000 €
- Rentenfreibetrag 20 % (Rentenbeginn 2020 maßgebend )     - 4.000 €
Steuerpflichtig 2021                                                      16.000 €
Rentenbetrag 2022 brutto 20.500 €
- Rentenfreibetrag wie bisher - 4.000 €
Steuerpflichtig 2022 16.500 €

Die Rentenerhöhung 2022 in Höhe von 500 € ist in voller Höhe steuerpflichtig, weil der Rentenfreibetrag aus 2021 unverändert gültig ist.

♦    Betriebsrenten / Anlage R-bAV

Betriebsrenten beruhen auf Versicherungsverträgen des Arbeitgebers zur Altersversorgung der Arbeitnehmer mit Entgeltumwandlung durch eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds.

Die Besteuerung hängt davon ab, ob die eingezahlten Beiträge in der Aufbauphase versteuert wurden.

Die meisten Betriebsrenten sind in voller Höhe steuerpflichtig (§ 22 Nr. 1a EStG). 

Betriebsrenten sind indessen zum Teil steuerfrei, wenn die eingezahlten Beiträge - in der Aufbauphase - pauschal oder als Arbeitslohn versteuert, d. h. dem Nettolohn entnommen wurden. Das gilt häufig für Verträge vor 2005. Die Renten daraus sind mit dem sog. "Ertragsanteil" steuerpflichtig, abhängig vom Alter des Rentenberechtigten zu Rentenbeginn (§ 22 Nr. 1a Doppelbuchst. bb EStG). 

  • Übersicht zur Steuerpflicht
Alter bei Rentenbeginn Steuerfrei in % Steuerpflichtig in %
63 Jahre  80 % 20 %
64 Jahre  81 % 19 %
65 / 66 Jahre 82 % 18 %

 

Ferner werden berücksichtigt ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € und die Basis-Beiträge zur Krankenversicherung und die Beiträge zur Pflegeversicherung.