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Anlage R
Wichtig
Wenn Sie vor der Regelaltersgrenze Rente beziehen, können Hinzuverdienste Ihre Rente schmälern. Es gibt allerdings Möglichkeiten, dies zu verhindern.
Als Hinzuverdienst zählt jedes Einkommen aus Erwerbstätigkeit, egal, ob Grundlage der Tätigkeit ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer oder eine selbständige Tätigkeit ist.
Einkünfte aus Vermögen zählen nicht als Hinzuverdienst. Vermögenseinkünfte im Sinne des Rentenrechts sind z.B. Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Gewinne aus Gesellschaftsanteilen. Einkünfte aus einer nicht erwerbstätigen Pflege zählen ebenfalls nicht zum Hinzuverdienst.
♦ Hinzuverdienstgrenze
Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze dürfen Sie bis zu 6.300 € im Kalenderjahr, also jeweils vom 1. Januar bis zum 31.Dezember eines Jahres, anrechnungsfrei zu Ihrer vorgezogenen Altersrente hinzuverdienen. Diese Regelung gilt einheitlich für die alten und neuen Bundesländer. Der unschädliche Hinzuverdienst bis 6.300 € ist ein Jahresbetrag. In welchem Zeitraum des Jahres Sie Ihren Hinzuverdienst erzielen, spielt also keine Rolle. Sie sind damit flexibel und können zum Beispiel auch nur Teilzeiträume im Jahr arbeiten.
Beispiel 1:
Claudia M. bezieht eine vorgezogene Altersrente. Sie verdient von Januar bis August monatlich 600 € zu ihrer Rente dazu, das sind im Jahr 4.800 €. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6 300 € ist eingehalten, die Rente wird nicht gekürzt.
Der über den Betrag von 6.300 € hinausgehende Verdienst wird durch 12 geteilt. Davon werden 40 % auf die Rente angerechnet. Die Rente wird dann nur noch als Teilrente ausgezahlt.
Beispiel 2:
Heidi H. bezieht eine vorgezogene Altersrente in Höhe von 950 €. Daneben verdient sie aus einer Beschäftigung noch 1.510 Euro monatlich dazu, im Jahr also 18 120 €. Abzüglich des Freibetrages von 6.300 € verbleiben 11.820 €. Ein Zwölftel hiervon beträgt 985 €. Von diesem Betrag werden 40 %, also 394 €, auf die Rente angerechnet. Die Monatsrente von 950 € vermindert sich also um 394 € auf einen Betrag von 556 €.
In den Jahren 2021 und 2022 können Rentnerinnen und Rentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, bis zu 46.060 Euro jährlich hinzuverdienen, ohne dass die Altersrente gekürzt wird. Die Hinzuverdienstgrenze hat der Gesetzgeber infolge der Corona-Pandemie deutlich angehoben, um Personalengpässe zu vermeiden.
Die Erhöhung der Verdienstgrenze gilt nicht für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten.
Ab 2023 gilt voraussichtlich wieder die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr.
Minijob-Verdienstgrenze bleibt gleich
Auch wenn die Hinzuverdienstgrenze für Altersvollrentner vor Vollendung der Regelaltersgrenze angehoben wurde, beträgt die Verdienstgrenze für einen 420 €-Minijob weiterhin 5.400 Euro im Jahr. Bei Überschreiten dieser Hinzuverdienstgrenze liegt in der Regel kein 450-Euro-Minijob mehr vor und die Beschäftigung ist sozialversicherungspflichtig. Eine solche Beschäftigung wird nicht der Minijob-Zentrale, sondern der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse gemeldet.
Hinweis: Mit der geplanten Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde wird die Minijob-Grenze zum 1. Oktober 2022 entsprechend auf 520 Euro monatlich erhöht.
Altersvollrentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, können unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird.
♦ Regelaltersgrenzen in der Rentenversicherung
Wenn Sie wissen möchten, um wie viele Monate Sie länger arbeiten müssen und welche Regelaltersgrenze für Sie gilt, hier eine Übersicht:
Geburts-jahrgang |
Anhebung Monate |
Regelaltersgrenze Jahr |
Regelalters- grenze Monat |
vor 1946 | 0 | 65 | 0 |
1947 | 1 | 65 | 1 |
1948 | 2 | 65 | 2 |
1949 | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10 |
ab 1964 | 24 | 67 | 0 |
⇒ Praktischer Fall
♦ Als Arbeitnehmer auf dem Holzweg
Der Kniff, eine Kürzung der Rente wegen Hinzuverdienst aus Arbeitseinkommen zu vermeiden, besteht darin, sich den Hauptteil des Hinzuverdienstes nach Erreichen der Regelaltersgrenze auszahlen zu lassen. Doch dieses Manöver glückt nicht immer.
Jungrentner Heinz bezieht seit seinem 63. Lebensjahr eine Vollrente. Er hat das Glück, in seiner alten Firma weiterarbeiten zu dürfen. Sein Hinzuverdienst in Teilzeit als ehemals Leitender Dipl.-Ing. beträgt 1.450 € im Monat. Davon werden 525 € monatlich ausgezahlt. Den Rest erhält er in einer Summe, wenn er 65 Jahre alt geworden ist. Nach Ablauf von drei Jahren wären das 33.300 €.
Auf den ersten Blick erscheint dies eine geniale Regelung, um der Rentenkürzung vor Beginn des 65. Lebensjahres vorzubeugen. Denn nach § 11 EStG sind Einnahmen grundsätzlich erst in dem Jahr zu versteuern, in dem sie zugeflossen sind.
Bei Arbeitslöhnen sieht das aber anders aus. Laufender Arbeitslohn, hier der vereinbarte Lohn von z. B. 1.450 €, gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet (§ 38a Abs. 1 EStG), ist also jeweils Monat für Monat in dieser Höhe zugeflossen.
♦ Beratervertrag: So klappt der Laden
Besser, er schließt mit seiner Firma einen Beratervertrag ab. Der Vertrag wird in der Weise abgeschlossen, dass Anhaltspunkte für eine nichtselbständige Tätigkeit i. S. des § 2 SGB VI und § 2 LStDV nicht vorliegen. In diesem Fall hat Jungrentner Heinz Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Hinzuverdienst ist hier der Gewinn, der nach § 4 Abs. 3 EStG im Überschuss der Einnahmen über die Betriebsausgaben besteht.
Dies bedeutet: Er muss für jedes Jahr eine sog. Einnahme-Überschuss-Rechnung machen. Von seinen Einnahmen kann er noch Betriebsausgaben abziehen, z. B. für berufliche Fahrten mit seinem PKW, Bürokosten etc.
Er muss nur darauf achten, dass sein errechneter Jahresgewinn den Betrag (525 € x 12 Monate =) 6.300 € nicht übersteigt. Dies lässt sich deichseln, indem er sich nur Vorschüsse in geringer Höhe auszahlen lässt, so dass sein Gewinn die kritische Marke von 6.300 € nicht überschreitet.