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2.0.0 A u s f ü l l e n der Anlage R-AV

Inhalt 12 Anlage R-AV

Renten-Daten, die dem Finanzamt elektronisch von den mitteilungspflichtigen Stellen (Rentenkassen) gemeldet werden, müssen Sie nicht eingetragen. 

Alle notwendigen Angaben zur Besteuerung der Renten liegen dem Finanzamt durch Mitteilungen der Rentenkassen / Leistungsträger bereits vor. 

 

Deshalb verzichtet die Finanzverwaltung auf die Angabe der von den Rentenkassen elektronisch übermittelten Daten (eDaten) in der  Einkommensteuererklärung. Die Abgabe der Anlage R-AV/bAV erübrigt sich. 

 

Es genügt vollauf, wenn Sie dem Finanzamt den Hauptvordruck zusenden, ferner die Anlage Vorsorgeaufwand, in der Sie Ihre Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zur Krankenversicherung und Haftpflichtversicherung) und ggfs. die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen angeben. 

 

♦   Rentenbezugsmitteilung lediglich zur Kontrolle

Von Ihrem Versorgungsträger erhalten Sie auf Antrag eine Leistungsmitteilung über die Rente (Rentenbezugsmitteilung). Die Rentenbezugsmitteilung wird jährlich zugesandt, wenn Sie diese einmal beantragt haben. In der Rentenbezugsmitteilung werden alle für die Steuererklärung notwendigen Angaben aufgeführt.

  • Zur Kontrolle

Was von Ihrer Rente der Besteuerung unterliegt, können Sie - bei Überprüfung des Steuerbescheids - der Rentenbezugsmitteilung entnehmen. Für die Abgabe der Anlage R-AV benötigen Sie die Rentenbezugsmitteilung nicht, denn alle Angaben zu Ihrer Riester-Rente liegen dem Finanzamt bereits als sog. eDaten vor.