Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.1.1 Bis zu welchem Rentenbetrag fällt keine Steuer an?

Anlage R

Bevor Sie sich als Rentner mit einer Steuererklärung beschäftigen, sollten Sie zunächst prüfen, ob Sie überhaupt eine Steuererklärung abgeben müssen.

♦   Ausschließlich Renteneinkünfte?

Bestehen Ihre  Einkünfte ausschließlich aus Rentenbezügen, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, wenn Ihre Renteneinkünfte den Grundfreibetrag von 9.984 € (Wert für 2022) übersteigen (§ 56 EStDV).

Einkommensteuer wird indessen erst festgesetzt, wenn auch das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt (§ 32a Abs. 1 EStG). Denn bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens werden noch Steuervergünstigungen abgezogen wie z. B. Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen.

  • Ab welcher Rentenhöhe fallen Steuern an?

Wenn Sie vor 2005 in Rente gegangen sind, beträgt der Besteuerungsanteil 50 %. Daraus resultiert ein Rentenfreibetrag von 50 % des Jahresbetrages der Rente 2005. Dies führt dazu, dass derzeitige Rentenbezüge bis jährlich ca. 19.000 € brutto (Alleinstehende) nicht mit Steuern belastet werden, wenn keine weiteren Einkünfte hinzukommen.

  • Auswirkung des Alterseinkünftegesetzes 2005

Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der Besteuerungsanteil und desto niedriger der Rentenfreibetrag. Der Rentnerjahrgang 2022 versteuert bereits 82 % der Rentenbezüge.

Beispiel:

Rentenbeginn 1.7. 2021, Rente in 2021 = 7.200 €; Jahresbetrag der Rente 2022 = 14.600 €.  Der Rentner muss für 2022 eine Steuererklärung abgeben, weil seine Renteneinkünfte den Grundfreibetrag von 9.984 € (Wert für 2022) übersteigen (§ 56 EStDV).

Berechnung der Einkünfte

Berechnung für 2021  
Bezogene Rente 7.200 €, davon 81 % Besteuerungsanteil  = 5.832 €
- Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a Nr. 3 EStG) -        102 € 
Renteneinkünfte 2020 5.730 € 
   
Berechnung 2022  
Jahresbetrag der Rente 14.600 €
- Rentenfreibetrag 19 % (Rentenbeginn 2021 maßgebend) von 14.600 € 2.774 €
- Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a Nr. 3 EStG) -         102 €
Renteneinkünfte 11.724 €
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 11.35 % von 14.600 €  -      1.658 €
- Sonstige Vorsorgeaufwendungen / Wahlleistungen zur Krankenversicherung / Haftpflichtversicherung (Schätzbeträge) -         250 €
- Sonderausgaben-Pauschbetrag -           36 €
Zu versteuerndes Einkommen 2022                                    9.780 €

Das Finanzamt setzt für 2022 keine Einkommensteuer fest, weil das zu verteuernde Einkommen den Grundfreibetrag von 9.984 € (Wert für 2022) nicht übersteigt (§ 32a EStG).

Der Rentenfreibetrag von 2.774 € wird in dieser Höhe lebenslang angesetzt. Dadurch sind alle künftigen Rentenerhöhungen voll steuerpflichtig. 

♦   Witwensplitting

Weitere Einkünfte, aber auch Veränderungen der persönlichen Lebensumstände können schnell in die Zahlungspflicht führen. So sind Nebeneinkünfte wie eine Betriebsrente, Mieteinahmen und Einnahmen aus einer Riester-Rente steuerpflichtig. Lediglich Einnahmen aus Minijobs sind nicht anzugeben, weil bereits pauschal versteuert (§ 40a EStG).

Beispiel:

A erhält nach dem Tod ihres Ehemannes neben ihrer eigenen Rente zusätzlich noch eine Witwenrente. Weil ihr nunmehr als Alleinstehende nur der Grundfreibetrag von 9.984(Wert für 2022) zusteht, führt dies in Verbindung mit dem für sie nun geltenden Grundtarif (statt Splittingtarif) schnell in die Zahlungspflicht. 

Witwensplitting: Der Grundtarif gilt indessen erst für das zweite Todesjahr. Für die erste Jahr nach dem Tode ihres Ehepartners erhält die Witwe noch den Splittingtarif (Witwensplitting / § 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG).

? Witwensplitting: Begriff eintragen und Suchen anklicken.

♦   Belastungstabelle

  • Renten, bis zu denen keine Steuer anfällt

Die Rententabelle aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG bewirkt: Wer keine weiteren  Einkünfte hat, wird von der Rentensteuer verschont, wenn der Jahresbetrag der Rente die folgenden Grenzbeträge (auf 100 € abgerundet) nicht übersteigt:

Rentenbeginn Alleinstehende Verheiratete
2005 18.900 € 37.700 €
2006 18.300 € 36.500 €
2007 17.800 € 35.400 €
2008 17.300 € 34.500 €
2009 17.000 € 33.900 €
2010 16.600 € 33.100 €
2011 16.200 € 32.300 €
2012 15.900 € 31.600 €
2013 15.500 € 30.900 €
2014 15.100 € 30.100 €
2015 14.800 € 29.500 €
2016 14.600 € 29.100 €
2017 14.300 € 28.600 €
2018 14.100 € 28.000 €
2019 13.800 € 27.500 €

Die Aufstellung zeigt: Je später in Rente, desto höher der Besteuerungsanteil.

  • Zusätzliche Einkünfte steuerpflichtig

Wenn weitere abzugsfähige Sonderausgaben wie Haftpflichtbeiträge, Kirchensteuer oder Spenden anfallen, vermindert sich der Besteuerungsanteil.

Mit den obigen steuerfreien Renten sind der Grundfreibetrag und Vorsorgeaufwendungen "verbraucht". Zusätzliche Einkünften z. B. aus nichtselbständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung sind deshalb in voller Höhe steuerpflichtig.

Nicht steuerpflichtig sind indessen:

Lohn aus einem 450 €-Minijob, weil vom Arbeitgeber pauschal besteuert und Kapitalerträge, weil durch die Abgeltungsteuer von 25 % ebenfalls bereits versteuert.