Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.0.0 Zeile 4-29 A u s f ü l l e n der A n l a g e R

Anlage R

Gehen Sie entsprechend den Angaben im Formular vor.

Grundsätzlich müssen Sie Ihre Renten versteuern. Einige Renten und Rententeile werden nicht besteuert. Diese müssen Sie nicht in Ihrer Steuererklärung ange ben. Dazu gehören z. B.

  • der Grundrentenzuschlag,
  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. Berufsgenossenschaftsrenten),
  • Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten,
  • Geldrenten, die unmittelbar zur Wiedergutmachung erlittenen nationalsozialistischen oder DDR-Unrechts geleistet werden,
  • Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse,
  • Schadensersatzrenten für entgangenen Unterhalt,
  • Schadensersatzrenten für entgangene Dienste
  • Schmerzensgeldrenten.

⇒   Renten  zur Altersvorsorge 

In Zeile 4 sind einzutragen Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Nicht an dieser Stelle sind einzutragen sind Riester-Renten und Betriebsrenten. Für diese Renten sind die Anlagen R-AV (Riester) und RE-bAV (Betriebsrenten).

Die in  Zeile 4 einzutragenden Leibrenten unterliegen nur mit einem bestimmten Anteil der Besteuerung, der sich nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet.

Die entsprechenden Daten sind mit  gekennzeichnet und werden von den inländischen Versicherungsträgern elektronisch an Ihr Finanzamt übermittelt. Sie müssen diese Daten nicht mehr in die mit gekennzeichneten Zeilen / Bereiche der Anlage R eintragen. Möchten Sie von diesen Daten abweichen, sind die Eintragungen vorzunehmen.

 

Anlage R

♦   Besteuerungsanteil 

Bei Beginn der Rente im Jahr 2021 beträgt der Besteuerungsanteil 81 %; Eintragungen zur Höhe des Besteuerungsanteils sind in den Zeilen 4 bis 9 nicht erforderlich. Der steuerfreie Teil der Rente wird als Rentenfreibetrag in dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, ermittelt und gilt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. Im Rahmen der Rentenbesteuerung der Folgejahre wird dieser vom Jahres(brutto)-rentenbetrag abgezogen. Rentenerhöhungen, die auf einer regelmäßigen Rentenanpassung beruhen, werden dadurch in voller Höhe besteuert. Das Gleiche gilt auch für Leistungen aus

zertifizierten Basisrentenverträgen (Rürup-Renten).

⇒   Erwerbsminderungsrente / Zeile 5-20

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden gezahlt, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten infolge einer Krankheit oder eines Unfalls in einem bestimmten Maß eingeschränkt oder weggefallen ist, zahlbar längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, die sich danach anschließt.

Den größten Anteil der Bezieher einer Erwerbsminderungsrente sind vorzeitig aus ihrem Beruf ausgeschieden, weil sie psychische Probleme haben (43 %), gefolgt von Beziehern mit einer Krebserkrankung.

Bei den Erwerbsminderungsrenten gilt es zu unterscheiden:

  • Erwerbsminderungsrenten aus der beruflichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) sind nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfrei und brauchen deswegen nicht angegeben zu werden.
  • Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden wie die übrigen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Besteuerungsanteil besteuert (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, Doppelbuchst. aa EStG / BFH 13.4.2011, X R 54/09). Sie sind in Zeile 4 bis 13 der Anlage R anzugeben. 
  • Erwerbsunfallrenten aus einer privaten Versicherung sind mit dem Ertragsanteil / Zinsanteil steuerpflichtig (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, Doppelbuchst. bb EStG). Sie sind in Zeile 14 bis 20 der Anlage R einzutragen.

♦   Gesetzliche Erwerbsminderungsrente

Träger der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente ist die Gesetzliche Rentenversicherung. Sie hilft Menschen, die langfristig zu krank sind, um sechs Stunden oder mehr am Tag zu arbeiten. Sie wird in voller oder halber Höhe gezahlt, je nachdem, ob und wie viele Stunden der Erwerbsgeminderte noch tätig sein kann. 

Dies bedeutet:

  • Arbeitsfähig 6 Stunden oder mehr =    keine Rente
  • Arbeitsfähig 3 - 6 Stunden =                halbe Rente
  • Arbeitsfähig 0 - 3 Stunden =                volle Rente

Die Höhe der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente ist abhängig von der Verdiensthöhe während des Arbeitslebens seit dem 17. Lebensjahr im Vergleich zum Durchschnitt aller gesetzlich Versicherten in Prozenten. Sie beträgt z. B. bei ab 50 % Verdiensthöhe = ca. 1.730 €, ab 80 % Verdiensthöhe = ca. 2.770 €, ab 100 % Verdiensthöhe = ca. 3.400 € (Werte 2021).            

Die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden befristet gezahlt, und zwar längstens für 3 Jahre nach Rentenbeginn. Sie werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von 9 Jahren auszugehen (§ 102 Abs. 2 SGB VI).

Weil es sich bei der Erwerbsunfähigkeitsrente um eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung handelt, unterliegen sie der nachgelagerten Rentenbesteuerung.

Dies bedeutet: Erwerbsminderungsrenten und Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden für die Höhe des steuerpflichtigen Anteils gleich behandelt. Steuerpflichtig ist der sog. "Besteuerungsanteil". Auch bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird ein Rentenfreibetrag ermittelt und für die Folgejahre festgeschrieben. Eine Besteuerung mit dem günstigeren Ertragsanteil kommt ab 2005 nicht mehr in Betracht (BFH 13.04.2011 - X R 54/09).

Beispiel

A erhält seit dem 1.10.2017 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von 600 € monatlich, die befristet auf 3 Jahre gezahlt worden ist (Rentenfreibetrag 2017 somit: 100 % ./. 74 % Besteuerungsanteil = 26 % von 7.200 € = 1.872 €). Ab 1.10.2021 wird die Rente wegen voller Erwerbsminderung – wiederum befristet auf 3 Jahre – verlängert. Der bisherige Rentenfreibetrag von 1.872 € gilt im Jahr 2021 weiter.

⇒   Berufsunfähigkeitsrente

Eine Berufsunfähigkeitsrente kann ebenfalls wie eine Basis-Leibrente zu versteuern sein.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung (kurz: BU-Versicherung) ist wichtig für alle, die  auf ein regelmäßiges Einkommen angewiesen sind, wenn ihre Berufsfähigkeit wegfällt oder eingeschränkt ist. Der empfohlene Wert der Versicherung liegt bei 60 % des jeweiligen Bruttoeinkommens.

Die Versicherung kann als Leibrente auf Lebenszeit oder nur für eine bestimmte Zeit (als abgekürzte Leibrente) abgeschlossen werden.

Für Arbeitnehmer ist die BU eine abgekürzte Leibrente, da sie spätestens mit Beginn der Regelaltersgrenze (deshalb abgekürzt) endet.  Eine Absicherung bis zum 60. Lebensjahr ist als Minimum üblich, vielfach aber auch zum 67. Lebensjahr.

Die BU-Versicherung wird steuerlich gefördert

1. für Arbeitnehmer als Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung,

2. für alle Steuerzahler als Zusatzversicherung (kurz: BUZ) zu einer Rürup-Rentenversicherung oder

3. für alle Steuerzahler als selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU).

Wie werden Einnahmen steuerlich behandelt?

♦   Besteuerung der Berufsunfähigkeitsrente

1. Betriebliche Altersversorgung

Die Einnahmen aus einer selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) als Direktversicherung / Entgeltumwandlung sind, soweit die Beiträge dafür nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreigestellt wurden, in voller Höhe steuerpflichtig (§ 22 Nr. 1a EStG), anzusetzen in Anlage R Zeile 31. 

2. Zusatzversicherung (BUZ)

Die Einnahmen aus einer BUZ sind mit dem Ertragsanteil zu erfassen, wenn die Versicherung über Rürup-Renten abgeschlossen wurde und die Dauer der Leistung begrenzt ist, meistens bis zur Aufgabe der Berufstätigkeit (60. bis 67. Lebensjahr).

Die Einnahmen  unterliegen mit dem Ertragsanteil für >>abgekürzte Leibrenten<< nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 5 EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV der Besteuerung (FG Münster Urteil vom 30.01.2018 - 5 K 3324/16 E), wenn die Rentenleistungen in ihrer Laufzeit abgekürzt sind, einzutragen in  (Anlage R Zeile 14 bis 19).

Der Ertragsanteil errechnet sich anhand der möglichen Dauer der Rentenzahlung bis zum Ende der Laufzeit der Versicherung. Dazu gibt es eine bundesweit geltende Tabelle (§ 55 EStDV). Grundsätzlich gilt: Je später Sie berufsunfähig werden, desto geringer ist der Anteil der BU-Rente, den Sie versteuern müssen. Ohnehin müssen Sie nur dann Steuern zahlen, wenn Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen über dem jährlichen Grundfreibetrag von 9.000 € (Wert 2018) liegt.

Beispiel:

Der Steuerzahler hat eine  Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen, kombiniert mit einer privaten lebenslangen Rürup-Altersrente (einheitliche Versicherungsschein-Nummer). 

In 2020 hat der Steuerzahler Einnahmen aus dieser Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 24.000 €. Die Laufzeit der BUZ-Rente begann am 01.09.2009 und endet am 01.09.2029, beträgt somit 20 Jahre. Der Ertragsanteil beträgt 21 % (§ 55 EStDV), d. h. von den Rentenzahlungen in Höhe von 24.000 € sind 21 % = 5.040 € steuerpflichtig.  

3. Selbständige Berufsunfallversicherung (SBU)

Die selbständige Berufsunfallversicherung kann als Leibrente ohne zeitliche Begrenzung oder mit zeitlicher Begrenzung (als abgekürzte Leibrente) abgeschlossen sein.

a) SBU ohne zeitliche Begrenzung

Die Einnahmen aus einer BU ohne zeitliche Begrenzung sind mit dem Besteuerungsanteil zu erfassen, wenn sie über Rürup-Renten abgeschlossen wurden, fallen somit unter die sogenannte Kohortenversteuerung. Insoweit sind sie den Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen gleichgestellt. Der Besteuerungsanteil wird nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) Sätze 2 bis 8 EStG errechnet, anzusetzen in Anlage R Zeile 4 und 5.

Bei Renten, die in 2018 begonnen haben, beträgt der Besteuerungsanteil 76 %. Steuerpflichtig ist die Bruttorente abzüglich eines steuerfreien Anteils (Rentenfreibetrag) = Besteuerungsanteil.

b) SBU mit zeitlicher Begrenzung

Die Einnahmen sind mit dem Ertragsanteil nach § 55 EStDV steuerpflichtig. Bei einer Laufzeit von 45 Jahren beträgt der Ertragsanteil z. B. 42 %, bei 30 Jahren 30 %, bei 15 Jahren 16 % und bei fünf Jahren 5 %.

Beispiel 1

Ein Steuerzahler wird heute berufsunfähig; er erhält die nächsten 15 Jahre eine Berufsunfähigkeitsversicherung ausbezahlt. Dann hat er in jedem Jahr 16 % der Auszahlung individuell zu versteuern. Erhält er in einem Jahr 24.000 € ausgezahlt, muss er davon 3.840 € (den Ertragsanteil) im Rahmen seiner Einkünfte individuell versteuern.

Beispiel 2

Frau A, geb. am 10.2.1962, erhält ab 01.12.2001 bis zu ihrem 60. Lebensjahr (10.2.2022) eine private Berufsunfähigkeitsrente von 500 € monatlich. Frau A war zu Beginn der Rente 39 Jahre alt. Bei einer Leibrente ohne zeitliche Begrenzung würde der Ertragsanteil 38 % betragen (§ 22 Nr. 1 Buchst. a, Doppelbuchst. bb EStG /Tabelle 2). Weil die Laufzeit indessen (abgerundet auf volle Jahre) auf 20 Jahre begrenzt ist, beträgt der Ertragsanteil gem. § 55 EStDV nur 21 %.

Die gesamte Laufzeit der Rente beträgt vorliegend (abgerundet auf volle Jahre) 20 Jahre. Frau A muss versteuern:

Rentenbetrag 6.000 €  
Ertragsanteil (Laufzeit 21 J. / § 55 EStDV = 21 % 1.260 €
- Werbungskosten-Pauschbetrag 102 €
Renteneinkünfte 1.158 €